Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.624/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_624/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Seeparkstrasse 6, 6207 Nottwil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Lorentz Schmidt Partner,
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juli 2017 (5V
16 427). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ war vom 12. Februar 1991 bis 31. August 1993
Sekretärin bei der B.________ AG und damit bei den Elvia Versicherungen -
nunmehr Allianz Suisse Versicherungen, nachfolgend Allianz - obligatorisch
unfallversichert. Am 4. Juni 1991 prallte ein Wagen ins Heck ihres Autos, als
sie vor einem Lichtsignal wartete. Die Allianz sprach ihr mit Verfügung vom 16.
August 1996 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35
% und mit Verfügung vom 7. März 1997 ab 1. September 1996 eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Diese Verfügungen wurden unangefochten
rechtskräftig. Am 23. Januar 2001 erlitt die Versicherte einen weiteren
Auffahrunfall, der von der La Suisse als zuständigem Unfallversicherer
abgewickelt wurde und dessen Folgen im Vorereignis vollumfänglich aufgingen.  
 
A.b. Am 4. September 2012 leitete die Allianz ein Rentenrevisionsverfahren ein.
Sie verlangte eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten, wogegen
diese opponierte. Mit Entscheid vom 26. September 2013 erachtete das
Kantonsgericht Basel-Landschaft eine solche Begutachtung als rechtens. Die
Allianz holte ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. September 2014 ein. Mit Verfügung vom 9. April
2015 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 stellte sie ihre Leistungen
per 30. April 2015 ein.  
 
B.   
In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Luzern
den Einspracheentscheid auf. Es stellte fest, die Versicherte habe weiterhin
Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Entscheid
vom 10. Juli 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zwecks Beweisergänzung und Neubeurteilung des Revisionsgrundes.
Mit separatem Gesuch verlangt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. 
 
Die Versicherte schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf
ihre Abweisung. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit
verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdeführerin, in Ermangelung
eines materiellen reformatorischen Antrags, der auch nicht aus der
Beschwerdebegründung ersichtlich sei, sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. 
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (
Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken,
die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat
demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche
Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller
Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das
Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313
E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379   E. 1.3 S. 383; 133 III
489 E. 3.1 S. 489). Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein
hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht
ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich
gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der
Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (
BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E.
1.4.1   S. 415). 
Die Beschwerdeführerin stellt nicht einen rein kassatorischen Antrag. Sie
beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks
Beweisergänzung und Neubeurteilung des Revisionsgrundes an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass nach
Auffassung der Beschwerdeführerin die Vorinstanz die Sache nicht ohne weitere
Abklärungen hätte entscheiden können. Der Antrag erweist sich somit als
zulässig und auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108, 130
V 343 E. 3.5 S. 349) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht angeordnete Aufhebung
der von der Allianz per 30. April 2015 verhängten Renteneinstellung vor
Bundesrecht standhält. 
 
4.1. Grundlage der Rentenzusprache vom 7. März 1997 war das neurologische/
neuropsychologische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 26. Juni 1996. Er
diagnostizierte einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 4. Juni 1991 mit
zervikozephalem Schmerzsyndrom; leichter subcorticaler und frontobasaler
Hirnfunktionsstörung, leichter verhaltensneurologischer Störung mit erhöhter
affektiver Labilität; regredienter fokaler Dystonie der Nackenmuskulatur.
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Allianz von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als
Sekretärin aus.  
 
4.2. Basis des streitigen Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2015 war das
interdisziplinäre (psychiatrische, neurologische, neuropsychologische und
orthopädische) MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014. Hierin wurden keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Hingegen nannten
die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Weiter stellten sie fest, aus interdisziplinärer Sicht sei der Status quo ante
bzw. sine in den letzten fünf bis zehn Jahren eingetreten; den genauen
Zeitpunkt könnten sie rückwirkend nicht mehr festlegen. Im
Begutachtungszeitpunkt, also spätestens im August 2014, hätten mit Sicherheit
keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten habe sich in den letzten fünf bis zehn Jahren deutlich geändert in
dem Sinne, dass sie wieder zu 100 % arbeitsfähig geworden sei. Eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege spätestens seit dem
Begutachtungszeitpunkt nicht mehr vor. Der Versicherten seien die angestammte
Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin und jede leichte angepasste
Verweisungstätigkeit zu 100% zumutbar.  
 
5.   
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die Erhebungen des Dr. med.
C.________ im Gutachten vom 26. Juni 1996 und des orthopädischen
MEDAS-Gutachters Dr. med. D.________ vom 18. August 2014 zur HWS-Beweglichkeit
der Versicherten sowie die Feststellung im MEDAS-Gutachten vom 22. September
2014, diese Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt, stünden im klaren
Widerspruch zur Aussage im letzteren Gutachten, sie habe sich signifikant
verbessert. Darüber hinaus liesse eine verbesserte HWS-Beweglichkeit nicht auf
eine Verbesserung des allgemeinen Zustands schliessen, da die Rentenzusprache
vorab aus neuropsychologischen und nicht aus orthopädischen Gründen erfolgt
sei. Da damals weder degenerative noch posttraumatische Veränderungen
vorgelegen hätten, sei deren Fehlen im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung
ebenfalls kein Indiz für eine Verbesserung. Der neuropsychologische
MEDAS-Gutachter lic. phil. E.________ erachte seine Befunde als nicht
verwertbar. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion und wegen des Fehlens sicherer Hinweise auf
hirnorganische Beeinträchtigungen liessen sich keine Angaben zur Arbeits- oder
Eingliederungsfähigkeit machen. Über die Ursache dieser unplausiblen
Symptomproduktion und des Bewusstheitsgrades seien laut lic. phil. E.________
aus neuropsychologischer Sicht keine verlässlichen Angaben möglich.
Schliesslich habe er festgehalten, auf die Beurteilung des Dr. med. C.________
vom 26. Juni 1996 könne nicht abgestellt werden, da er die durchgeführten
Testverfahren und die Testwerte nicht benannt sowie keine Symptomvalidierung
durchgeführt habe; somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass schon damals
eine logisch inkonsistente und neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion
vorgelegen habe. Lic. phil. E.________ lasse aber ebenfalls im Dunkeln, welche
Tests er angewendet habe. Gestützt auf seine Einschätzung könne somit ebenfalls
nicht auf einen massgeblich verbesserten Gesundheitszustand geschlossen werden.
Zusammenfassend belege das MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014 weder
somatisch noch neuropsychologisch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Versicherten. Vielmehr klage sie weitgehend über dieselben Beschwerden wie
anlässlich der Begutachtung, die zur Rentenzusprache geführt habe. Somit hätten
die MEDAS-Gutachter nur eine mehr oder weniger gleich gebliebene Situation neu
beurteilt. Schliesslich seien die dysfunktionale Krankheitsverarbeitung und die
Dekonditionierung der Versicherten letztlich unfallbedingt. Somit bestehe kein
Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG. 
 
6.   
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
(sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden,
solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465   E. 4.4 S. 470). In diesem Lichte ist das
MEDAS-Gutachten vom       22. September 2014 zu prüfen. 
 
7.  
 
7.1. Soweit das kantonale Gericht ausführt, die Versicherte klage über die
gleichen Beschwerden wie bei der Rentenzusprache, ist dem entgegenzuhalten,
dass ihre rein subjektive Einschätzung betreffend ihre Schmerzen und ihre
Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche
Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
195; Urteil 9C_852/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3).  
 
7.2. Nicht stichhaltig ist das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin
leide laut dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten an einer unfallbedingten
dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung und Dekonditionierung. Denn die
MEDAS-Gutachter haben ihr psychisches Leiden als nicht unfallbedingt taxiert
und ihm auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Dieser
Einschätzung werden keine substanziierten Einwände entgegengehalten.  
 
8.   
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Zusprache der
unfallbedingten Invalidenrente vom 7. März 1997 nicht aus orthopädischen,
sondern aus neuropsychologischen Gründen erfolgte. Deshalb kann offen bleiben
kann, ob sich bei der Beschwerdegegnerin die HWS-Beweglichkeit verbessert hat. 
 
9.   
Strittig und zu prüfen ist somit einzig die neuropsychologische Problematik. 
 
9.1. Es gehört zum Aufgabenbereich des Neurologen, ein neuropsychologisches
(Zusatz-) Gutachten hinsichtlich seiner medizinisch-neurologischen Bedeutung zu
bewerten (vgl. Urteil 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 7.2 mit Hinweisen).
Laut den Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni
2016 (SGPP; publiziert in SZS 2016 S. 435 ff.) sind neuropsychologische Befunde
als Zusatzbefunde in die durch den Gutachter zu erfolgende ärztliche
Gesamtbeurteilung und versicherungs-psychiatrische Würdigung einzubeziehen. Im
Einzelfall kann auch eine konsensuell ausgerichtete interdisziplinäre
Besprechung zur Würdigung der Ergebnisse sinnvoll sein (vgl. SZS 2016 S. 457;
zur rechtlichen Bedeutung dieser Qualitätsrichtlinien siehe BGE 140 V 260 E.
3.2.2 S. 262).  
 
9.2. Die MEDAS-Gutachter kamen im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung zum
Schluss, bei der Beschwerdegegnerin lägen ein syndromales Beschwerdebild und
dysfunktionale Krankheitsverarbeitungsfaktoren vor, was sich mit den
Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung decke. Sie hielten fest, es
dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre kognitiven
Beeinträchtigungen aggraviert und simuliert habe. Weiter gingen die Gutachter
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in den letzten fünf bis zehn
Jahren aus. Spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt im August 2014 liege
keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor (vgl. E. 4.2 hiervor).  
Die Zweifel des kantonalen Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der
neuropsychologischen Problematik erscheinen nicht von vornherein als
unbegründet (vgl. E. 5 f. hiervor). Indessen kann es mangels medizinischer
Kompetenz nicht ohne Weiteres vom Ergebnis des Gutachtens abweichen. Vielmehr
hat das kantonale Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots
der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von
Bundesrechts wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat es zumindest eine
präzisierende Stellungnahme bei den Gutachtern der MEDAS einzuholen.
Insbesondere sind - wie die Allianz zu Recht einwendet - die von lic. phil.
E.________ durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren zur
Symptomvalidierung und deren Resultate offen zu legen. Falls die Beweislage
danach weiterhin nicht schlüssig ist, hat das kantonale Gericht ein klärendes
gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. auch Urteile 8C_104/2017 vom 13.
Juni 2017 E. 6.2 und 8C_278/2011 vom 28. Juli 2011 E 5.7). 
Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Entscheid nicht auf einem vollständig
und überzeugend ermittelten Bild des Gesundheitszustandes der
Beschwerdegegnerin. Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie nach den getätigten Abklärungen über die Beschwerde der Allianz neu
entscheide. 
 
10.   
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten    (Art. 66 Abs.
1 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3.
Abteilung, vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern,          3.
Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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