Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.634/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_634/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. Juni 2017 (IV.2016.00246). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene, als Pflegeassistentin im Pflegezentrum B.________ tätig
gewesene A.________ meldete sich im November 2008 wegen Rückenschmerzen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem ein Wechsel in eine
leidensangepasste Tätigkeit in der Aktivierungstherapie des Pflegezentrums
B.________ trotz Reduzierung des Arbeitspensums auf 10 % und einer stationären
Rehabilitation fehl geschlagen war, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 14. Juni 2010 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sie
ordnete eine psychiatrische Begutachtung an (Expertise des Dr. med. C.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2010) und
verpflichtete A.________ anschliessend, sich zur Schadenminderung einer
therapeutischen und pharmakologischen Behandlung ihrer psychischen Beschwerden
zu unterziehen. Mit Verfügungen vom 10. und 27. September 2012 sprach ihr die
IV-Stelle mit Wirkung ab 1. August 2009 eine ganze und mit Wirkung ab 1.
Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.  
 
A.b. Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision liess die
IV-Stelle A.________ internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch abklären
(Gutachten der Frau Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.________ sowie des Prof.
Dr. med. E.________, vom 10. Januar 2014). Mit Verfügung vom 21. Januar 2016
hob die IV-Stelle die laufende Rente unter Verweis auf die Schlussbestimmungen
zur 6. IV-Revision auf.  
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2017 gut und stellte fest, dass die
Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 A.________ lässt beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sei diese abzuweisen. Bezüglich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
wird auf eine Antragsstellung verzichtet. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen reicht keine Vernehmlassung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen
verneinte und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2016 mit der
Feststellung aufhob, der Versicherten stehe weiterhin eine Dreiviertelsrente
zu. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, unbestritten sei die damalige Rente wegen
eines psychosomatischen Leidens (chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) zugesprochen worden. Ebenso sei nicht
streitig, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG
nicht gegeben seien. Die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; SchlBest. IVG) seien hier nicht
anwendbar, da die Rentenzusprache verfügungsweise am 10. und 27. September
2012, mithin rund neun Monate nach Inkrafttreten der SchlBest. IVG, erfolgt
sei. Nach dem klaren Wortlaut von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG sei eine
Überprüfung von nach dem 1. Januar 2012 neu zugesprochenen Renten unter diesem
Rechtstitel nicht möglich.  
 
3.2. Die IV-Stelle rügt, entgegen der bundesrechtsverletzenden Auffassung der
Vorinstanz können gemäss BGE 140 V 8 auch nach dem 1. Januar 2008 zugesprochene
Renten gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG überprüft werden. Vorliegend
sei die Frage der Überwindbarkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht beurteilt
worden, weshalb auch aus diesem Grund die SchlBest. IVG anzuwenden seien.  
 
4.  
 
4.1. Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,
werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17
Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a Abs. 1 SchlBest.).  
 
4.2. In BGE 140 V 197 erkannte das Bundesgericht, weder die Rechtsprechung
gemäss BGE 130 V 352 noch Art. 7 Abs. 2 ATSG bildeten einen Grund für die
Anpassung bereits laufender Renten (BGE 135 V 201, 215). Der Gesetzgeber sah
sich deswegen veranlasst, mit lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG eine entsprechende
rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten zu schaffen (vgl.
Botschaft 6. IV-Revision, BBl 2010, 1841 Ziff. 1.3.1; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S.
13). Nach dieser Bestimmung sind demnach laufende Renten - mit bestimmten, in
lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmen - auf die Vereinbarkeit mit 
Art. 7 ATSG zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen oder aufzuheben,
ohne dass hiefür ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben
sein muss.  
 
4.3. Mit der Vorinstanz geht aus dem Gesagten eindeutig hervor, dass es -
entsprechend dem Wortlaut - Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, hinsichtlich
unklarer Beschwerden Bezüger laufender Renten gleich zu behandeln wie
versicherte Personen, die neu eine Rente beantragen. Gleich wie die Begründung
einer neuen Rente soll sich damit auch die weitere Ausrichtung einer laufenden
Rente nach Art. 7 ATSG - im Vordergrund steht dessen Abs. 2 - bestimmen.
Bezieht sich der Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG klar einzig
auf bei Inkrafttreten am 1. Januar 2012 laufende Renten, schliesst eine
erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2012 ein Zurückkommen hierauf
gestützt auf die SchlBest. IVG ohne Weiteres aus. Nichts anderes ergibt sich
aus BGE 140 V 8, der die Anwendung der SchlBest. IVG zwar nicht auf vor dem 1.
Januar 2008 (Inkrafttreten des Art. 7 Abs. 2 ATSG) zugesprochene Renten
begrenzt. Dass die Bestimmung aber auch auf erst nach deren Inkrafttreten am 1.
Januar 2012 neu zugesprochene Invalidenrenten Anwendung finden soll, kann
hieraus zweifelsohne nicht abgeleitet werden. Die von der Beschwerdeführerin in
diesem Sinn postulierte Ausdehnung der Fälle auf Rentenanwärter liesse sich
nach dem Gesagten weder mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung noch mit der
dahinter stehenden Regelungsabsicht begründen.  
 
5.  
 
5.1. Die IV-Stelle bringt des Weiteren vor, da auch die Überwindbarkeit nach 
Art. 7 Abs. 2 ATSG hätte geprüft werden müssen, sei zudem ein
Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Gestützt auf das im
Rahmen der aktuellen Rentenrevision eingeholte Gutachten vom 10. Januar 2014
liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die Rente
aufzuheben sei.  
 
5.2. Es stellt sich somit die Frage, ob die verfügte Rentenaufhebung vom 21.
Januar 2016 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt
werden kann.  
 
5.3. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2
ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht
Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen,
wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und -
was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E.
1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass
kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389
f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/
2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen). Eine substituierte
Begründung ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden
Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest., materielle Revision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr.
39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2).  
 
5.4. Die Vornahme einer Wiedererwägung liegt in der ausschliesslichen Kompetenz
der IV-Stelle. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG "kann" der Versicherungsträger
wiedererwägen, muss aber nicht (E. 5.3 hiervor). Ob er eine Verfügung in
Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
Auch die Beschwerdeinstanz kann daher die Verwaltung nicht zu einer
Wiedererwägung zwingen; sie "kann" aber mit der substituierten Begründung der
Wiedererwägung eine Verfügung, mit der unzulässigerweise eine Rentenrevision
vorgenommen wurde, schützen. Zumindest dann, wenn der Versicherungsträger
vernehmlassungsweise mit seinem Haupt- oder Eventualbegehren eine solche
Motivsubstitution beantragt, muss die Beschwerdeinstanz darauf eintreten. Denn
damit bekundet der Versicherungsträger den Willen, die ihm gesetzlich
eingeräumte Wiedererwägungsmöglichkeit effektiv wahrzunehmen, was jedoch
aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde nun nicht mehr im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens, sondern nur noch des Beschwerdeverfahrens möglich ist
(SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.4; vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG; ZBJV
140/2004 S. 751, I 700/03; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 78 zu
Art. 53 ATSG). Da es die IV-Stelle unterliess, einen entsprechenden Willen zur
Wiedererwägung der Rentenzusprache im vorinstanzlichen Verfahren kundzutun,
verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen einer
wiedererwägungsweisen Aufhebung der laufenden Rente nicht prüfte (vgl. Urteil
9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Diese wären ohnehin nicht erfüllt:  
 
5.5. Die damalige Rentenzusprache erfolgte nach den Feststellungen des
kantonalen Gerichts aufgrund eines psychosomatischen Leidens. Die Verfügungen
vom 10. und 27. September 2012 beruhten im Wesentlichen auf der Einschätzung
des Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 6. September 2010. Er
diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41), eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)
sowie Hinweise auf eine dependente Persönlichkeitsproblematik und ging von
einer dadurch um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus.  
 
5.6. Auch unter Berücksichtigung der damals bereits anwendbaren, spezifischen
Rechtsprechung zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130
V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) war es zumindest vertretbar, dass
die IV-Stelle der Expertise vom 6. September 2010 folgte: Der psychiatrische
Sachverständige legte unter anderem dar, invaliditätsfremde Faktoren spielten
für die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % keine Rolle. Aufgrund des
Schweregrads der beschriebenen Störungsbilder, des Ausmasses der erfragbaren
psychovegetativen Beeinträchtigungen, des Aktivitätsniveaus wie auch unter
Berücksichtigung des (gescheiterten) Arbeitsversuchs könne die zumutbare
Arbeitsfähigkeit eingeschätzt werden. Die Versicherte sei primär durch die
Schmerzen eingeschränkt, deren willentliche Überwindung durch die zusätzlich
bestehende ängstlichen Problematik und der leichten depressiven Störung
beeinträchtigt sei. Angesichts dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint
die damalige Zusprechung einer halben Invalidenrente nicht zweifellos unrichtig
im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die Verfügungen vom 10. und 27. September
2012 stützten sich nicht auf ein offenkundig beweisuntaugliches Gutachten,
zumal auch der angefragte Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst, in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 zum
Ergebnis gelangte, das psychiatrische Gutachten beantworte die gestellte
Fragen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in
Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt und in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtend (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis). Dass die Schussfolgerungen des Gutachters schlicht nicht
nachvollziehbar und das Abstellen darauf in den Verfügungen vom 10. und 27.
September 2012 qualifiziert unrichtig gewesen wären, kann daraus nicht
gefolgert werden. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil
in der Hauptsache gegenstandslos. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend der beschwerdeführenden IV-Stelle auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Des Weiteren hat sie der Versicherten eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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