Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.619/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_619/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch CAP 
Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 26. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2017 gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 26. Juli 2017, worin die von der IV-Stelle Luzern
mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 angeordnete Nachbegutachtung bei der
medexperts AG bestätigt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), 
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer
sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG;
BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), 
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (
Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_736/2016 vom 16. November 2016 mit Hinweis), 
dass dies insbesondere auch für den Vergabeprozess betreffende Rügen gilt
(a.a.O. mit Hinweis), 
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern die
fehlende Vergabe nach dem Zufallsprinzip beanstandet, 
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, zumal
auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid in der Sache nach Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG herbeizuführen vermöchte (a.a.O. mit Hinweis), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig
wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben