Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.613/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_613/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2017
(5V 16 480). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1955) ist gelernter Maschinenschlosser und war seit dem 17.
September 1984 als Mitarbeiter in der B.________ AG angestellt. Wegen eines
Herzleidens und einer im März 2015 operativ erfolgreich angegangenen
Coxarthrose links meldete er sich am 22. Januar 2015 nach einem am 9. Dezember
2014 erlittenen Zusammenbruch am Arbeitsplatz mit anschliessender
Hospitalisation im Spital C.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach erfolglosem Versuch einer Wiedereingliederung mittels
Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes schloss
die IV-Stelle Luzern die Arbeitsvermittlung laut Schreiben vom 4. Mai 2016 ab.
Die Stelle in der B.________ AG wurde schliesslich seitens der Arbeitgeberin
auf den 31. März 2017 hin gekündigt. Eine Rentengewährung lehnte die IV-Stelle
mangels leistungsrelevanter Invalidität mit Verfügung vom 14. November 2016
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab. 
 
B.   
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, soweit es
darauf eintrat, mit Entscheid vom 8. August 2017 teilweise gut, indem es dem
Versicherten unter Aufhebung der Verfügung vom 14. November 2016 ab 1. Dezember
2015 eine ganze und ab 1. Oktober 2016 noch eine Viertelsrente zusprach. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 8. August
2017 und der Verwaltungsverfügung vom 14. November 2016 ab 1. Dezember 2015 -
unbefristet - eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Beurteilung des einzig
streitigen Rentenanspruches zu beachten sind, und der dazu von der
Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid vom 8. August 2017 verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst gestützt auf die medizinischen Berichte
des Dr. med. D.________, Facharzt Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin am
Spital C.________, der Hausärztin Frau Dr. med. E.________, praktische Ärztin
und Fachärztin Anästhesiologie, und der Frau Dr. med. F.________, Ärztin des
Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD), welche es als
schlüssig und namentlich auch den massgeblichen Sachverhalt vollständig
erfassend qualifizierte, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihm hingegen eine
vollschichtige Erwerbstätigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit
gewissen von der RAD-Ärztin näher umschriebenen Einschränkungen zumutbar wäre.
Dagegen wird in der Beschwerdeschrift nichts eingewendet.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt indessen die Verwertbarkeit der ihm
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Abrede
und will daher im Rahmen des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG die
Berücksichtigung eines ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes
(Invalideneinkommen) verneinen. Er verweist zur Begründung seiner Argumentation
auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_880/2011 vom 21. März 2012. Daraus kann er
jedoch bezüglich des Zeitpunktes, in welchem die Verwertbarkeit einer noch
vorhandenen Arbeitsfähigkeit bei einem Versicherten in fortgeschrittenem Alter
zu prüfen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil ist noch vor
dem in BGE 138 V 457 veröffentlichten Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012
ergangen, in welchem das Bundesgericht entschieden hat, dass die Verwertbarkeit
einer Restarbeitsfähigkeit in dem Zeitpunkt zu bestimmen ist, in welchem die
medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V
457 E. 3.3 f. S. 461 f.). Daran ist festzuhalten. Es ist daher nicht - wie der
Beschwerdeführer meint - von dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem die
RAD-Ärztin Frau Dr. med. F.________ am 12. September 2016 die von Dr. med.
D.________ attestierte Arbeitsfähigkeit geprüft und bestätigt oder die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. September 2016 vom Beschwerdeführer eine
berufliche Umstellung gefordert hatte. Dass die Vorinstanz auf die Beurteilung
des Dr. med. D.________ vom 4. August 2016 abgestellt hat, lässt sich nicht
beanstanden. Damals war der am 20. April 1955 geborene Beschwerdeführer 61
Jahre und knapp 4 Monate alt und hatte somit bis zum ordentlichen
Pensionierungsalter noch eine Aktivitätsdauer von über 3,5 Jahren vor sich.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb von einer
Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. An dieser Beurteilung ändert
nichts, dass Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden nicht vorsieht, wenn diese ein Alter von 60
Jahren erreicht haben. Hier geht es um die Anspruchsvoraussetzungen für
Leistungen in einem anderen Sozialversicherungsbereich. Nach der gesetzlichen
Regelung sind diese nicht identisch mit den Rentenanpruchsvoraussetzungen in
der Invalidenversicherung.  
 
3.3. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer laut Bericht des Dr. med.
D.________ vom 4. August 2016 die Ausübung einer leichteren, leidensangepassten
Tätigkeit ab Juli 2015 möglich und auch zumutbar gewesen wäre - für die
vorangegangene Zeit ab Januar 2015 war er gemäss vorinstanzlichem Entscheid
vollständig arbeitsunfähig und konnte demnach eine ganze Invalidenrente
beanspruchen -, hat die Vorinstanz, in eingehender Würdigung der konkreten
Umstände beim Beschwerdeführer verschiedene Aspekte berücksichtigt, welche sich
bei einer Arbeitsaufnahme erschwerend auswirken können. Im Vergleich mit
Gegebenheiten, welche die Ausübung einer Arbeit oder die Suche danach
begünstigen würden, hat sie die einzelnen Faktoren gesamthaft als Grund für
einen so genannten leidens- oder behinderungsbedingten Abzug von dem aufgrund
von Werten aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
ermittelten Invalideneinkommen gewertet und diesen Abzug nicht nur - wie von
der IV-Stelle in Betracht gezogen - auf 15 % festgesetzt, sondern auf den nach
der Rechtsprechung höchstmöglichen Satz von 25 % (BGE 126 V 75) angehoben.
Diesem von der Vorinstanz ausführlich begründeten Vorgehen liegt keine
offensichtlich unrichtige Feststellung tatsächlicher Art zugrunde und sie
verstösst auch nicht gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer einer
anderslautenden Schlussfolgerung den Vorzug geben möchte, ist seine
Argumentation deshalb als unbegründet zu betrachten, was zur Abweisung der
Beschwerde führt. Das korrekt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'984.70,
das einem Valideneinkommen von Fr. 83'213.- gegenüberzustellen ist, führt zu
einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %, womit lediglich Anspruch auf eine
Viertelsrente besteht. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV fällt die
Rentenherabsetzung auf den 1. Oktober 2016.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl 

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