Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.60/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_60/2017

Urteil vom 7. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6.
Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die von A.________ gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 6. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017, worin A.________
darauf hingewiesen wurde, dass die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde
sowie die vorinstanzlichen Entscheide fehlten und diese Mängel bis spätestens
am 3. Februar 2017 zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe,
in die Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2017 (Postaufgabedatum), mit
welcher er die Unterschrift auf einer Beschwerdekopie nachliefert,

in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den
sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe
sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage,
die angefochtenen Entscheide einzureichen, innert der hierfür angesetzten
Nachfrist (3. Februar 2017) nicht nachgekommen worden ist,
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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