Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.607/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_607/2017, 8C_149/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Revision, vorinstanzliches Verfahren, Invalidenrente), 
 
Beschwerden 
gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar
2018 (200 17 793 IV) 
und vom 14. Juli 2017 (200 17 210 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1955, arbeitete seit den 80er Jahren als
Versicherungsberater im Aussendienst. Am 16. Juni 2005 meldete er sich erstmals
bei der IV-Stelle Bern wegen seit Jahren bestehender Beschwerden im Nacken- und
Rückenbereich sowie in den Extremitäten und wegen Müdigkeit,
Konzentrationsschwäche und eines Tinnitus zum Leistungsbezug an. Nach
umfangreichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die
IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch
(Verfügung vom 1. Mai 2007). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die
hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2007). Das
Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten in dem
Sinne gut, als es den kantonalen Gerichtsentscheid aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung des Valideneinkommens und Neuentscheidung über die
Beschwerde an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 8C_611/2007 vom 23. April
2008). Nach dem Beizug diverser Steuererklärungen ermittelte das kantonale
Gericht wiederum einen Invaliditätsgrad von 32 % und wies folglich die
Beschwerde erneut ab (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 8.
Dezember 2008). Nachdem der Versicherte in der angestammten Tätigkeit bis Ende
August 2009 noch zu 50 % erwerbstätig war, blieb er ab September 2009
arbeitslos. Seit 2011 ist er ausgesteuert.  
 
A.b. Am 27. September 2013 meldete sich A.________ zum zweiten Mal bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend machen liess. Die IV-Stelle trat auf das
Neuanmeldungsgesuch ein und veranlasste ergänzende medizinische Abklärungen. Am
23. Januar 2015 untersuchte die Neurologin Dr. med. B.________ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung den Versicherten. Sie
verneinte eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils seit der Erstanmeldung und
ging (weiterhin) von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von
80 % aus. Auf entsprechenden Einwand im Vorbescheidverfahren hin veranlasste
die IV-Stelle mit Blick auf das vermutete psychosomatische Leiden eine
psychiatrische Begutachtung nach BGE 141 V 281. Psychiater Dr. med. C.________
erstattete sein Gutachten am 3. November 2016 (nachfolgend: psychiatrisches
Gutachten oder verwaltungsexternes Administrativgutachten) und ging von einer
Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % aus. Die IV-Stelle
verneinte einen Rentenanspruch mangels einer erheblichen Änderung des
Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (Verfügung vom 25.
Januar 2017).  
 
B.   
 
B.a. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. Juli 2017). Es
schloss einen somatischen Gesundheitsschaden aus und verneinte in Bezug auf die
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung deren Relevanz hinsichtlich der
Leistungsfähigkeitseinschränkung mangels Einsicht des Versicherten in die
psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit.  
 
B.b. Gestützt auf den Bericht vom 12. Juli 2017 zur Nierenbiopsie vom 11. Juli
2017 diagnostizierte Dr. med. D.________ am 14. Juli 2017 unter anderem einen
systemischen Lupus erythematodes (SLE). Unter Verweis auf verschiedene, darauf
basierende Arztberichte ersuchte A.________ am 12. September 2017 das kantonale
Gericht wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen nach Massgabe von BGE 138
II 386 um Revision des Entscheids vom 14. Juli 2017. Das kantonale Gericht wies
das Revisionsgesuch ab (Entscheid vom       8. Januar 2018).  
 
C.   
 
C.a. Gleichzeitig mit der Einreichung des vorinstanzlichen Revisionsgesuchs
erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der kantonale Entscheid vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (Hauptverfahren 8C_607/2017). Zudem ersucht er um Sistierung des
Hauptverfahrens bis zum Entscheid über das vorinstanzliche Revisionsverfahren.
Das Bundesgericht verfügte die entsprechende Sisiterung am 19. September 2017.
 
 
C.b. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erhebt A.________ auch gegen den
vorinstanzlichen Revisionsentscheid vom 8. Januar 2018 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In diesem Verfahren (8C_149/2018) lässt
er beantragen, die Entscheide der Vorinstanz vom 8. Januar 2018 und vom 14.
Juli 2017 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2017 seien
aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem seien die beiden Verfahren 8C_607/2017
und 8C_149/2018 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.  
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen
Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich,
die zwei Verfahren 8C_607/2017 und 8C_149/2018 antragsgemäss zu vereinigen und
in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG;
BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1; Urteil
9C_473/2015 vom 20. April 2016 E. 1). 
 
2.   
Strittig und zu prüfen ist vorweg, ob das kantonale Gericht das Revisionsgesuch
zu Recht abgewiesen hat (8C_149/2018). 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
4.   
Art. 61 lit. i ATSG sieht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen vor. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der
prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides
gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils
gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum
Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst,
sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision
beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; SVR
2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_658/2017 vom 23. Februar
2018 E. 3). 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 8. Januar 2018 auf das
Revisionsgesuch ein. Es stellte fest, mit der gesicherten Diagnose einer SLE
gemäss Bericht des Dr. med. D.________ liege eine neue Diagnose vor. Anstelle
der bisher unklaren Aetiologie der Schmerzen sei nun von einer organischen
Ursache auszugehen. Laut hausärztlichem Bericht der Dr. med. E.________ habe
diese Krankheit unter anderem Abgeschlagenheit, Minderung der
Leistungsfähigkeit, Arthralgien, Polymyositis und Muskelschmerzen zur Folge.
Die neu eingereichten Arztberichte würden jedoch der RAD-ärztlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % hinsichtlich einer leichten
körperlichen Tätigkeit nicht widersprechen. Auf die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit
laut psychiatrischem Gutachten des Dr. med. C.________ könne - wie im
Hauptverfahren gezeigt - mangels Relevanz der somatoformen Schmerzstörung
(Schweregradindikator im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) nicht
abgestellt werden. Zudem liege ja nach Auffassung des Versicherten gar kein
psychischer, sondern ein organischer Gesundheitsschaden vor, weshalb er sich
schon aus diesem Grund nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss
psychiatrischem Gutachten berufen könne.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung der
Beweiswürdigungsregel von Art. 61 lit. c ATSG und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, die Vorinstanz sei im
Hauptverfahren mit Entscheid vom 14. Juli 2017 in tatsächlicher Hinsicht noch
davon ausgegangen, es liege kein somatischer Gesundheitsschaden vor. Dabei habe
sie betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten
abgestellt. Gemäss angefochtenem Entscheid vom 14. Juli 2017 sei der
Sachverhalt im Hauptverfahren rechtsgenüglich abgeklärt gewesen, weshalb das
kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere - somatische -
Abklärungen verzichtet habe. Es sei von der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit laut
dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten nur
deshalb abgewichen, weil es den Schweregrad (vgl. dazu E. 5.1 hievor mit
Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) der somatoformen Schmerzstörung
verneint habe. Dies mit der Begründung, weil der Versicherte "auf eine
somatische Genese seiner Beschwerden fixiert" sei und sich deswegen bisher
nicht auf einen psychotherapeutischen Behandlungsansatz habe einlassen können,
komme der somatoformen Schmerzstörung mangels der erforderlichen Schwere keine
invalidisierende Bedeutung zu. Diese Begründung des vorinstanzlichen
Entscheides vom 14. Juli 2017 sei angesichts der mit Revisionsentscheid vom 8.
Januar 2018 neu festgestellten, gesicherten somatischen Diagnose eines SLE
unhaltbar geworden. Indem die Vorinstanz dieser Revisionstatsache jegliche
Relevanz hinsichtlich der Begründung des im Hauptverfahren angefochtenen
Entscheids vom 14. Juli 2017 abspreche, verletze sie die Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG.  
 
5.3.  
 
5.3.1. In der Tat steht gemäss angefochtenem Revisionsentscheid gestützt auf
die neu erhobene und gesicherte Diagnose eines SLE fest, dass der
Gesundheitsschaden mit dem ebenfalls angefochtenen Entscheid im Hauptverfahren
offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Soweit das kantonale Gericht im
Revisionsentscheid unter Verweis auf die Begründung des Hauptentscheids dem
psychiatrischen Gutachten in Bezug auf die Feststellung der
Leistungsfähigkeitseinschränkung jeglichen Beweiswert absprach, verletzte es
die Beweiswürdigungsregeln von Art. 61 lit. c ATSG. Aus der Begründung des
Hauptentscheids erhellt sofort, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht
auf die medizinisch nachvollziehbar und plausibel begründete 50%-ige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in jeder Verweistätigkeit gemäss
psychiatrischem Gutachten abgestellt hat. Warum das kantonale Gericht im
Ergebnis trotzdem der RAD-ärztlichen Einschätzung (nur 20 % Arbeitsunfähigkeit)
und nicht dem verwaltungsexternen Administrativgutachten des Dr. med.
C.________ folgte, beruht einzig auf der - im Revisionsverfahren als
unzutreffend widerlegten - Feststellung, wonach ein somatischer
Gesundheitsschaden auszuschliessen sei. Denn infolge der - vermeintlich -
fehlenden somatischen Genese der geklagten Symptome verneinte die Vorinstanz
praxisgemäss den Schweregradindikator im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S.
299, weil sich der Beschwerdeführer mangels Einsicht in seine - angeblich -
psychische Krankheit bisher nicht habe genügend psychiatrisch behandeln lassen.
 
 
5.3.2. Steht gemäss angefochtenem Revisionsentscheid gestützt auf die
unbestrittene neue Tatsache der gesicherten somatischen Diagnose eines SLE nun
aber fest, dass die geklagten Symptome (Abgeschlagenheit,
Konzentrationsstörungen, Minderung der Leistungsfähgikeit, Arthralgien,
Polymyositis und Muskelschmerzen) tatsächlich auf diese somatische Krankheit
zurückzuführen sind, entfällt die Rechtfertigung dafür, in antizipierter
Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen zu den Auswirkungen der somatischen
Gesundheitsstörung zu verzichten und gleichzeitig von der
Leistungsfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ abzuweichen. Sowohl mit
Blick auf die unbestrittenen Symptome der Abgeschlagenheit,
Konzentrationsstörung und Minderung der Leistungsfähigkeit als insbesondere
auch unter Mitberücksichtigung der nunmehr somatisch ausgewiesenen
Gesundheitsstörung war das kantonale Gericht nach Feststellung der neuen
Diagnose gemäss Art. 61 lit. c ATSG zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der
Folgenabschätzung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit aus polydisziplinärer
Sicht verpflichtet.  
 
5.3.3. Auch gestützt auf den RAD-ärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. April
2015 (S. 6) steht fest, dass sich die Neurologin Dr. med. B.________ weigerte,
ohne vollständige Kenntnis der massgebenden Befunde zur Arbeitsfähigkeit
Stellung zu nehmen. Indem das kantonale Gericht dennoch mit Revisionsentscheid
auf die Einschätzung der Dr. med. B.________ vom 19. Mai 2015 abstellte, obwohl
dieser Ärztin damals die im Revisionsverfahren neu festgestellte somatische
Diagnose eines SLE nicht bekannt war, hat es den Untersuchungsgrundsatz (Art.
61 lit. c ATSG) verletzt. Hätte die Vorinstanz nach Feststellung der
Revisionstatsache an der Relevanz der Leistungsfähigkeitsbeurteilung gemäss
verwaltungsexternem Administrativgutachten gezweifelt, hätte sie zwecks
Überprüfung der neu entdeckten somatischen Ursache mit Blick auf die bekannten
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit weitere Abklärungen veranlassen
müssen (vgl. Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Zusammenfassend lässt die bundesrechtskonforme Würdigung der
Revisionstatsache, wonach die geklagten Beeinträchtigungen auf die neu
entdeckte, somatisch gesicherte Diagnose eines SLE zurückzuführen sind, nur die
Schlussfolgerung zu, dass damit der Begründung des im Hauptverfahren
angefochtenen Entscheids vom 14. Juli 2017 die Grundlage entzogen ist. Denn mit
der neuen Diagnose, welche als Ursache der von Dr. med. C.________ im Auftrag
der Invalidenversicherung begutachteten Symptome gemäss angefochtenem
Revisionsentscheid unbestritten ist, entfällt die Rechtfertigung dafür, in
antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen zu den Folgen der neu
festgestellten somatischen Diagnose zu verzichten und gleichzeitig von der als
nachvollziehbar und plausibel qualifizierten Leistungsfähigkeitseinschätzung
gemäss verwaltungsexternem Administrativgutachten vom 3. November 2016
abzuweichen.  
 
5.4. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid vom 8. Januar
2018 die revisionsrechtliche Erheblichkeit des neu diagnostizierten SLE
verneinte, hat es Bundesrecht verletzt. Nach Feststellung dieser neuen
somatischen Diagnose ist bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung sowohl dem
angefochtenen Revisionsentscheid vom 8. Januar 2018 als auch dem in der
Hauptsache ebenfalls angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2017 die Grundlage
entzogen. Fällt damit die Begründung beider Entscheide in sich zusammen, führt
die Gutheissung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid
auch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Hauptverfahren. Die
Beschwerde im Hauptverfahren wird somit gegenstandslos.  
 
5.5. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein den
Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes polydisziplinäres Gutachten
einhole, welches sich insbesondere auch zum Verlauf der
Leistungsfähigkeitseinschränkungen seit der Neuanmeldung vom    27. September
2013 unter Berücksichtigung des neu als ursächlich erkannten SLE zu äussern
hat. Gestützt auf dieses Gutachten wird die IV-Stelle über das Leistungsgesuch
vom 27. September 2013 neu verfügen.  
 
 
6.   
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter
Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie 
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141
V 281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweisen). Damit wird die Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Verfahren kostenpflichtig. Mithin hat sie die Gerichtskosten zu
tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_607/2017 und 8C_149/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde 8C_149/2018 wird gutgeheissen. Die Entscheide des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018 und       14. Juli 2017
sowie die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Januar 2017 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde 8C_607/2018 wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1600.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. 
 
5.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren insgesamt mit Fr. 5600.- zu entschädigen. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen. 
 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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