Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.642/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_642/2017  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juli 2017 (UV.2016.00200). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist seit 18. August 2014 bei der B.________ AG als Mechaniker
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 5. Juli 2015 stürzte er mit seinem Motorrad in einer Kurve und
verletzte sich am linken Knie und an der linken Schulter. Die Suva erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Ab 16. Juli 2015 war A.________ wieder voll
arbeitsfähig, befand sich aber noch in Behandlung. Gestützt auf die
Beurteilungen des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,
Suva, vom 1. Oktober 2015, 26. Januar 2016 und 24. Februar 2016 sowie des Prof.
Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
Kreisarzt, Suva, vom 11. März 2016 stellte die Suva ihre Leistungen mit
Verfügung vom 22. März 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. August
2016, per 11. Februar 2016 ein. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 10. Juli 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ein
gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter seien der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die
Suva, zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Suva per
11. Februar 2016 bestätigt hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das
anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016
4375, 4387), den Anspruch auf Taggelder (Art. 10 Abs. 1 UVG), die
Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen), namentlich bei krankhaften Vorzuständen (RKUV 1992
Nr. U 142 S. 75 E. 4b) und bei Dahinfallen der kausalen Bedeutung einer
unfallbedingten Ursache (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; 1994 Nr. U 206 S. 326 E.
3b; vgl. auch Urteil 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3), zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b S. 360)
und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei
versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird
verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 die Berichte des med. pract. E.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. August 2015 und 24. November
2015, des Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, Zentrum für
Medizinische Radiologie, vom 26. November 2015, des Dr. med. G.________,
Leitender Arzt Orthopädie, H.________, vom 23. Dezember 2015 und 14. Januar
2016, des Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Februar
2016 und des Dr. med. J.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 3.
März 2016 zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die in Erwägung 5
dargelegte Aktenbeurteilung des Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische
Chirurgie, Versicherungsmedizin, Suva, vom 16. November 2016 und den Bericht
des Dr. med. L.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Rheumazentrum M.________, vom 24. Februar 2016. Darauf wird
ebenfalls verwiesen. 
Zudem finden sich Berichte des med. pract. E.________ vom 14. Juli 2015, der
Frau Dr. med. N.________, Fachärztin für Radiologie, Zentrum für medizinische
Radiologie, vom 16. Juli 2015 und der Dres. med. O.________ und P.________,
Orthopädie, Universitätsklinik Q.________, vom 11. Juli 2016 bei den Akten. Auf
diese wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen weiter
eingegangen. 
 
5.  
 
5.1. Der erstbehandelnde Arzt, med. pract. von E.________, vermerkte am 17.
August 2015 und am 15. September 2015 diverse Prellungen/Verstauchungen, ohne
nähere Angaben zu den verletzten Körperteilen zu machen. Im Bericht vom 14.
Juli 2015 hatte er mitgeteilt, der Versicherte klage aktuell über Schmerzen an
der HWS, im Nackenbereich, am linken Knie, am Handgelenk rechts, an Fingern
rechts und links, teilweise am linken Fuss sowie abends Kopfschmerzen; zudem
erwähnte med. pract. E.________ eine oberflächliche Schürfwunde über der linken
Schulter sowie die am 10. Juli 2015 festgestellte Schmerzfreiheit und vollen
Bewegungsumfang an beiden Schultern. Dr. med. N.________ schloss am 16. Juli
2015 ossäre Läsionen an LWS, BWS und Becken aus. Im Vordergrund standen denn
auch Abklärungen zu einer allfällig den Unfall verursachenden Epilepsie, die
jedoch nicht diagnostiziert werden konnte (vgl. den Bericht des Dr. med.
R.________, Facharzt für Neurologie, vom 23. Juli 2015 und 16. September 2015
sowie zwei Berichte des Zentrums S.________, vom 28. August 2015). Med. pract.
E.________ hielt gegenüber der Suva erstmals am 24. November 2015 zunehmende
Schulterbeschwerden fest, ohne anzugeben, ob diese links oder rechts vorliegen.
In der Folge stellten verschiedene Ärzte unterschiedliche Diagnosen an der
linken Schulter.  
 
5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zeitnah zum Ereignis vom 5. Juli
2015 in den ärztlichen Berichten lediglich Prellungen/Verstauchungen
diagnostiziert wurden, so dass spätestens vier Monate nach dem Unfall vom
Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden kann. Zu prüfen bleibt, ob die
Ende November 2015 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2015 stehen.  
 
5.3. Dr. med. L.________ begründete den Zusammenhang der diagnostizierten
Frozen shoulder mit dem Unfall vom 5. Juli 2015 damit, dass sich keine Hinweise
auf eine intrinsische Ursache finden lasse, und hielt fest, die festgestellte
Partialruptur der Infraspinatussehne könne nicht bestätigt werden. Die
Universitätsklinik Q.________ gab in ihrem Bericht vom 11. Juli 2016 nicht an,
weshalb die Frozen shoulder auf den Unfall vom 5. Juli 2015 zurückzuführen
wäre. Auch den Berichten des Dr. med. I.________ vom 23. Februar 2016, des Dr.
med. J.________ vom 3. März 2016 und des Dr. med. G.________ vom 23. Dezember
2015 und 14. Januar 2016 ist keine Erklärung für einen Zusammenhang der
geklagten Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 5. Juli 2015 zu entnehmen.  
 
5.4. Entgegen der Ansicht von Dr. med. L.________ reicht es für die Begründung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus, dass keine andere Ursache für
den Gesundheitsschaden ersichtlich ist, da die blosse Möglichkeit den
Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Dies entspricht überdies der unzulässigen Argumentation "post hoc ergo propter
hoc" (im Sinne von "nach dem Unfall, also wegen des Unfalls"; BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06; vgl. auch Urteil
8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2). Auch ist in Betracht zu ziehen, dass es
sich bei Dr. med. L.________ um einen behandelnden Arzt handelt (vgl. zu deren
Beweiswert BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Weiter fehlen jegliche Anhaltspunkte
dafür, dass er seine Beurteilung in Kenntnis der vollständigen Akten abgab.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der erstbehandelnde med. pract.
E.________ am 10. Juli 2015 an beiden Schultern Schmerzfreiheit und einen
vollen Bewegungsumfang festgestellt hatte.  
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung des Dr. med. L.________ - die übrigen
behandelnden Ärzte äussern sich nicht näher zur Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs - die einlässliche, nachvollziehbare und überzeugende
Beurteilung des Dr. med. K.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Somit kann auf
die Einholung eines externen Gutachtens im Rahmen der grundsätzlich zulässigen
antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S.
94) verzichtet werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469) und es hat beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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