Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.621/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_621/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Advokat André Baur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.
Juli 2017 (200 17 116 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 4. Juli 2011 unter Hinweis auf
"Angst, Druck auf Kopf und Anspannung ums Herz, Stress- und
Erschöpfungsgefühle, Aufgeregtheit, Wut sowie Schlafprobleme" bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ein nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen gewährtes Arbeitstraining der IV-Stelle Bern trat er
nicht an. In der Folge liess ihn die IV-Stelle psychiatrisch begutachten
(Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 12. August 2012) und führte eine berufliche Abklärung sowie einen
Arbeitsversuch durch. Nach Abbruch desselben schloss die IV-Stelle die
beruflichen Massnahmen ab. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr.
med. B.________ und auf eine Beurteilung der medizinischen Situation durch
ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 2. August 2016) sprach sie
dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab 1.
Januar 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 9. Januar 2017). 
 
B.   
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 10. Juli 2017 sei ihm
ab 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, die ab 1. Januar 2014
mit 5 % zu verzinsen sei; die bereits ausgerichteten Verzugszinsen seien
anzurechnen. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die IV-Stelle zu
verpflichten, die Kosten für den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für
Psychotherapie und Psychiatrie FMH, vom 11. Dezember 2016 in der Höhe von Fr.
500.- zu übernehmen. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens
sei ferner die IV-Stelle zu verurteilen, die vorinstanzlichen Gerichtskosten
von Fr. 800.- zu tragen und ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine
Parteikostenentschädigung von Fr. 5'265.30 auszurichten. Eventualiter sei die
Entschädigung als unentgeltlicher Beistand auf Fr. 3'942.55 zu erhöhen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz mass dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. August 2012
Beweiskraft bei. Gestützt darauf sowie auf die medizinische Beurteilung des RAD
vom 2. August 2016 und auf dessen Stellungnahme vom 27. März 2017 zum Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 stellte
es fest, dem Versicherten sei eine Tätigkeit im bisher ausgeübten Bibliotheks-,
Informatik- oder Archivbereich zu 50 % zumutbar. In der Folge errechnete es
einen Invaliditätsgrad von 55 % und verneinte den Anspruch auf eine höhere als
die von der IV-Stelle zugesprochene halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2012. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer vermag nichts einzuwenden, was das vorinstanzliche
Beweisergebnis - 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens
in Form einer neurotischen Persönlichkeit mit anankastischen, selbstunsicheren,
ängstlichen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.88) - als offensichtlich
unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Vorbringen
beschränken sich in weiten Teilen auf die Darlegung seiner eigenen, von der
Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen
Verhältnisse, was nicht genügt. Dass der Gutachter Dr. med. B.________ die
erhobenen Befunde diagnostisch anders einordnete als der behandelnde Dr. med.
C.________, der in seinem Bericht vom 11. Februar 2016 eine ängstlich
vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), anamnestisch bestehend seit
2004, diagnostizierte, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Dies umso
weniger, als sich Dr. med. B.________ explizit mit der Diagnose des ehemals
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ im Bericht vom 20. Juli 2011
auseinandersetzte, der von einer Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und
autistischen Zügen (ebenfalls kodiert mit ICD-10 F60.5) ausging. Der Experte
legte insbesondere dar, weshalb seiner Auffassung nach die Kriterien für eine
spezifische Persönlichkeitsstörung (z.B. im Rahmen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung) nicht hinlänglich erfüllt seien. Darum ordnete er die
erhobenen Befunde diagnostisch als sonstige andere spezifische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) ein; dies tat er unter Verweis auf die
Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation
psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F),
Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 7. Aufl., Bern 2010. Er führte überzeugend
aus, dass bezüglich Wesen, Dynamik und Auswirkung des gegebenen Störungsbildes
die deskriptive diagnostische Einordnung Ermessenssache bleibe und daher die
gutachterliche Beurteilung der effektiv vorhandenen psychischen
Beeinträchtigungen massgebend sei. Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung bezüglich der diagnostischen Zuordnung liegt damit
nicht vor, wobei unbestritten ist, dass der Versicherte an einer
krankheitswertigen Störung leidet.  
 
3.2. Hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz
ebenfalls auf die Einschätzung des Dr. med. B.________, wonach sich die
neurotische Persönlichkeit insbesondere in sozialer und partizipativer Hinsicht
ungünstig auswirke. Der Versicherte verfüge in kognitiver und intellektueller
Hinsicht über ein sehr hohes Ressourcenpotential, das er für eigene Aktivitäten
bedarfsweise mobilisieren könne. Interpersonell könne er sich kooperativ und
bemüht verhalten, solange seine Autonomie nicht stärker tangiert werde.
Aufgrund der psychodynamischen Beeinträchtigungen sei die Belastbarkeit
mittelgradig herabgesetzt, was Ausdauer und Konstanz bei der Arbeit ungünstig
beeinflussen könne. Bei selbstbestimmten Tätigkeiten seien zum Beispiel
Beständigkeit und Durchhaltevermögen nicht eingeschränkt. Die mit der
psychischen Störung verbundenen funktionellen Einbussen würden die
Arbeitsfähigkeit um 50 % reduzieren. Das kantonale Gericht hielt hierzu in
nicht zu beanstandender Weise fest, die anderslautende Einschätzung des Dr.
med. C.________ basiere nicht auf einer eigenen Beurteilung der
Leistungsfähigkeit, sondern stelle allein auf die Angaben des Beschwerdeführers
ab, zumal er angegeben habe, die Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu schätzen,
den Angaben des Versicherten gemäss sei es ihm seit 2004 unmöglich, zu arbeiten
(undatierter Bericht mit Eingang bei der IV-Stelle am 11. Februar 2016). Der
Beschwerdeführer legt überdies nicht stichhaltig dar, inwiefern das
psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2012 nicht mehr aktuell sein sollte,
welche massgebenden Tatsachen eine neue Begutachtung aufgedrängt hätten oder
inwiefern die darauf beruhende vorinstanzliche tatsächliche Würdigung unhaltbar
sein sollte. Die Dauer der Untersuchung, die Anzahl der notwendigen
psychiatrischen Explorationen und die Durchführung von Tests wie auch die
Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson
unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des
Experten (Urteile 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen und
9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3). Dem Gutachter lagen vier Berichte
des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vor, die er in seine
Würdigung einbezog, weshalb eine persönliche Kontaktnahme, entgegen den
erneuten Einwänden in der Beschwerde, nicht geboten war. Eine ungenügende
klinische Untersuchung des Experten mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung liegt, wie das kantonale Gericht in ausreichender Weise
darlegte, nicht vor.  
Die Vorinstanz erwog sodann, dass auch die Ergebnisse der beruflichen
Abklärungen vom 11. August bis 7. September 2014 bzw. vom 1. Juli 2015 bis 21.
Januar 2016 mit der medizinischen Einschätzung des Experten vereinbar seien,
nachdem der Versicherte das Arbeitspensum von 50 % anlässlich der ersten
Abklärung gut einhalten konnte und auch nach Abbruch des Praktikums an der
Bibliothek E.________ im Januar 2016 aus rein versicherungsmedizinischer Sicht
des RAD-Arztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 2. August 2016 weiterhin eine
50 %-ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar blieb; Bericht
der berufliche Abklärungsstelle G.________ vom 13. Oktober 2014
[Eingangsstempel]. Aufgrund der Aktenlage durfte die Vorinstanz daher annehmen,
dass mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil seit dem Gutachten des Dr. med.
B.________ keine neuen gesundheitlichen Aspekte mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hinzugekommen sind. Hierauf verwies auch Dr. med. F.________
in seiner Stellungnahme vom 27. März 2017, indem er schlüssig ausführte,
weshalb sich keine weiteren funktionellen Einschränkungen aus dem an den
Rechtsvertreter des Versicherten gerichteten Schreiben des Dr. med. C.________
vom 11. Dezember 2016 ergeben würden. Er verwies zusätzlich auf die wiederholt
als indiziert angesehene, jedoch bis anhin nicht durchgeführte teilstationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom
2. August 2016). Eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
liegt demnach nicht vor. Es kann ihr weder Willkür noch eine Gehörsverletzung
vorgeworfen werden, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere
medizinische Begutachtung oder die beantragte Zeugenbefragung zum Befinden des
Versicherten verzichtet hat. Aus dem nämlichen Grund ist der letztinstanzlich
erneuerte Eventualantrag des Versicherten auf Veranlassung eines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens abzuweisen. Dies gilt auch unter dem Aspekt,
dass das Bundesgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom
30. November 2017 erkannte, es seien grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen. Ein solches ist hier aufgrund der konkreten Umstände entbehrlich,
da die zu Recht als schlüssig und beweiskräftig angesehene Expertise des Dr.
med. B.________ (vgl. BGE 125 V 351) es erlaubt, das erreichbare
Leistungsvermögen bzw. die mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung
einhergehenden funktionellen Einbussen zu schätzen und auf die gutachtlich
nachvollziehbar begründete Leistungsminderung um 50 % abzustellen (soeben
erwähntes Urteil E. 7.1). Ein darüber hinaus gehender Beweisbedarf besteht nach
dem Gesagten nicht. 
 
4.  
 
4.1. Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu
beurteilen, wobei der Versicherte gegen die Höhe beider Vergleichseinkommen
(Validen- und Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) Einwände erhebt.  
 
4.2. Mangels einer angestammten Tätigkeit ist das Valideneinkommen unbestritten
nach den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des
Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln. Der Beschwerdeführer wirft dem
kantonalen Gericht aber vor, es habe rechtsverletzend angenommen, der Abbruch
seiner akademischen Laufbahn sei nicht invaliditätsbedingt erfolgt. Es
bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Krankheit überwiegend
wahrscheinlich einen Universitätsabschluss in Geschichte oder Ökonomie erlangt
hätte, weshalb auf statistische Werte gemäss LSE 2012, Tabelle TA1 bei
Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und
Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in
einem Spezialgebiet voraussetzen") hätte abgestellt werden müssen und nicht auf
die Angaben bei Kompetenzniveau 3.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere
des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe. Diese stellt für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindliche (E. 1 und E. 4.2 hiervor) Tatfrage dar, soweit sie - wie hier -
auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S.
448; Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.1).  
 
4.3.2. Wie die Vorinstanz feststellte und der Beschwerdeführer in seiner
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift selbst darlegte, fehlt die Krankenakte des
damals im Zeitraum ab 1995 (Studienbeginn) behandelnden Psychiaters Dr. med.
H.________ und sie ist auch nicht mehr erhältlich zu machen. Andere
echtzeitliche Dokumente, die den Abbruch der beiden in Angriff genommenen
Studien auf die Persönlichkeitsstörung zurückführten, liegen nicht vor. Wohl
ergibt sich aus dem eingereichten Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. April
1995, worin er eine Militärdiensttauglichkeit verneinte, dass schon dannzumal
ein neurotisches Leiden vorlag. Der Psychiater erwähnte aber ebenso die damals
aktuelle Vorbereitung auf den Maturitätsabschluss und das anschliessend
beabsichtigte Physik-Studium. Anhaltspunkte, dass er ein solches gesundheitlich
nicht für möglich oder unzumutbar erachtet hätte, finden sich ebenso wenig
darin wie in seinem Bericht vom 19. Februar 2003, worin er sich - ohne Bedenken
hierzu zu äussern - u. a. auf das zweite in Angriff genommene Studium
(Wirtschaft und Soziologie) bezog. Aus den weiteren aufgeführten Unterlagen
ergibt sich lediglich die bereits zu diesem Zeitpunkt aufgenommene
psychiatrische Behandlung, was indessen ebenso unbestritten ist wie der
Umstand, dass nach Lage der Akten eine psychiatrisch begründete
Arbeitsunfähigkeit erstmals von Dr. med. D.________ ab 5. Juni 2007 attestiert
wurde. Dass die Erkrankung aber ein Studium verunmöglicht hätte, lässt sich
daraus nicht mit dem geforderten Beweisgrad schliessen. Die vorinstanzliche
Feststellung, es sei daher zum Nachteil des Versicherten nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass er ohne Gesundheitsschaden einen akademischen Abschluss
erlangt hätte, fusst nach dem soeben Dargelegten nicht auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung und hält daher letztinstanzlich stand (BGE 138 V 218 E. 6 S.
222 mit Hinweisen). Mit Blick auf seine bisher hauptsächlich ausgeübten
Tätigkeiten im Bibliotheks-, Informatik- oder Archivbereich ist demnach das
Abstellen auf die LSE 2012 Tabelle TA1, Zeile 58-63, "Information und
Kommunikation", Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein
grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), rechtens.  
 
4.4. Kann der Versicherte auch weiterhin den als Gesunder ausgeübten
Tätigkeiten bei einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit nachgehen, sind mit dem
kantonalen Gericht Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, sodass der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss
BGE 126 V 75 entspricht. Der vorinstanzlich gewährte Abzug von 10 % wegen
Teilzeittätigkeit ist unbestritten (vgl. indessen Urteil 8C_805/2016 vom 22.
März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, wonach ein solcher Abzug auch bei
Männern mit Teilzeittätigkeiten nicht mehr automatisch vorzunehmen ist),
weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Damit bleibt es beim vom kantonalen
Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % und der daraus resultierenden
Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2012.  
 
5.   
Zu verneinen ist ferner eine Kostenübernahmepflicht der IV-Stelle für den
Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2016 von Fr. 500.-. Art. 45
Abs. 1 ATSG sieht eine Kostenübernahme für Abklärungsmassnahmen durch den
Versicherer nur vor, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, womit der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu
bestätigen ist. 
 
6.   
Schliesslich muss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gegen die Festsetzung
seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil
8C_832/2012 vom 28. Mai 2013). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
(auch) in Bezug auf die Höhe der ihm im kantonalen Verfahren zugesprochenen
amtlichen Entschädigung von Fr. 2'754.30 nicht in eigenem Namen, sondern in
Vertretung des Versicherten Beschwerde führt, ist auf das Rechtsmittel in
diesem Punkt nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer selbst ist hierzu mangels
schutzwürdigen Interesses nicht legitimiert. Mit Blick auf den Ausgang dieses
Verfahrens bleibt es schliesslich bei der vorinstanzlichen Verlegung der
Verfahrenskosten und der Verneinung eines Parteientschädigungsanspruchs. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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