Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.628/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_628/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 (UV.2016.48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1950, hatte am 15. August 1975 einen Arbeitsunfall mit
Verletzung der rechten Hand erlitten. Bei seiner Tätigkeit als Hilfsmonteur kam
es beim Heben eines schweren Balkens zu einschiessenden Schmerzen im
Handgelenk. Es folgten Operationen in den Jahren 1977, 1978, 1998 und 2001.  
Aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen sprach ihm die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab dem 25. Juni 1978 eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent beziehungsweise, ab dem 1. Juli 1979, von
10 Prozent und am 6. Februar 2002 eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 10 Prozent zu. 
 
A.b. Ab dem 17. November 2003 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den
31. Dezember 2012 war A.________ über die B.________ AG bei der Wäscherei
C.________ beschäftigt.  
 
A.c. Am 17. Oktober 2011 wurde A.________ eine Metallplatte zur Versteifung des
rechten Handgelenks eingesetzt (Panarthrodese), die jedoch am 14. Juni 2013
wieder entfernt wurde. Am 29. Oktober 2013 war eine erneute operative
Stabilisierung erforderlich. Die Suva holte (nach der Rückfallmeldung durch die
Unia Arbeitslosenkasse vom 26. Juni 2013) die Berichte ihres Kreisarztes Dr.
med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2014 sowie der
Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva Abteilung
Versicherungsmedizin, vom 18. April 2016 ein. Danach sei A.________ eine seinen
Beschwerden an der rechten Hand angepasste, manuell leichte Tätigkeit ohne
weitere Einschränkungen ganztags mit voller Leistung zumutbar. Er setze seine
rechte Hand im Alltag ein. Durch die Versteifung bestehe ein funktionelles
Defizit sowohl hinsichtlich der Kraft als auch des Bewegungsumfangs (keine
Extension und Flexion, keine Radial- und Ulnarduktion). Zumutbar sei das Heben
von Gewichten bis zu zwei Kilogramm, über dieser Limite nur vereinzelt, nicht
repetitiv. Anspruchsvolle feinmotorische Arbeiten könne er nicht ausführen.
Arbeiten an Stellen mit Sturzgefahr sowie Wärme- und Kälteexposition seien zu
vermeiden.  
 
 
A.d. Mit Verfügung vom 27. März 2013 erhöhte die Suva die am 6. Februar 2002
zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 Prozent auf 15 Prozent. Den
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent bestätigte sie mit
Verfügung vom 22. April 2015. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2016 erhöhte
sie die Invalidenrente ab dem 1. Mai 2014 unter Berücksichtigung eines
Invaliditätsgrades von 15 Prozent. Des Weiteren gewährte sie eine zusätzliche
Integritätsentschädigung von 15 Prozent.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 58 Prozent zuzusprechen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein
Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Zusprechung
einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent vor Bundesrecht
standhält. Umstritten ist dabei der für den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2014
massgebliche Umfang der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zu den
Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs.
1 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
4.   
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen seien die Berichte des
Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 1. Dezember 2014 sowie der Frau Dr.
med. E.________ vom 18. April 2016 lege artis erstellt worden und erfüllten die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte.
Gestützt darauf sei dem Versicherten eine seinen Beschwerden an der rechten
Hand angepasste Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen ganztags mit voller
Leistung zumutbar. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
stellte die Vorinstanz mit der Suva sowohl beim Validen- wie auch beim
Invalideneinkommen auf denselben Durchschnittslohn nach der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1, Total,
Kompetenzniveau 1) ab und berücksichtigte beim Invalideneinkommen einen
leidensbedingten Abzug von 15 Prozent. Aus dem Einkommensvergleich ergab sich
dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 15 Prozent. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach Einschätzung des Dr. med.
F.________, Handchirurgie und Orthopädie FMH (Bericht vom 25. März 2014), sowie
des Dr. med. G.________, Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie FMH,
Chefarzt Spital H.________, den er am 29. Oktober 2015 für eine Zweitmeinung
konsultiert hatte, sowohl in der angestammten als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig sei. 
 
6.  
 
6.1. Die Suva-Ärztin schilderte eingehend, bei welchen Bewegungen der
Beschwerdeführer wegen der Arthrodese eingeschränkt sei (keine Extension und
Flexion, keine Radial- oder Ulnarduktion) und welche Tätigkeiten ihm auch mit
Rücksicht darauf noch zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der
Wäscherei erachtete die Suva-Ärztin ausdrücklich als dem Leiden nicht
angepasst. Sie bezog ihre Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf
eine Verweistätigkeit.  
 
6.2. Dr. med. F.________ verwies lediglich auf die auch nach der erneuten
Versteifung des Handgelenks und trotz intensiver Ergotherapie bestehende
Kraftlosigkeit. Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer in seinem
ehemaligen, inzwischen (auf den 31. Dezember 2012) gekündigten "Job" ab dem 1.
Mai 2014 etwa zu 50 Prozent arbeitsfähig wäre, und ergänzte in einer
Klammerbemerkung "leichte Arbeit ganztags". Damit äusserte er sich ausdrücklich
und unmissverständlich nur hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die
nicht weitergehend begründeten Ausführungen des Dr. med. G.________, wonach er
sich der Beurteilung einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten,
adaptierten Tätigkeit durch Dr. med. F.________ anschliesse, sind diesbezüglich
nicht schlüssig.  
 
6.3. Allein im Umstand, dass von den versicherungsinternen Berichten
abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzungen vorliegen, sind mit dem kantonalen
Gericht keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit zu erkennen, die ergänzende Abklärungen erforderten (BGE 139 V
225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a und b [insb. ee]
S. 352 ff.). Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist überdies für die
Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit allein die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf als dem angestammten ausschlaggebend (RKUV 2005 Nr. KV 342 S.
356,      K 42/05 E. 1.3; Urteil 8C_66/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2.2). In
den Berichten der Suva-Ärzte findet sich mit der einlässlichen
Auseinandersetzung mit den im zuletzt ausgeübten Beruf erforderlichen
Bewegungsabläufen und mit dem Zumutbarkeitsprofil einer Verweis-tätigkeit eine
Begründung für ihre Einschätzung, was in den Stellungnahmen der Dres. med.
F.________ und G.________ fehlt.  
 
6.4. Schliesslich hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten
selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind
- was hier nicht zutrifft - und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten
können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)
automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von
rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen. Die Ermittlung des
Invalideneinkommens ausgehend vom "Total" des LSE-Tabellenlohns im privaten
Sektor im tiefsten Anforderungsniveau (seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) ist
praxisgemäss nicht zu beanstanden (Urteil 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E.
5.1.2).  
 
6.5. Zusammengefasst ist mit dem kantonalen Gericht auf die Suva-Berichte
abzustellen und ab dem 1. Mai 2014 von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die vorinstanzlichen
Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen werden beschwerdeweise -
abgesehen von der geltend gemachten lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit -
nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo 

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