Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.604/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_604/2017  
 
 
Urteil vom 15. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 26. Juni 2017 (IV.2017.00054). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1961, war zuletzt vom 1. März 2004 bis 30. April 2006 als
Lagermitarbeiter und Hilfsmonteur für die B.________ AG tätig gewesen, die das
Arbeitsverhältnis aufgrund monatelanger krankheitsbedingter Absenz aufgelöst
hatte. Daneben hatte er ab November 2004 an einem Tag pro Woche für die
C.________ AG als Verkäufer gearbeitet. Unter Hinweis auf ein generalisiertes
Schmerzsyndrom meldete er sich im Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärung des Sachverhalts, unter anderem mittels eines
polydisziplinären Gutachtens der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI),
Basel, vom 20. Mai 2008, verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 16.
Dezember 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens. 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache zur weiteren Abklärung
an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 29. September 2010). Diese veranlasste
ein neues polydisziplinäres Gutachten durch das Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB), Basel, vom 29. Mai 2012 und dessen Ergänzung vom 15. März
2013. Nach Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens durch das
Medizinische Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, vom 23. März 2015 wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 erneut ab. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 26. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids mit
Wirkung ab 16. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
D.   
Im Nachgang zu BGE 143 V 409 und 143 V 418 gewährte das Bundesgericht den
Parteien das rechtliche Gehör zur erfolgten Änderung der Rechtsprechung, worauf
diese ihre Anträge bekräftigten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die vom kantonalen Gericht in Einklang mit der
Verwaltungsverfügung erkannte Ablehnung eines Rentenanspruchs zu Recht
erfolgte. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG)
und die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens oder eines Arztberichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleich verhält es
sich mit den Grundsätzen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen
einer somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen
Leidens (BGE 141 V 281). Richtig wiedergegeben wird sodann auch die
Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz einer
Suchterkrankung (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; Urteile 8C_906/2013 vom 23. Mai
2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2). Auf all dies wird
verwiesen.  
 
3.2. Ausdrücklich zu wiederholen ist, dass es rechtsprechungsgemäss keineswegs
allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich)
befassten Arztpersonen liegt, selber abschliessend und für die rechtsanwendende
Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch
festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)
Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1
S. 194). Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert
verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch
eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein
juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von
Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteile 9C_551/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 5.2.2, 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.4 sowie 9C_106/
2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).  
 
3.3. Der angefochtene Entscheid enthält sodann eine Übersicht über die
medizinische Aktenlage, eine Wiedergabe der für den Rückweisungsentscheid vom
29. September 2010 massgebenden Gründe sowie eine Zusammenfassung der in der
Folge ergangenen MEDAS-Gutachten des ZMB und MZR. Auch darauf wird verwiesen.  
 
3.4. Bei den vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Berichten handelt es
sich - soweit sich diese nicht bereits bei den vorinstanzlichen Akten befinden
- um unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Auf sie ist im Folgenden nicht
weiter einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht erkannte sinngemäss, dass dem in Kenntnis der
relevanten Vorakten, beruhend auf Untersuchungen in den Bereichen Innere
Medizin, Chirurgie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie
ergangenen jüngsten Gutachten des MZR vom 23. März 2015 mit seiner
einleuchtenden Darlegung der medizinischen Situation dem Grundsatz nach
Beweiskraft zukommt.  
Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, zumal in dieser Hinsicht
jedenfalls in begründeter Weise auch von den Parteien nichts Gegenteiliges
vorgetragen wird. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven
Störung mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie
an psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störungen
durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F11.25) im Sinne einer iatrogenen Abhängigkeit. Des Weiteren bestehen
nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) und einem metabolischen Syndrom (arterielle Hypertonie;
Adipositas Grad I nach WHO, Hyperlipidämie) auch ein Diabetes insipidus sowie
ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom (bei grössenregredienter Diskushernie
L4/L5 links; altersnormalem MRI HWS und obere BWS; Blockwirbelbildung C2/C3;
ohne radikuläre Symptomatik; diffusen Missempfindungen und
Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten ohne organisches Korrelat; massiver
Selbstlimitierung; nicht indizierter Opiattherapie). Dazu kommen weitere
Leiden, vorwiegend somatischer Art: ein leichtes myofasziales
Schultergürtelsyndrom rechts, chronische Kopfschmerzen bei
Medikamentenübergebrauch sowie vom Spannungstyp, eine chronische Insomnie bei
schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom und eine latente Hypothyreose. 
 
4.2. Nicht zu folgen vermochte das kantonale Gericht den Experten des MZR
freilich in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Eine solche bescheinigten
sie ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Störung
sowie der iatrogenen Opioidabhängigkeit, und zwar seit 2008 in der angestammten
Tätigkeit sowie in sämtlichen dem Leiden optimal angepassten körperlich
leichten bis mittelschweren Verrichtungen im Umfang von 50 %.  
Das kantonale Gericht erwog, dass nach gutachterlicher Einschätzung
objektivierbare Hinweise auf eine mindestens mittelgradige depressive Störung
bestanden, wobei die Diagnose einer anhaltenden statt einer rezidivierenden
depressiven Störung einlässlich begründet werde. Mit Blick auf die
Rechtsprechung, wonach einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung in
der Regel keine invalidisierende Wirkung zuerkannt wurde, stellte es in
tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter
Depressionen leide und deshalb sowohl stationär als auch ambulant behandelt
worden sei, dies seit Juni 2006 einmal im Monat bei Dr. med. D.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit August 2009 im Medizinischen
Zentrum E.________, zunächst mit zwei, ab Ende 2014 mit einer Sitzung pro
Monat. Aufgrund dieser Behandlungsfrequenz schloss die Vorinstanz auf einen
zwar vorhandenen, nicht aber auf einen allzu grossen Leidensdruck. Dabei
verwies sie auf die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten
Beschwerden und der Intensität der beanspruchten Therapie, deren Intensivierung
und Anpassung die Gutachter des MZR empfohlen hätten. Von einer konsequenten
Depressionstherapie bzw. einer behandlungsresistenten mittelschweren
depressiven Störung könne damit nicht gesprochen werden, wobei offen bleiben
möge, ob es sich dabei nicht ohnehin bloss um eine Begleiterscheinung der
Schmerzkrankheit handle. 
Die Schmerzstörung, die laut überzeugender Begründung der Gutachter nicht als
anhaltend somatoforme (ICD-10 F45.40), sondern als chronische mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) klassiert werde, beurteilte das
kantonale Gericht sodann im Lichte der spezifischen Rechtsprechung (BGE 141 V
281). Dabei gelangte es zum Schluss, dass nach gesamthafter Betrachtung der
massgebenden Indikatoren über all die Zeit vor und und nach 2008 keine
rechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit erstellt sei. Und da die
Opioidabhängigkeit ihrerseits weder Folge noch Auslöser eines
krankheitswertigen Gesundheitsschadens sei, komme ihr kein invalidisierender
Charakter zu. 
 
5.  
 
5.1. Mit BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht seine bisherige Praxis
insofern ab, als es erkannte, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen sind (E. 6 f.). Weiter stellte es klar, dass sich ein Leiden nicht
einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos
einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert
ist (E. 5.2). Sodann soll E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 fortan so verstanden
werden, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1). Folgerichtig entschied das
Bundesgericht gleichentags mit BGE 143 V 409 - ebenfalls im Sinne einer
Praxisänderung -, dass die depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger
Natur grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141
V 281 zu unterziehen sind (E. 4.5).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Diese geänderte Rechtsprechung ist vorliegend anwendbar (vgl. statt
vieler Urteil 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). Daraus folgt, dass sich
das kantonale Gericht namentlich bei seiner Beurteilung der depressiven
Erkrankung von Grundsätzen leiten liess, die vor Bundesrecht nicht mehr
standhalten. Insofern erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der
beschwerdeweise geübten Kritik an der mittlerweile überholten Rechtsprechung.
Was das im Einzelnen für das Ergebnis der strittigen Folgenabschätzung
bedeutet, bleibt nachstehend zu prüfen. Dabei kommt dem Bundesgericht die
Befugnis zu, bei Bedarf von sich aus ergänzende Feststellungen zum Sachverhalt
zu treffen (vgl. E. 1.2 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
5.2.2. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der
Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert
verlieren. Vielmehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten
und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise
abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (BGE
141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob
die beigezogenen Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen
Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren
erlauben. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (Urteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).  
 
6.  
 
6.1. Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig dann kein versicherter
Gesundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen
und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn
schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld
jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).  
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende
Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht
leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber
besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine
klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung zurückzuführen wäre (SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56 E. 4.3 mit
Hinweis, 9C_154/2016). 
 
6.2. Nach den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen bestehen im Fall des
Beschwerdeführers deutliche Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten. Derlei
zeigte sich nicht nur in den älteren Arztberichten, sondern gerade auch im Zuge
der jüngsten Begutachtung durch die Experten des MZR. So waren bei der
rheumatologischen Untersuchung Zeichen einer erheblichen Selbstlimitierung
sowie massive Inkonsistenzen zu beobachten, desgleichen aus
rheuma-orthopädischer Sicht hinsichtlich des myofaszialen
Schultergürtel-Syndroms. Bei der neurologischen Untersuchung wartete der
Beschwerdeführer mit diffusen und vagen Angaben zur Symptomatik auf. Ein
Aggravationsverhalten brachten insbesondere die Befunde der
neuropsychologischen Untersuchung zutage, weshalb sie inhaltlich nicht
auszuwerten waren. Und nicht zuletzt hielt der an der Begutachtung mitwirkende
Psychiater des MZR (Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie sowie für
Psychiatrie und Psychotherapie) fest, es müsse von einer ausgesprochenen
Selbstlimitierung und Aggravation ausgegangen werden.  
Vergleichbare Beobachtungen waren in der Vergangenheit selbst von den
behandelnden Ärzten gemacht worden: Das kantonale Gericht verweist in diesem
Zusammenhang auf die im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 1.
November 2011 nach stationärem Aufenthalt (7. bis 28. Oktober 2011)
festgehaltene Diskrepanz zwischen schmerzbedingtem Verzicht auf therapeutische
Massnahmen und entspannt wirkendem rückenbelastendem Liegen im Aufenthaltsraum.
Ebenso hatten die Ärzte des Medizinischen Zentrums H.________ am 4. Januar 2011
ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten bzw. - so der Rheumatologe - eine
demonstrative Verdeutlichungstendenz erwähnt. Typische Zeichen der
Symptomausweitung fanden sich gemäss vorinstanzlicher Feststellung endlich auch
im ZMB-Gutachten vom 29. Mai 2012. 
 
6.3. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Aggravation oder
Selbstlimitierung unter Hinweis auf anderslautende Arztberichte in Abrede zu
stellen versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Weder aus dem Bericht des
Zentrums I.________ für medizinische Radiologie vom 30. September 2016 noch aus
dem Bericht des Medizinischen Zentrums E.________ vom 11. Januar 2017 ergibt
sich, dass die im Wesentlichen in Anlehnung an das Gutachten des MZR
getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonst
wie bundesrechtswidrig wären. Auf die beschwerdeweise angerufenen
radiologischen Berichte ist nicht weiter einzugehen, da es sich dabei um
unzulässige Noven handelt (E. 3.4).  
Hingegen fragt sich, ob aufgrund dieser Verhaltensweisen bereits auf einen
Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden kann. Dagegen
spricht zunächst, dass der Verdeutlichungstendenz und Symptomausweitung bei der
organisch-somatisch ausgerichteten Folgenabschätzung Rechnung getragen wurde,
indem dem Beschwerdeführer weder aus rheumatologischer bzw.
rheuma-orthopädischer noch aus neurologischer Sicht, geschweige denn aus
chirurgisch-allgemeinmedizinischer oder neuropsychologischer Warte eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Was sodann die hier in erster Linie
interessierende psychiatrische Abschätzung angeht, vermerkte der Gutachter zwar
ebenfalls Selbstlimitation und Aggravation. Dem und den ansonsten bestehenden
Inkonsistenzen mass er sodann namentlich bei der Beurteilung der Schmerzstörung
Bedeutung zu, der er "aus rein medizinischer Sicht" keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit attestierte. Anderseits vermochte er klare Hinweise auf eine
doch mindestens mittelgradige depressive Störung, begleitet von einem
somatischen Syndrom, zu objektivieren. Die dergestalt differenzierende
Betrachtung der Gutachter spricht darum insgesamt gegen die Annahme, dass auch
bei den depressionsspezifischen Befunden "eindeutig überwiegende Anhaltspunkte
für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation" vorliegen. 
 
7.  
 
7.1. Das kantonale Gericht unterzog - wie schon erwähnt - namentlich das
Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers einer indikatoren-geleiteten Überprüfung
nach Massgabe von BGE 141 V 281. Seine Ausprägung hinsichtlich der Kategorie
"funktioneller Schweregrad" (Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde"; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) bewertete es in Anlehnung an
diejenige im Gutachten als mittelschwer. Daneben verwies es auf mannigfache
psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Schulden, längere
Absenz vom Arbeitsmarkt, schwere Arbeit, fehlende Ausbildung, Alter), die für
sich alleine keine Invalidität zu begründen vermöchten und ihrerseits ebenfalls
gegen eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sprächen.  
Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang offensichtlich falsche
Feststellungen getroffen oder rechtlich Bedeutsames verkannt hätte, ist weder
dargetan noch zu ersehen, zumal mit Blick auf die vom psychiatrischen Gutachter
angestellten differentialdiagnostischen Erörterungen bezüglich F45.40 und
F45.41. Analoge Überlegungen sind, was die Schwere angeht, des Weiteren
bezüglich der depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
angezeigt: Diese wird vom psychiatrischen Gutachter als "mindestens
mittelschwer" eingestuft. Weshalb von einer schweren Ausprägung auszugehen
wäre, ist nicht erkennbar. Derlei ergäbe sich bei ungeschmälerter Konzentration
während der gesamten Untersuchung und fehlenden Hinweisen auf beeinträchtigtes
Bewusstsein oder kognitive Störungen weder aus den gutachterlich erhobenen
klinischen Befunden (mit depressiver Stimmungslage, ohne sichtbare
Affekteinbrüche) noch aus den durchgeführten Tests. 
 
7.2. Was den Indikator "Behandlungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2 S. 299) angeht, liegt aufgrund der in E. 4.2 hiervor wiedergegebenen
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Gerichtsentscheid entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers keine Therapieresistenz vor. Trotz mehrerer
stationärer Behandlungsversuche in der Vergangenheit kann, zumal mit Blick auf
die dabei beobachteten Inkonsistenzen und der seit Ende 2014 nur mehr
monatlichen Sitzungsfrequenz, namentlich nicht auf eine besondere Schwere der
psychischen Gesundheitsstörung geschlossen werden; ganz im Gegenteil, wie im
Rahmen der Konsistenz (vgl. E. 7.4 hernach) noch darzulegen sein wird. In
dieselbe Richtung weisen die unterbliebenen Eingliederungsbemühungen des
Beschwerdeführers, wobei die Gutachter in dieser Hinsicht explizit einen Mangel
an Motivation vermerkten, ohne dies in Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu
stellen.  
Beim Indikator "Komorbidität" hat die Rechtsprechung seit der vorinstanzlichen
Beurteilung insofern geändert, als auch diesbezüglich nicht allein auf die
Diagnosen, sondern vor allem auf die Auswirkungen der betreffenden
Krankheitsbilder auf die persönlichen Ressourcen abzustellen ist (vgl. E. 5.1
hiervor sowie Urteil 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.3). In dieser
Hinsicht liegt beim Beschwerdeführer eine Reihe von organischen
Gesundheitsstörungen vor, denen die Gutachter keine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit beimassen. Wie schon gezeigt, liessen sich dabei insbesondere
bei der rheumatologischen Untersuchung "massive Inkonsistenzen" sowie Hinweise
für eine "erhebliche Selbstlimitierung" erheben, derweil dem Neurologen diffuse
und vage Angaben zur Symptomatik aufgefallen waren. Hieraus ergibt sich nichts,
was im Rahmen des Indikators "Komorbidität" gleichsam "ressourcenschmälernd"
verwertbar wäre. Was die psychiatrischen Krankheitsbilder betrifft, bestehen
aufgrund des jüngsten Gutachtens des MZR keine besonderen Hinweise darauf, dass
die Wirkung der depressiven Störung durch das Zusammenwirken mit dem
Schmerzsyndrom und dem (iatrogenen) Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.25)
besonders akzentuiert würde. Letzteres wirkt sich laut Gutachten im Übrigen vor
allem in qualitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, indem der
Beschwerdeführer erhöhten Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit
nicht genügt. Bezüglich des Schmerzsyndroms fällt immerhin auf, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nicht schmerzgequält wirkte, obwohl
er bei gleicher Untersuchung eine Schmerzintensität von 9-10 von 10 auf der
visuellen Analogskala (VAS) angab. 
 
7.3. Zum Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte das
kantonale Gericht fest, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers durch
seine Persönlichkeitsstruktur nicht erheblich negativ beeinflusst werde. Diese
gestützt auf die jüngste Begutachtung durch den Psychiater des MZR - unter
anderem mit Hinweis auf eine ausgeglichene Persönlichkeit - ergangene
Feststellung erscheint weder als offensichtlich unrichtig noch sonst wie als
bundesrechtswidrig. Davon abgesehen bestanden gemäss dem jüngsten Gutachten
keine Ich-Störungen, Denk- oder Wahrnehmungsstörungen. Darüber hinaus hatte in
dieser Hinsicht keine der bislang veranlassten Begutachtungen Besonderes zutage
gebracht; insbesondere war in keiner jemals eine Störung oder eine
Akzentuierung der Persönlichkeit erhoben worden, und auch seitens der
behandelnden Ärzte erfolgten keine entsprechenden Angaben.  
Zum Komplex "sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) erkannte die
Vorinstanz, dass der seit 1988 verheiratete Beschwerdeführer, der zu all seinen
fünf Kindern und zu seinen Geschwistern gute Kontakte pflege, durch seine
Einbettung in die Familie eine Tagesstruktur erhalte. Trotz seines sozialen
Rückzugs lägen Faktoren vor, die sich potenziell günstig auf die Ressourcen
auswirkten. Auch in diesem Punkt lassen sich keine qualifiziert falschen
Tatsachenfeststellungen erkennen. Insofern ergeben sich aus dem sozialen
Kontext sicher keine negativen, sondern tendenziell eher positive Auswirkungen
auf das Ressourcenpotenzial des Beschwerdeführers. 
 
7.4. Beweisrechtlich entscheidend ist sodann der verhaltensbezogene
Gesichtspunkt der "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). In dieser
Hinsicht ist mit der Vorinstanz auf die schon mehrfach und von Vertretern aller
Fachrichtungen, einschliesslich des begutachtenden Psychiaters, erwähnten
Inkonsistenzen, Diskrepanzen sowie aggravatorischen Tendenzen zu verweisen.
Über das bereits Erwogene und die schon erwähnte Schilderung des
Schmerzempfindens hinaus gilt es Inkonsistenzen namentlich in Bezug auf die
Angaben zum Tagesablauf zu erwähnen, die nach Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters sehr diffus und vage blieben. In Widerspruch zum dargestellten
eingeschränkten Aktivitätsniveau erhoben die Experten des MZR nach
vorinstanzlicher Feststellung eine auffallende Beschwielung der Hände. Diese
sei für eine Person, die seit über acht Jahren nicht mehr manuell arbeiten
könne, rechts deutlich ausgeprägt, namentlich im Bereich der Daumen; Gleiches
gelte für die Beschwielung der Knie. Die Richtigkeit dieser von der Vorinstanz
übernommenen Feststellungen wird beschwerdeweise nicht angezweifelt; ebenso
wenig wird Relativierendes dazu vorgetragen. Dazu gesellen sich laut
entsprechendem Hinweis im Gutachten auch inkonsistente Angaben zu den
finanziellen Verhältnissen, zumal die angegebenen Zuwendungen des Sozialamtes
zum Leben nicht ausreichten. Des Weiteren verweist die Vorinstanz im Einzelnen
- wiederum unwidersprochen - darauf, dass der Beschwerdeführer laut Angaben im
MZR-Gutachten regelmässig mit dem Wagen zum Arzt (oder zu Therapien) fahre;
dies lässt sich gemäss ihrer Feststellung mit der subjektiven Einschätzung
seiner Arbeitsfähigkeit nicht in Einklang bringen und ist als solches durchaus
ressourcenrelevant (vgl. Urteil 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.5). Dazu
passt der bereits angesprochene (E. 7.2) Mangel an Motivation. Schliesslich und
vor allem gilt es, namentlich mit Blick auf die hier besonders interessierende
affektive Störung, nochmals seine therapeutischen Bemühungen zu erwähnen.
Insofern vermerkten nach nicht als offensichtlich unrichtig gerügter
vorinstanzlicher Feststellung zu Art und Frequenz der erfolgten Behandlung auch
die Gutachter des MZR ein Missverhältnis zwischen dem Ausmass der geschilderten
Beschwerden und der Intensität der beanspruchten therapeutischen Hilfe. Zu
Recht verweist das kantonale Gericht in diesem Kontext darauf, dass nicht
einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer bei subjektiv anhaltend hohem
Leidensdruck die Behandlung im Medizinischen Zentrum E.________ trotz
unbefriedigender Ergebnisse jahrelang unverändert fortsetzte und sich nicht um
Alternativen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) bemühte. Das
gelte umso mehr, als die verschriebene Medikation aus ärztlicher Sicht
wiederholt angezweifelt worden sei. Aufgrund dieser Beanspruchung
therapeutischer Hilfe bei vorhandenen Optionen ist mit dem kantonale Gericht
auf einen eher geringen Leidensdruck zu schliessen. Was der Beschwerdeführer -
ohne die sachbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz zu rügen - dagegen
vorträgt, verfängt nicht. Zwar ist es richtig, dass er sich mehrfach auch
stationär behandeln liess und auch die behandelnde Stelle wechselte. Angesichts
des ausbleibenden Erfolgs durfte er es jedoch nicht bei der ab 2009
gleichenorts, ab Ende 2014 gerade noch im Monatstakt, erfolgenden Behandlung -
mit fragwürdiger Medikation - bewenden lassen. Daran vermag, entgegen seinen
Vorbringen, auch sein Vertrauen in die Einschätzung der behandelnden Ärzte und
seine diesbezügliche Gutgläubigkeit nichts zu ändern.  
 
7.5. Nach diesen Erwägungen zur Schwere des Leidens und zur Konsistenz lässt
sich im Ergebnis nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht eine
anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit verneinte. Das gilt unter Einschluss der
festgestellten Opioidabhängigkeit und unter Berücksichtigung des zeitlichen
Verlaufs. Dazu wird in der Beschwerde nichts Spezifisches vorgebracht, sodass
sich eine eingehendere Prüfung erübrigt. Damit ist die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.  
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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