Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.614/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_614/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 22. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss; eine Fristerstreckung
zur Beschwerdeverbesserung ist ausgeschlossen, 
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen
Berichte zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei in seiner
bisherigen sowie einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als seit dem 26. April
2014 zu 100 % arbeitsfähig einzustufen, was einen Rentenanspruch ausschliesse, 
dass es sich dabei insbesondere mit dem gegen die Schlüssigkeit des
RAD-Untersuchungsberichts vom 8. Juni 2015 Vorgebrachten einlässlich
auseinandersetzte, 
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen als parteiisch, den
tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entsprechend, auf reinen
Vermutungen beruhend, und daher als willkürlich rügt, 
dass er es dabei indessen unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert falsch im Sinne von 
Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich) und die
darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass, soweit er in diesem Zusammenhang auf die "offensichtliche
Therapieresistenz" seiner psychischen Auffälligkeit verweist, damit in keiner
Weise dargetan ist, inwiefern diese - so sie denn tatsächlich evident ist - die
von der Vorinstanz festgelegte Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig
erscheinen lässt, ist doch allein mit der Therapieresistenz eines Leidens noch
nichts über den Schweregrad des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ausgesagt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein zutreten
ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichts kosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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