Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.61/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_61/2017

Urteil vom 13. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Januar 2017 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016
(zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Januar 2017, worin A.________ auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der 30-tägigen (Art. 100 Abs. 1 BGG), gemäss Art. 44 bis 48 BGG am
1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Versicherte im Rahmen der vorinstanzlichen Gewährung des rechtlichen
Gehörs bezüglich der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist vor
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss das Vorliegen eines
Fristwiederherstellungsgrundes geltend machte, indem sie darauf hinwies, in
ihrem Wohnland Portugal müsse sie lange Wartefristen für eine neue medizinische
Beurteilung und die entsprechende Erstellung neuer Arztberichte in Kauf nehmen,
dass im angefochtenen Nichteintretensentscheid ein Fristwiederherstellungsgrund
verneint wird mit der Begründung, es wäre der Beschwerdeführerin trotz der
längeren Wartefristen für einen Arzttermin offen gestanden, rechtzeitig
vorsorglich Beschwerde zu erheben und die entsprechenden medizinischen
Unterlagen nachzureichen,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten
auseinandersetzt, jedoch lediglich die schon im Rahmen des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten "Entschuldigungsgründe" der erst nach
Ablauf der Beschwerdefrist möglichen Konsultationen von Spezialärzten
wiederholt und auf die nach Ablauf der vorinstanzlichen Beschwerdefrist
datierenden Arztbesuche hinweist, ohne auf die massgeblichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid einzugehen und eine Rechtsverletzung zu rügen,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte
auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingabe am 24. Januar 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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