Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.644/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_644/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. Juli 2017 (I 2017 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1974, arbeitete als angelernter Eisenleger für die Firma
B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Februar 2013 stürzte er von einer
Leiter und verletzte sich am linken Knie. Die Suva übernahm die Heilbehandlung
und richtete ein Taggeld aus. 
Am 14. September 2015 war A.________ zudem als Beifahrer in einem Auto von
einer Heckauffahrkollision betroffen. Die für die Folgen dieses Ereignisses
erbrachten Leistungen stellte die Suva per 31. Oktober 2016 ein und verneinte
in Bezug auf die darüber hinaus geklagten Beschwerden deren Unfalladäquanz
(Verfügung vom 16. November 2016). 
Für die dem Versicherten aus dem Unfall vom 22. Februar 2013 dauerhaft
verbleibenden Kniebeschwerden links sprach ihm die Suva eine
Integritätsentschädigung von 5 % zu; im Übrigen verneinte sie bei Fallabschluss
einen Rentenanspruch basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von
(gerundet) 8 % (Verfügung vom 15. Dezember 2016). 
Auf die je separat gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen hin
vereinigte die Suva die beiden Verfahren und hielt an ihren Verfügungen fest
(Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 14. Juli 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
ihm sei eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von mehr als 5
% zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Soweit die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 an der
Verfügung vom 16. November 2016 fest hielt, ist der damit bestätigte folgenlose
Fallabschluss per 31. Oktober 2016 in Bezug auf den Unfall vom 14. September
2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
2.2. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm aus dem
Unfall vom 22. Februar 2013 dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschäden über die
bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % hinaus einen
weitergehenden Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hat.  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.   
Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der
Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom
23. Januar 2017) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr.
6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis).
Die bildgebende Untersuchung vom 17. Februar 2017 hat daher in diesem Verfahren
ausser Acht zu bleiben. 
 
5.   
 
5.1. Vorweg zu prüfen ist, ob der Leitersturz vom 22. Februar 2013 zusätzlich
zur Funktionseinschränkung am linken Knie (mässiggradige
Fomoropatellararthrose) weitere dauerhafte unfallkausale Gesundheitsschäden zur
Folge hatte, welche einen Anspruch auf mehr als    5 % Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG) begründen.  
 
5.2. Bei den Akten findet sich nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz
keine medizinische Schätzung des Integritätsschadens, welche auf einen höheren
Anspruch auf Integritätsentschädigung über die von der Suva abgegoltene
Integritätseinbusse von 5 % hinaus schliessen liesse. Gemäss angefochtenem
Entscheid legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Beurteilung des
Integritätsschadens des Suva-Orthopäden Dr. med. C.________ vom 9. Dezember
2016 rechtsfehlerhaft sei. Was der Versicherte vor Bundesgericht hiegegen
vorbringt, ändert nichts daran. Demnach bleibt es bei der mässiggradigen
Femoropatellararthrose am linken Knie, welche als einzige, dauerhaft
verbleibende, unfallkausale Einbusse der gesundheitlichen Unversehrtheit einen
Anspruch auf Integritätsentschädigung begründet. Dass die basierend auf diesem
Gesundheitsschaden zugesprochene Integritätsentschädigung rechtsfehlerhaft
bemessen worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage auch in Bezug auf die Prüfung
eines allfälligen Rentenanspruchs pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher
und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat
es zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer seiner
gesundheitlichen Situation Rechnung tragenden Tätigkeit mit zeitlich
uneingeschränktem Einsatz trotz gewisser funktioneller Einbussen
zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Bei dem mittels korrekten Einkommensvergleichs im Sinne von Art.
16 ATSG ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 8 % konnte ihm keine
Invalidenrente zugesprochen werden.  
 
6.2. Die hiegegen erhobenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht
geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in
Frage zu stellen.  
 
 
6.2.1. Laut Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Rechtsschrift die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Akt Recht verletzt.
Abgesehen davon, dass die Begründung sachbezogen sein muss, hat sich die
Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (SVR
2017 UV Nr. 31 S. 102, 8C_809/2016 E. 3.2.1 mit Hinweis). Von gezielt geführter
Argumentation in gedrängter Form kann in der dem Bundesgericht eingereichten
Beschwerdeschrift keine Rede sein. Auf fast zwölf Seiten der insgesamt
21-seitigen Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer praktisch
wortwörtlich seine bereits vor kantonalem Gericht vorgetragenen Ausführungen.  
 
6.2.2. Der Versicherte verweist auf die Einschätzungen seines beratenden Arztes
Dr. med. D.________ und insbesondere auf dessen Bericht vom 21. Dezember 2016.
Demnach sei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der
unfallbedingten Schäden an seinem linken Bein nur noch ein halbes Pensum
zumutbar. Nach eingehender Beweiswürdigung gelangte das kantonale Gericht mit
in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird    (Art. 109
Abs. 3 BGG), zum Schluss, es sei auf die nachvollziehbare und schlüssige
Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2017 abzustellen. Die Dres.
med. D.________ und C.________ gingen hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils
übereinstimmend grundsätzlich von der Massgeblichkeit der Erkenntnisse aus der
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gemäss Bericht der Klinik
E.________ vom 30. Oktober 2015 (nachfolgend: EFL-Bericht) aus. Laut
EFL-Bericht sind dem Versicherten trotz der ihm verbleibenden unfallbedingten
Restbeschwerden am linken Bein leidensangepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar.
 
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt hätte.
Daran ändert nichts, dass Dr. med. C.________ anlässlich seiner
Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2017 mit Blick auf den ihm vorliegenden Bericht
des Dr. med. D.________ vom 21. Dezember 2016 dessen Untersuchungsergebnisse
nicht nochmals durch eine eigene bildgebende Untersuchung überprüfen liess. Von
einer implizit behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann keine
Rede sein.  
 
6.3. Hat die Vorinstanz zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss EFL-Bericht
abgestellt, bleibt es bei der von Verwaltung und Vorinstanz ermittelten
unfallbedingten Erwerbseinbusse von (gerundet)      8 %. Der Versicherte erhebt
hiegegen keine Einwände. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 % begründet
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).  
 
7.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben