Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.63/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_63/2017

Urteil vom 17. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1953 geborene A.________ war als Geschäftsführerin der ihr gehörenden
B.________ AG erwerbstätig, und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
30. Oktober 2009 stürzte sie eine Treppe hinunter. Der gleichentags aufgesuchte
Dr. med. C.________, FMH Rheumatologie, diagnostizierte eine Schulter- und
Ellbogenkontusion, eine Handgelenks- und Finger-III-Kontusion rechts sowie eine
Lendenwirbelsäulen- und Beckenkontusion (Berichte vom 29. und 30. Dezember
2009). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld), die sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 auf den 1. Februar 2011
einstellte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
27. Januar 2011). In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2012
die Sache an die Suva zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über die Leistungspflicht ab 1. August 2010 neu verfüge.

Nach Erlass des gerichtlich aufgehobenen Einspracheentscheids vom 27. Januar
2011 meldete die Versicherte mehrere weitere Unfälle an, für welche die Suva
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) erbrachte: Am 8. Mai 2011
erlitt sie Brüche an einer linken und am 7. August 2011 an einer rechten Zehe;
am 12. August 2011 schlug sie den rechten gebrochenen Kleinzeh an einem
Gartenstuhl an, stürzte vor Schmerz und prallte mit der rechten Hüfte sowie dem
rechten Ellbogen auf dem Steinboden auf (Unfallmeldung vom 21. September 2011);
am 23. August 2011 parkte sie den von ihr gelenkten Personenwagen rückwärts
schwungvoll in einen zwischen zwei Bäumen liegenden Parkplatz ein, wobei das
Fahrzeug gegen die dahinter stehende Strassenlaterne stiess; der Schadenmeldung
vom 21. September 2011 gemäss litt sie danach an Rücken-, Nacken-, Schultern-
und Kopfbeschwerden; Ende Mai 2012 stolperte sie über die Schwelle vom
Wohnzimmer auf die Terrasse und fiel auf den linken Ellbogen; am 8. September
2012 stürzte sie mit dem Fahrrad und fiel auf die rechte Körperseite, wobei sie
sich an der Hand, am Arm und Ellbogen sowie der Hüfte und dem Knie verletzte;
am 30. November 2012 rutschte sie auf eisigem Untergrund aus und stürzte erneut
auf die rechte Hüfte; am 11. Februar 2013 fiel sie auf der vereisten Treppe im
Garten auf Ellbogen, Hand, Schulter und Hüfte links; am 13. April 2013 stürzte
sie vom Krankenbett und schlug mit der rechten Hüfte am Boden auf.
Die Suva holte unter anderem die kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med.
D.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. und 16.
August sowie 9. Oktober 2013 ein. Gemäss letztem Bericht war hinsichtlich der
Kompressionsfraktur auf Höhe des Lendenwirbelkörpers (LWK) 3 mit Abriss des
linken Querfortsatzes von einer vollständigen Restitutio ad integrum
auszugehen. Bezüglich der erlittenen Kontusionen der diversen Körperteile
fanden sich mit Ausnahme derjenigen an den Schultern keine objektivierbaren
Unfallfolgen mehr. Die Schulterbeweglichkeit war unfallbedingt beidseitig
eingeschränkt und das Zumutbarkeitsprofil war allein darauf bezogen
einzuschätzen: Möglich waren körperlich leicht bis maximal mittelschwer
belastende Tätigkeiten, wobei Gewichte bis 10 kg nur körpernah gehoben
(höchstens bis Schulterniveau, ausnahmsweise darüber) sowie getragen werden
sollten. Das Heben von Lasten über 10 kg war nur bis Gürtellinie möglich; zu
vermeiden waren Verrichtungen, die mit repetitiven Schlägen oder mit
Vibrationen verbunden waren. Unter Beachtung dieser Einschränkungen bestand in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des PD Dr. med. E.________, Klinik
F.________, der den arthroskopisch durchgeführten Eingriff an der linken
Schulter vorgenommen hatte, ab 1. Dezember 2013 eine vollständige
Arbeitsfähigkeit. Am 28. Oktober 2013 teilte die Suva der Versicherten mit, sie
stelle die Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 30. November 2013 ein.
Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse fand am 1. Juli 2014 ein
Schlussgespräch mit der Versicherten und ihrem Rechtsvertreter statt.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 sprach die Suva eine Integritätsentschädigung
gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Gleichzeitig verneinte sie
einen Anspruch auf Invalidenrente, da die als einzige Unfallfolge verbliebene
Beeinträchtigung der beiden Schultern unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als
Geschäftsführerin ihres nach dem Konkurs des alten Betriebs im Jahre 2012 neu
eröffneten Unternehmens G.________ AG bewirke. Die von der Versicherten dagegen
erhobene Einsprache wies die Suva, nach eingeholter Stellungnahme des Dr. med.
D.________ vom 24. April 2015, mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2015 ab.

B. 
Hiegegen liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde führen und unter anderem die Berichte des Dr. med. C.________ vom
21. November 2014 und 11. September 2015 einreichen. Mit Entscheid vom 30.
November 2016 wies das kantonale Gericht das eingelegte Rechtsmittel ab.

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere
Taggeld und Rente, zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die geschuldeten Leistungen
zuspreche.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den
Einspracheentscheid der Suva vom 19. Mai 2015 und die Verfügung vom 25. Juli
2014 bestätigt hat, wonach die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld) auf den 30. November 2013 einzustellen waren und kein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestand.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für
die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181)
sowie dessen Wegfall (Erreichen des Status quo sine vel ante; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 326, U 180/93 E. 3b) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S.
113 ff.), der verschiedenen Methoden der Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Personen, des Beweiswertes von Arztberichten, namentlich von
versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis), und des massgebenden Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Dr. med. D.________ in seinen
kreisärztlichen Beurteilungen entgegen der Auffassung der Versicherten die
Folgen sämtlicher Unfälle berücksichtigt habe. Die am 8. Mai und am 7. August
2011 erlittenen Brüche an den Zehen seien folgenlos ausgeheilt. Gemäss eigenen
Angaben der Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9.
August 2013 habe sie im Ellenbogen und in den Händen an keinen Beschwerden mehr
gelitten. Dass sie sich beim Unfall vom 30. Oktober 2009 eine
Gehirnerschütterung zugezogen habe, sei mangels zeitnah erhobener ärztlicher
Befunde wenig wahrscheinlich und entsprechende Hinweise seien auch im späteren
Verlauf nicht dokumentiert worden. Weiter habe kein Arzt, insbesondere auch
nicht der behandelnde Dr. med. C.________, das zervikoradikuläre Ausfallsyndrom
auf Höhe der Halswirbelkörper C6 und C7 in einen Zusammenhang mit den Unfällen
gebracht. Sodann habe die Versicherte beim Treppensturz vom 30. Oktober 2009
eine Kompressionsfraktur am LWK 3 erlitten. PD Dr. med. H.________, Teamleiter
Wirbelsäulenchirurgie, Klinik I.________, habe im Bericht vom 18. Oktober 2013
überzeugend dargelegt, dass die angegebenen Schmerzen im Bereich des
lumbosacralen Übergangs unspezifisch und mit dem Befund im Segment L3 nicht zu
erklären seien. Vielmehr seien sie auf die Haltungsinsuffizienz und die
Adipositas zurückzuführen. Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Auskünften
(Berichte des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt, Suva,
vom 21. Oktober 2010, des Dr. med. K.________, Orthopädische Chirurgie FMH,
Klinik M.________, vom 17. Januar 2011, des Dr. med. D.________ vom 9. Oktober
2013 und des Dr. med. H.________ vom 18. Oktober 2013) sei die Fraktur im
Zeitpunkt der radiologischen Aufnahme im Jahre 2000 vollständig konsolidiert
gewesen. Zwar sei anzunehmen, dass eine gewisse Belastungsintoleranz verblieben
sei, dieser werde aber mit dem von Dr. med. D.________ formulierten
Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (Bericht vom 9. Oktober 2013; vgl.
Sachverhalt A hievor). Was die anlässlich der Unfälle vom 12. August 2011, 10.
September und 30. November 2012 sowie 13. April 2013 durch Kontusionen
traumatisierte rechte Hüfte anbelange, könne aufgrund der umfangreichen
ärztlichen Berichte nicht davon ausgegangen werden, die bereits vor dem Unfall
vom 30. Oktober 2009 bestehende Coxarthrose sei richtunggebend verschlimmert
worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich
seien, wonach im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende November 2013 von
weiteren medizinischen Behandlungen noch eine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten gewesen sei. Daher habe die
Suva die vorübergehenden Leistungen zu Recht eingestellt und die Frage, ob ein
Anspruch auf Invalidenrente bestehe, geprüft.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren -
geltend, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Feststellungen des Dr. med. D.________ bestünden im Sinne von BGE 135 V 465
zumindest geringe Zweifel; das kantonale Gericht habe daher in Verletzung von
Bundesrecht kein versicherungsexternes medizinisches Gutachten eingeholt.

3.1.3. Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rüge vorbringt, ist
nicht stichhaltig. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre im
kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen. Die Vorinstanz hat
diese eingehend geprüft und sie entkräftet. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin hat sie alle der Suva gemeldeten Unfälle und deren
gesundheitlichen Folgen berücksichtigt. Insbesondere hat sie eingehend und
schlüssig erwogen, weshalb zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs
sowie des Gesundheitszustandes und der Arbeits (un) fähigkeit auf die Auskünfte
des Dr. med. D.________ und nicht auf die anders lautenden des behandelnden Dr.
med. C.________ abzustellen sei. So hat die Vorinstanz erkannt, dass Dr. med.
C.________ im Bericht vom 21. November 2014 nebst den Schulterbeschwerden
zusätzlich auch die nicht (mehr) unfallkausalen Beeinträchtigungen in der
Halswirbelsäule und in den Hüften sowie die Einschränkungen in der
Lendenwirbelsäule, welchen grösstenteils unfallfremde degenerative
Veränderungen zugrunde lägen, berücksichtige. Zudem hat sie darauf hingewiesen,
dass die Einschätzung dieses Arztes, die Versicherte sei in sämtlichen
Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig, in Widerspruch zu den beruflichen
Aktivitäten stünde. Laut Bericht vom 11. September 2015 habe er zwar die
diagnostizierten Beschwerdebilder den einzelnen Unfällen zugeordnet, indessen
nicht mehr zu einer zumutbaren Arbeitstätigkeit, insbesondere nicht auf das von
Dr. med. D.________ geschilderte Belastungsprofil, Stellung genommen.
Schliesslich hat das kantonale Gericht erkannt, dass Anhaltspunkte dafür, es
bestünden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wechselwirkungen zwischen den
von den einzelnen Verletzungen ausgehenden Einschränkungen, auch in
Berücksichtigung der Auskünfte der behandelnden Ärzte fehlten. Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die
nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen wird,
welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter gestützt auf das Urteil 8C_454/2013
vom 24. September 2013 E. 6.1 (mit Hinweisen) geltend, dass die Erwägungen in
einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen
werde, an der formellen Rechtskraft des Entscheids teilnähmen und sowohl für
die Verwaltung wie für das kantonale Gericht verbindlich seien. Mit
Rückweisungsentscheid vom 31. August 2012 habe die Vorinstanz festgehalten, die
kreisärztliche Schlussfolgerung des Dr. med. J.________, wonach eine
wesentliche Beeinträchtigung in der beruflichen Tätigkeit durch den Unfall vom
30. Oktober 2009 bei verbliebener leichter Belastungsintoleranz nicht
entstanden sei, überzeuge nicht. Dieser beantworte die massgebende Frage nach
den unfallkausalen Einschränkungen in sämtlichen Tätigkeiten, welche die
Versicherte vor dem Unfall ausgeübt habe, nicht. Der mit dieser Feststellung
verbundenen Forderung, den Sachverhalt weiter abzuklären, sei die Vorinstanz in
Verletzung des erwähnten Grundsatzes nicht nachgekommen. Im Übrigen erfülle der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch an Folgen der sich später ereigneten
Unfälle leide, die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nicht (mit
Hinweis auf das zitierte Urteil 8C_454/2013).

3.2.2. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, zusätzliche Abklärungen seien
nicht notwendig gewesen, weil der relevante Sachverhalt aufgrund der
bestehenden Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt sei. Entgegen der Ansicht der Versicherten habe die Suva die nötigen
medizinischen Abklärungen veranlasst. Dass diese von versicherungsexternen
Fachärzten zu erfolgen habe, sei dem Rückweisungsentscheid vom 31. August 2012
nicht zu entnehmen.

3.2.3. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die von der Beschwerdeführerin
angesprochene Praxis zur Rechtskraft der Erwägungen eines
Rückweisungsentscheids bezieht sich auf Fälle, in welchen die gesundheitlichen
Folgen eines einzelnen Unfallereignisses streitig sind. Die Vorinstanz konnte
im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2012 einzig die gesundheitlichen Folgen
des Unfalls vom 30. Oktober 2009 beurteilen. Die bei den späteren Unfällen
erlittenen Verletzungen und deren Auswirkungen haben die Suva und das kantonale
Gericht gesamthaft prüfen müssen. Etwas anderes ergibt sich aus den Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht. So machte sie schon im vorinstanzlichen Verfahren
geltend, es bestünden negative Wechselwirkungen zwischen den gesundheitlichen
Folgen der bei den einzelnen Unfällen mehrfach betroffenen Körperteile. Daher
ist nicht nachvollziehbar, wenn sie im bundesgerichtlichen Verfahren erneut
vorbringt, das kantonale Gericht habe die bindenden Anordnungen seines
Rückweisungsentscheids vom 31. August 2012 verletzt.

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des
Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Versicherte sei Geschäftsführerin und
alleinige Inhaberin der G.________ AG (bis 2012 der B.________ AG). Sie habe
entscheidenden Einfluss auf die Organisation und die betrieblichen Strukturen
des Unternehmens. Ihre hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen in der
Zeit vor und nach den Unfällen liessen sich unbestritten nicht zuverlässig
anhand der Geschäftsabschlüsse und Lohnblätter bestimmen. Von ihr könne
verlangt werden, was im Grundsatz ebenfalls unbestritten sei, im Rahmen der
Schadenminderungspflicht (vgl. dazu auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009
E. 4.3 mit Zusammenfassung der Rechtsprechung) betriebliche Anpassungen im
Sinne einer Reduktion des Anteils körperlich belastender zugunsten leichterer
Tätigkeiten in der Administration und im Verkauf vorzunehmen. Demnach sei der
Invaliditätsgrad mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens
(erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) zu bestimmen.

4.2.2. Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit der Frage
auseinandergesetzt, wie sich die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen an
den Schultern und die Belastungsintoleranz der Lendenwirbelsäule in den
einzelnen Tätigkeitsgebieten des von der Versicherten geführten Unternehmens
auswirkten. Es ist zum Schluss gelangt, dass sie mit einer zumutbaren
betrieblichen Umorganisation und Verschiebung ihrer Aufgabenbereiche weiterhin
uneingeschränkt arbeitstätig sein könne. Hinsichtlich der vor dem Unfall vom
30. Oktober 2009 ausgeübten, körperlich belastenden Verrichtungen (wie
Bewirtschaftung des Lagers oder Auf- und Abbau von Messeständen) sei sie zwar
gezwungen, ersatzweise eine geeignete Person einzusetzen. Solche wenig
qualifizierte Arbeiten seien indessen geringer entlöhnt als die nunmehr im
Rahmen der Schadenminderungspflicht zusätzlich zu übernehmenden Tätigkeiten im
Bereich der Führung des Unternehmens (beispielsweise Übernahme der bislang
ausgelagerten Lohn- und übrigen Buchhaltung), weshalb nicht mit Mehrkosten zu
rechnen sei. Auf eine detaillierte erwerbliche Gewichtung in den einzelnen von
der Versicherten vor dem Unfall vom 30. Oktober 2009 ausgeübten Tätigkeiten
mittels branchenüblicher Lohnansätze, die etwa bezüglich der Führungsfunktion
ohnehin schwierig wäre, könne verzichtet werden. Entgegen ihrer Ansicht
erübrigten sich daher zusätzliche erwerbliche Abklärungen. Auch so stehe mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sie trotz der
Unfallfolgen nicht in wesentlichem Ausmass erwerbsunfähig sei und deshalb kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % vorliege.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht auch im gegebenen Kontext geltend, das
kantonale Gericht habe die in ihrem Entscheid vom 31. August 2012 getroffenen,
bindenden Feststellungen verletzt. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen
(vgl. E. 3.2) sowie die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Letzteren ist zur Verdeutlichung einzig anzufügen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, das kantonale Gericht habe zu Unrecht
keinen "Behindertenabzug" bezüglich der körperlich belastenden Tätigkeiten
zugebilligt, geltend zu machen scheint, der Invaliditätsgrad sei gestützt auf
die Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu ermitteln. Nachdem
sie diesbezüglich keine weiteren Einwände hinsichtlich der vorinstanzlich
vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des
Betätigungsvergleichs vorbringt, ist darauf nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1
hievor in fine). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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