Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.616/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_616/2017  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
14. Juli 2017 (I 2016 120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1982, Vater von drei Kindern (geboren 2003, 2007 und
2010), war seit dem 11. Februar 2003 als Angestellter der B.________ AG bei der
C.________ AG als Betriebsmitarbeiter beschäftigt, als er am 13. Februar 2003
einen Autounfall erlitt. Er überschritt als Lenker die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit, verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die
Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem anderen Auto. Sein Beifahrer starb
noch auf der Unfallstelle. Er selber wurde mit einem stumpfen Thorax- und
Abdominaltrauma rechts (mit Leberlazeration Segmente 7 und 8, Zwerchfellruptur
rechts, Lungenkontusion mit Hämatothorax rechts sowie Verdacht auf Contusio
cordis) bis am 25. Februar 2003 im Spital D.________ behandelt. Am 28. Mai 2003
konnte er seine Tätigkeit bei der C.________ AG wieder aufnehmen. Vom 1.
September 2004 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den 30. November
2009 war er als Mitarbeiter Montage bei der E.________ AG angestellt. Am 15.
September 2009 meldete er sich unter Hinweis auf durch den Unfall ausgelöste
Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 lehnte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch auf
eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass er vor Ablauf der einjährigen
Wartezeit eine 100-Prozent-Stelle gefunden habe und rentenausschliessend
eingegliedert sei.  
 
A.b. Am 8. August 2011 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juli 2011 erneut bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an. Nach ambulanter Tagesrehabilitation wegen Schmerzen in
der rechten Körperhälfte in der Klinik F.________ wurde er ein erstes Mal vom
25. Oktober bis zum 15. Dezember 2011 stationär in der psychiatrischen Klinik
G.________ hospitalisiert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
anerkannte ihre Leistungspflicht aus Rückfall ab Juli 2011 und sprach ihm ab
dem 1. März 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100
Prozent, eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50
Prozent sowie eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit
leichten Grades ab dem 1. Oktober 2011 zu, alle Leistungen gekürzt um 30
Prozent gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG wegen nicht vorsätzlicher Ausübung
eines Verbrechens oder Vergehens (Verfügung vom 28. Januar 2013 und
Einspracheentscheid vom 20. September 2013). Das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2014
teilweise gut und sprach A.________ eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittelschweren Grades und eine Integritätsentschädigung von 70
Prozent zu.  
 
A.c. Nach eigenen Internet-Recherchen (Facebook) liess die IV-Stelle den
Versicherten im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 observieren. Des
Weiteren holte sie ein Gutachten der PMEDA polydisziplinäre medizinische
Abklärungen, Zürich, vom 17. Dezember 2015 ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2016 lehnte sie das Leistungsbegehren wiederum ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 14. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine neue Begutachtung
anzuordnen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernemlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
Eine Ausnahme von dieser Regelung der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
wegen Hängigkeit eines Verfahrens gegen den Unfallversicherer vor der
Vorinstanz ist gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte
Rentenablehnung vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei einerseits die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht und anderseits die
Zulässigkeit der Observation. 
 
4.   
Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer
Sicht unbestrittenerweise durch ein leichtgradiges Impingement-Syndrom an der
rechten Schulter qualitativ in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch die zuletzt ausgeübte
seien dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Andere Beeinträchtigungen
bestünden nicht. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Observation unzulässig gewesen sei
und deren Ergebnisse hinsichtlich der psychischen Einschränkung nicht
aussagekräftig seien. Die PMEDA-Gutachter hätten ausser Acht gelassen, dass er
achtmal stationär in der psychiatrischen Klinik G.________ hospitalisiert
worden sei. Die behandelnden Ärzte bescheinigten ihm eine psychisch bedingte
vollständige Arbeitsunfähigkeit. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem
Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10)
über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen)
Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er
erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation
nicht besteht, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte
Verwendung der Observationsergebnisse.  
 
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des
EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG ("Zur Bekämpfung des
ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten
beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und
detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den
Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK
beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13
BV (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen). 
 
5.1.2. Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_806/2016 im Wesentlichen
erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der
gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei
denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen
würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine
weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende
Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des "Beschuldigten"
aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung
machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass
von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist,
als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteile 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E.
5.3.6; 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4; vgl. zum öffentlich einsehbaren Raum:
BGE 137 I 327).  
 
5.1.3. Mit Blick auf diese jüngste Rechtsprechung ist eine Verletzung von Art.
8 EMRK und Art. 13 BV und Unzulässigkeit der Observation festzustellen. Zu
prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung der
Überwachungsergebnisse erfüllt sind.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die IV-Stelle erachtete die Aktenlage als widersprüchlich. Die erst
Jahre nach dem Unfall vom 13. Februar 2003 geltend gemachte vollständige
Arbeitsunfähigkeit und Hilflosigkeit (Betreuungsbedarf rund um die Uhr) wegen
einer damals erlittenen schweren Kopfverletzung sei nicht nachvollziehbar, denn
ein entsprechendes Schädel-Hirntrauma habe anlässlich der Erstbehandlung im
Spital D.________ keine Erwähnung gefunden. Der Versicherte sei damals bereits
gut zwei Monate später wieder an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt und danach
über Jahre hinweg voll arbeitsfähig gewesen. Nach ihren Internet-Recherchen sei
er sehr aktiv auf Facebook (Stellungnahme vom 9. Oktober 2013). Angesichts
dieser Umstände war ein Anfangsverdacht gegeben.  
 
5.2.2. Die Observation fand an sieben Tagen (am 8., 13., 18. und 29. November
2013, am 13. Dezember 2013, am 17. Januar 2014 sowie am 20. Februar 2014)
statt. Der Versicherte war jeweils zu Fuss unterwegs, benutzte den Bus oder
fuhr im Auto als Beifahrer mit. Er konnte, teilweise zusammen mit seinen
Kindern, bei kleineren Einkäufen, beim Entsorgen von Abfall, beim Telefonieren,
bei Treffen mit Bekannten, bei einem Schulausflug und an einem
Kinderfasnachtsumzug beobachtet werden.  
 
5.2.3. Es wurden ausschliesslich alltägliche Verrichtungen im öffentlich
einsehbaren Raum aufgezeichnet. Diese erfolgten aus eigenem Antrieb. Der
zeitliche Umfang der Überwachung beschränkte sich auf jeweils einige Stunden,
während denen der Versicherte meist nur kurz beobachtet werden konnte, an
sieben Tagen. Die Privatsphäre des Versicherten war dadurch nur geringfügig
betroffen. Es kann daher nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit
ausgegangen werden. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des
Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher
zu gewichten als das Interesse des Versicherten an einer unbehelligten
Privatsphäre.  
 
5.2.4. Damit können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche
Grundlage erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts
sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von 
Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen
geringen Eingriffsschwere unangetastet blieb (Urteile 9C_806/2016 vom 14. Juli
2017 E. 5.1.2; 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3). Gleiches
gilt auch für die danach ergangenen weiteren Beweise, namentlich das im
Nachgang dazu erstellte Gutachten.  
 
6.   
Zu prüfen ist im Weiteren die Bundesrechtskonformität des angefochtenen
Entscheides, soweit damit auf das PMEDA-Gutachten abgestellt wird. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachter
an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schafft das Auftrags- und
Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner
Experten von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre. Um
die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zu erhöhen, ist eine
ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die
Auftragsvergabe erwünscht (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2017 IV Nr. 14
S. 33, 8C_354/2016 E. 5.3; SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, 8C_467/2014 E. 4).
Ausweislich der Akten erfolgte die Auftragserteilung an die Begutachtungsstelle
PMEDA über das vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Nachgang zu BGE 137 V
210 geschaffene Zuweisungssystem "Suisse MED@P". Eine Bundesrechtswidrigkeit
zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beziehungsweise Ausstandsregeln
ist damit nicht auszumachen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf das
PMEDA-Gutachten von einem unauffälligen psychiatrischen, neurologischen und
neuropsychologischen Befund auszugehen. Es liege keine depressive Symptomatik
vor. Die von den behandelnden Ärzten der psychiatrischen Klinik G.________
sowie im forensisch-psychiatrischen Fokalgutachten des med. pract. H.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2014 zuhanden
der Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nach Inhaftierung des Versicherten wegen
häuslicher Gewalt) gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
beziehungsweise eines organischen Psychosyndroms hätten die Gutachter nicht
bestätigt. Das kantonale Gericht ging mit ihnen davon aus, dass die vom
Versicherten subjektiv geschilderten Beschwerden entgegen der Ansicht der
behandelnden Ärzte insbesondere auch nicht mit einer beim Unfall vom 13.
Februar 2003 erlittenen gravierenden zerebralen Verletzung zu erklären seien.
Denn dafür fänden sich in den nach dem Unfall ergangenen Berichten und anhand
der dort dokumentierten Befunde keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer sei
(in der zuletzt ausgeübten oder in einer anderen körperlich leichten bis
mittelschweren, dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit) aus psychiatrischer
Sicht voll arbeitsfähig.  
 
6.2.2. Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist abzustellen, sofern nicht
konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dass die Vorinstanz in den Einwänden des
Beschwerdeführers zum psychischen Gesundheitszustand keine hinreichenden
Indizien zu erkennen vermochte, ist im Rahmen der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Es wird beschwerdeweise nichts
vorgebracht, was die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der von den
Gutachtern diskutierten Diagnosen und der von ihnen daraus gezogenen
Schlussfolgerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig
erscheinen liesse. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das kantonale
Gericht mit den Gutachtern davon ausging, dass die behandelnden Ärzte beim
(gemäss den gutachtlichen Laboruntersuchungen entgegen seinen Angaben Cannabis
konsumierenden) Versicherten aufgrund des subjektiven Beschwerdevortrags und
infolge eines unkritisch gestellten Befunds (gemäss den Gutachtern spekulativ)
ein Frontalhirnsyndrom vermuteten. Zum Vorwurf, dass die Gutachter nicht alle
Hospitalisationen in der psychiatrischen Klinik G.________ berücksichtigt
hätten, stellte das kantonale Gericht fest, dass in deren detaillierter
Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen alle vorliegenden Berichte über
die stationären Aufenthalte in dieser Klinik aufgeführt worden seien. Der
Einwand, dass diese Hospitalisationen unberücksichtigt geblieben seien und dem
Gutachten deshalb die Beweiskraft abzusprechen sei, verfängt daher nicht. Es
wird des Weiteren beschwerdeweise nicht weiter begründet, inwiefern das
kantonale Gericht bei der Würdigung der vom Gutachten abweichenden
Einschätzungen der behandelnden Ärzte insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit
die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 mit
Hinweis) verletzt hätte.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aus der Observation keine
Erkenntnisse zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu gewinnen seien.
Praxisgemäss hat das kantonale Gericht nicht allein auf den Observationsbericht
abgestellt, sondern auf die dazu ergangenen gutachtlichen Ausführungen (BGE 137
I 327 E. 7.1 S. 337; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 4.2). Mit den
PMEDA-Gutachtern berücksichtigte die Vorinstanz die Observationsergebnisse
lediglich insoweit, als es feststellte, dass die Beobachtungen im Rahmen der
Überwachung Widersprüche zu den anamnestischen Angaben in den Berichten der
behandelnden Ärzte gezeigt hätten. Beispielsweise habe sich die Darstellung,
wonach er nicht in der Lage sei, sich um seine drei Kinder zu kümmern,
anlässlich der Observation nicht bestätigt. Inwiefern diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig wären, wird beschwerdeweise nicht ausgeführt.  
 
6.4. Es wird letztinstanzlich geltend gemacht, dass auch eine Schizophrenie zu
berücksichtigen sei. Weshalb dieses neue Vorbringen zulässig sein soll (Art. 99
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.), wird beschwerdeweise nicht
ausgeführt. Es hat daher unberücksichtigt zu bleiben.  
 
6.5. Bei der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des Dr. med.
I.________ vom 13. September 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, das im
Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2
S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
6.6. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass insgesamt
keine Befunde vorliegen, die sich bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
wie den bisher ausgeübten Berufen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die
Rentenablehnung ist bundesrechtskonform.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo 

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