I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.635/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_635/2017 Urteil vom 11. Dezember 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Jancar. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Kostenvorschuss), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 (IV.2016.00411). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017, in die Verfügung vom 18. Oktober 2017, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in die Verfügung vom 15. November 2017, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. November 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Verfügung vom 15. November 2017 eine Nachfrist zur Einreichung einer angepassten Beschwerde verlangt hat, dass eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Jancar Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben