Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.62/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_62/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 10. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016, mit
welchem das Rechtsmittel des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Unia
Arbeitslosenkasse vom      9. April 2015 (bezüglich Ablehnung eines
Differenzausgleichs für den Monat Oktober 2014) abgewiesen wurde, soweit darauf
einzutreten war,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017, worin A.________ auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der 30-tägigen (Art. 100 Abs. 1 BGG), gemäss Art. 44 bis 48 BGG am
1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz, soweit sie auf die Sache eingetreten ist, mit eingehender
Begründung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Kontrollmonat
Oktober 2014 bei der Firma B.________ angestellt gewesen, weshalb er zur
Berechnung einer allfälligen Kompensationszahlung vom in dieser Zeit erzielten
Einkommen namentlich keinen Pauschalabzug von 20 % für berufsbedingte Auslagen
gemäss Art. 41a Abs. 5 AVIV vornehmen könne; folglich habe die
Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Differenzausgleich zu Recht verneint, weil
der Lohn aus der Erwerbstätigkeit62 von Fr. 6'019.- höher sei als der
versicherte Verdienst (von Fr. 5'453.25),
dass der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz dargelegten
Nichteintretensgründe nicht eingeht, womit es insoweit an einer sachbezogenen
Begründung fehlt (vgl. BGE 123 V 335),
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift in
Bezug auf den materiellen Teil des vorinstanzlichen Entscheids weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des Versicherten im
Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht
Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen
Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine
entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung
beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97   Abs. 1 BGG getroffen
haben sollte,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten
auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingabe am 25. Januar 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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