Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.620/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_620/2017  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 29. Juni 2017 (725 16 404 / 171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1966, war ab 1. März 2014 als Servicetechniker bei der
B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
20. August 2014 liess er durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden, wonach
er beim Fussballspielen gestürzt und gegen einen Zaun geprallt sei; dabei habe
er sich am Rücken und am Kopf verletzt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 schloss sie den Fall per 15. Juli
2015 ab. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, nahm die Suva am
14. Oktober 2015 ihre Verfügung zurück und veranlasste weitere Abklärungen. Mit
Verfügung vom 3. März 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. November
2016, schloss die Suva den Fall per 15. März 2016 ab. Der Krankenversicherer
von A.________ zog seine Einsprache vom 10. März 2016 nach Einsicht in die
Akten am 18. März 2016 zurück und bestätigte die Übernahme der Leistungspflicht
ab 16. März 2016. 
 
B.   
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die von A.________ gegen
den Einspracheentscheid vom 7. November 2016 erhobene Beschwerde am 29. Juni
2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Suva zu
verpflichten, ihm rückwirkend ab dem Unfallereignis vom 13. August 2014 die
gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter seien der kantonale
Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 6. November 2017 (Poststempel: 7. November 2017) lässt
A.________ an seinen Begehren festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Leistungseinstellung der Suva per
15. März 2016 zu Recht bestätigt hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2
sowie Art. 17 Abs. 1 UVG), die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des
natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen),
namentlich bei krankhaften Vorzuständen (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b) und
bei Dahinfallen der kausalen Bedeutung einer unfallbedingten Ursache (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45; 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; vgl. auch Urteil 8C_419/2014 vom
23. September 2014 E. 3.2), sowie die allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 3a S. 352), insbesondere bei begutachtenden unabhängigen Fachärzten und
bei Hausärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und E. 4.5 S. 470), zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E.
3.3    S. 64; 124 V 90 E. 3b S. 94). Darauf wird verwiesen. 
Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz zwar zu Recht die bis 31. Dezember 2016
in Kraft gestandenen Fassungen des UVG angewandt hat, dies allerdings nicht
gestützt auf Art. 118 Abs. 1 UVG, sondern auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 (AS 2016 4375, 4387). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden ärztlichen Berichte in ihrer Erwägung 4
zutreffend wiedergegeben. Dies gilt namentlich für den Bericht des Dr. med.
C._______, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Suva, vom 19. Juni 2015, das
Gutachten des Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt, Institut für Radiologie und
Nuklearmedizin, Spital E.________, vom 1. Dezember 2015 sowie die
interdisziplinäre Beurteilung vom 23. Februar 2016 durch Dr. med. F.________,
Facharzt für Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, Suva, und Frau
Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin, Suva. 
Beide Parteien haben im Laufe des kantonalen Verfahrens das polydisziplinäre
MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2016 eingereicht. 
 
5.  
 
5.1. Prof. Dr. med. D.________ hält in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2015
fest, er könne die Einschätzung von Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für
Radiologie, Radiologie Zentrum I.________, wonach es sich gemäss dem MRI vom
19. August 2014 um Faserrisse des Musculus psoas handeln könne, nicht teilen
und auch kein zusätzliches schmales Hämatom zwischen Muskel und Wirbelkörper
feststellen; seiner Ansicht nach lägen vielmehr Veränderungen vor, welche mit
den degenerativen Veränderungen der LWS einhergehen würden. Auch könne er die
Schlussfolgerung des Dr. med. K.________, Leitender Arzt, Institut für
Medizinische Radiologie, Spital L.________, nicht nachvollziehen und keine
eigentliche Muskelatrophie erkennen; die sichtbare Vorwölbung der Bauchdecke im
rechten Unterbauch sei in erster Linie Ausdruck einer Inguinalhernie. Gestützt
darauf kommen Dr. med. F.________ und Frau Dr. med. G.________ in ihrer
bidisziplinären Beurteilung vom 23. Februar 2016 zum Schluss, dass das Ereignis
vom 13. August 2014 aus neurologischer und chirurgischer Sicht zu keinen
strukturellen Läsionen im Unterbauch oder an der Wirbelsäule geführt habe und
deshalb davon ausgegangen werden könne, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle
mehr spielten. In den fachspezifischen Beurteilungen wird dies detaillierter
begründet. So führen Dr. med. F.________ und Dr. med. M.________, Facharzt für
Neurologie, Leiter Fachgruppe Neurologie, Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin, Suva, aus, das Schmerzsyndrom am Unterbauch rechts und
die angegebene Sensibilitätsstörung der Leistenregion seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf ein Ilioinguinalis-Syndrom zurückzuführen; da erst mit
deutlicher Latenz zum Trauma über die dadurch verursachten Beschwerden
berichtet worden sei und weder die Art noch Schwere des Unfalls geeignet
gewesen seien, ein solches Syndrom zu verursachen, sei ein Zusammenhang
zwischen dem Ilioinguinalis-Syndrom und dem Ereignis vom 13. August 2014 nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein
Zusammenhang zu der nachgewiesenen kleinen Leistenhernie sei möglich. Frau Dr.
med. G.________ hält in ihrer fachspezifischen Einschätzung fest, von
ärztlicher Seite seien nach dem Ereignis vom 13. August 2014 weder
Kontusionsmarken noch Blutergüsse festgestellt worden und der Unfall habe weder
an der Wirbelsäule noch im Bereich der Weichteile oder der Bauchdecke
strukturell nachweisbare Veränderungen verursacht. Weiter führt sie aus, die
Inguinalhernie rechts sei mit Sicherheit nicht unfallkausal, sondern
krankheitsbedingt und eine vorübergehende Irritation der Nerven ilioinguinalis
und iliohypogastricus durch die Abdominalkontusion könne grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden; diesbezüglich resultiere jedoch keine Arbeitsunfähigkeit
und eine vollständige Regredienz der Gefühlsstörungen sei nach neun bis zwölf
Monaten zu erwarten.  
Diese Schlussfolgerungen wie auch die gesamten Beurteilungen sind
nachvollziehbar und begründet (vgl. dazu auch die vorinstanzliche Erwägung 4).
Der Versicherte bringt dagegen jedoch verschiedene Einwände vor, welche
nachfolgend geprüft werden. 
 
5.2. Entgegen der Ansicht des Versicherten war die Einholung der bidiszipliären
Beurteilung durch Dr. med. F.________ und Frau Dr. med. G.________ keine
unzulässige Zweitmeinung. Denn während sich Prof. Dr. med. D.________ auf die
Beurteilung der vorliegenden Bilder im Rahmen seiner Fachdisziplin Radiologie
beschränkte, äusserten sich die beiden Suva Ärzte aus neurologischer und
chirurgischer Sicht; ihre Beurteilung ergänzte insofern die Einschätzungen des
Prof. Dr. med. D.________. Gestützt auf Art. 42 ATSG musste die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung   zur
bidisziplinären Beurteilung der beiden Suva Ärzte das rechtliche Gehör nicht
gewähren. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als
unbegründet.  
 
5.3. Die Berichte des Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Medizin,
ändern nichts an diesen fachärztlichen Beurteilungen. Als behandelnder Hausarzt
und Allgemeinmediziner vermag er keine Zweifel an den fachspezifischen
Einschätzungen des Prof. Dr. med. D.________ sowie an der bidisziplinären
Beurteilung durch Dr. med. F.________ und Frau Dr. med. G.________ zu wecken,
so dass sich im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten
Beweiswürdigung die Einholung einer versicherungsexternen Begutachtung erübrigt
(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und 4.5 S. 470).  
 
5.4. Auch der Einwand der zeitlichen Unvereinbarkeit der bidisziplinären
Schlussfolgerungen mit der chirurgischen Beurteilung ist unbehelflich: Die
chirurgische Beurteilung vom 23. Februar 2016 wurde von Frau Dr. med.
G.________ am 23. Februar 2016 um 14:01 signiert, die neurologische Beurteilung
vom 24. Februar 2016 von Dr. med. F.________ am 24. Februar 2016 um 10:04 und
von Dr. med. M.________ am 24. Februar 2016 um 15:07, die bisdizsplinären
Schlussfolgerungen vom 23. Februar 2016 von Dr. med. F.________ am 23. Februar
2016 um 15:32 und von Frau Dr. med. G.________ am 23. Februar 2016 um 13:57.
Entgegen der Ansicht des Versicherten kann daraus jedoch nicht der Schluss
gezogen werden, die beteiligten Experten hätten ihre Beurteilung nicht
interdisziplinär besprochen. So sind die Folgerungen aus der Teilbeurteilung
der Neurologen zum Teil wörtlich in den Bericht mit den bidisziplinären
Schlussfolgerungen eingeflossen. Deshalb und auf Grund des engen zeitlichen
Zusammenhangs aller drei einzelnen Berichte ist davon auszugehen, dass den
beteiligten Ärzten die Berichte im Rahmen der interdisziplinären Besprechung
vorlagen und nachträglich im Rahmen der Ausfertigung und elektronischen
Signierung unterschiedlich datiert wurden. Wie es sich damit verhält, kann
letztlich jedoch offen bleiben, da die Schlussfolgerungen der Suva Ärzte durch
das versicherungsexterne polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2016
umfassend bestätigt werden.  
 
5.5. Im Rahmen des kantonalen Verfahrens reichten beide Parteien das
polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2016 ein. Dabei waren
Fachärzte aus den Disziplinen Chirurgie, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie
und allgemeine Innere Medizin beteiligt. Der chirurgische Experte
diagnostizierte den Status nach retrospektiv eher mildem Abdominaltrauma am 13.
August 2014 (mit initialem Verdacht auf Muskelfaserriss, unter anderem auch der
HWS und im Psoasbereich, sowie Hämatombildung daselbst, Verdacht auf Atrophie
der Bauchwand rechts [Denervation], sekundär nicht bestätigt, aktuell
regredient, eine kleine Inguinalhernie rechts klinisch nicht sicher
ausgeschlossen, persistierende Schmerzsymptomatik inguinal rechts) sowie
chronische Lumbalgien (S. 23) und bestätigte, auch gestützt auf eigene
radiologische Abklärungen, explizit die Schlussfolgerungen des Prof. Dr. med.
D.________ (S. 23, 29); weiter stellte er fest, der Versicherte sei aus
chirurgisch-unfallchirurgischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit (maximal
mittelschwere Belastung) voll arbeitsfähig. Insgesamt wird hinsichtlich des
Ereignisses vom 13. August 2014 im Gutachten festgehalten, bei einer Verletzung
wie jener vom 13. August 2014 bestehe während sechs bis acht Wochen eine
Arbeitsunfähigkeit (S. 29, 35).  
Zwar spielt bei den von der IV-Stelle veranlassten Begutachtungen die
Beurteilung der Kausalität in der Regel keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist
vorliegend aber darauf hinzuweisen, dass sich der federführende chirurgische
Teilgutachter explizit auch in unfallchirurgischer Hinsicht äusserte und die
Fragestellung aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht berücksichtigte. Der
neurologische Experte nahm ebenfalls auf das Ereignis vom 13. August 2014 Bezug
und hielt fest, dass diesbezüglich (Diskussion einer Affektion des Musculus
psoas, Zerrungen) zumindest im Untersuchungszeitpunkt (1. September 2016)
keinerlei Einschränkungen mehr vorliegen würden, attestierte aus neurologischer
Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in rückengerechten Tätigkeiten ohne Heben
oder Tragen von schweren Lasten und verwies darauf, dass Befundinkonsistenzen
gegeben seien und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit orthopädisch und
chirurgisch zu bestimmen wäre (S. 68 f.). Bezüglich der Beurteilung der
Neurologen der Suva vom 24. Februar 2016 bestätigte er, dass im
Begutachtungszeitpunkt (1. September 2016) keine Einschränkungen mehr vorliegen
würden sowie aus neurologischer Sicht keine längeren Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar seien, und schloss sich der bereits im
Bericht der Klinik O.________ vom 29. September 2015 gemachten Ansicht einer
erheblichen Symptomausweitung an (S. 71). 
 
5.6. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Akten, namentlich
des umfassenden und sich auch zu den aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht
interessierenden Punkten äussernden MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2016, hat
die Vorinstanz zu Recht im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten
Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 124 V 90 E. 3b S. 94) auf die
Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens verzichtet und festgestellt,
dass im strittigen Zeitpunkt (15. März 2016) keine unfallbedingten Folgen aus
dem Ereignis vom 13. August 2014 mehr vorlagen, und die Leistungseinstellung
per 15. März 2016 bestätigt.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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