Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.602/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_602/2017  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione. 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
5. Juli 2017 (VV.2016.277/E // VV.2016.342/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war zuletzt als Maurer erwerbstätig gewesen, als er sich im März
2013 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach
beruflichen und medizinischen Abklärungen und Erlass der entsprechenden
Vorbescheide verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2016 einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach ihm mit Verfügung vom 20. Oktober
2016 für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2016 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu; für die Zeit ab 1. Juni 2016 verneinte sie bei einem
Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch des Versicherten. 
 
B.   
Nach Vereinigung der beiden Verfahren hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 5. Juli 2017 die von A.________ gegen die
Verweigerung beruflicher Massnahmen erhobene Beschwerde gut, während es die von
ihm betreffend der Invalidenrente erhobene Beschwerde abwies. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung der Verfügung vom
20. Oktober 2016 und von Ziffer 3 des kantonalen Entscheides auch für die Zeit
ab 1. Juni 2016 eine ganze (eventuell eines Dreiviertels-, subeventuell eine
halbe und subsubeventuell eine Viertels-) Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen; subsubsubeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Den Parteien wurde vom Bundesgericht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu
allfälligen Folgerungen, welche sich aus dem Urteil 8C_841/2016 vom 30.
November 2017 für die vorliegend streitige Sache ergeben, zu äussern. Während
A.________ an seinem Antrag festhält, verzichtet die IV-Stelle auf eine
entsprechende Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November
2013 bis 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt hat, als sie die Befristung der ganzen Rente auf den 31. Mai 2016
bestätigte. 
 
3.   
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
 
 
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung
unter anderem Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre
gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg
verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug
vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärztliche
Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 7. März 2016 für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte seit spätestens
Februar 2016 in der Lage war, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich mit
einer Leistungsfähgikeit von 80 % nachzugehen. Was der Beschwerdeführer gegen
diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen -
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach 
Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4 S. 470).  
 
4.2. Soweit der Versicherte sich zunächst auf den Schlussbericht der
BEFAS-Abklärung Appisberg vom 11. Juni 2015 beruft, ist festzuhalten, dass sich
dieser Bericht auf einen Zeitraum bezieht, für welchen Vorinstanz und
Verwaltung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten
anerkannt haben. Zudem wird auch in diesem Bericht dem Versicherten die
Fähigkeit bescheinigt, in einer angepassten Tätigkeit während 5 bis maximal 6
Stunden eine Normarbeitsleistung zu erbringen. Dies entspricht einer
Leistungsfähigkeit von ungefähr 70 %, womit entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers keine grössere Diskrepanz zu den Ergebnissen der Gutachter
des ABI (geschätzte Leistungsfähigkeit: 80 %) besteht. Keine eigenständige
Bedeutung kommt im Weiteren dem "Beobachtungsbogen SNL" vom 2. Juli 2015 der
B.________ bezüglich seiner Schnupperlehre als "Mechanikpraktiker Elektro" zu,
übernimmt doch dieses Schreiben bezüglich der Leistungsfähigkeit offenkundig
lediglich die Eigendarstellung des Versicherten.  
 
4.3. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist nicht ersichtlich,
inwiefern der rheumatologische ABI-Experte fachlich nicht resp. ungenügend
qualifiziert sein soll, dem Leiden des Versicherten in somatischer Hinsicht
Rechnung zu tragen. (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden
Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile 9C_644/
2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4; 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Somit
hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es dem Gutachten des
ABI in somatischer Hinsicht folgte, obwohl in diesem auf eine orthopädische
Begutachtung verzichtet wurde.  
 
4.4. Die Frage, ob fremdanamnestische Auskünfte einzuholen sind oder solche
verzichtbar sind, unterliegt praxisgemäss der Fachkenntnis und dem
Ermessensspielraum des Experten (vgl. Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E.
4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Dass den ABI-Gutachtern kein Bericht des
behandelnden Psychiaters vorlag, schmälert daher die Beweiskraft des Gutachtens
nicht. Die vom ABI-Gutachten abweichende Diagnose des Dipl. Arzt C.________,
Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, einer rezidivierenden depressiven Episode
(vgl. Verlaufsbericht vom 21. August 2016), stellt für sich alleine noch kein
konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ABI dar. Dies gilt
umso mehr, als die ABI-Gutachter die Möglichkeit einer solchen Diagnose
ausdrücklich in Betracht gezogen, dann aber verworfen haben. Zudem besagt der
Bericht des behandelnden Arztes lediglich, dass eine ambulante supportive
Therapie weiterhin indiziert sei, äussert sich aber nicht zu einer allfälligen
Arbeitsunfähigkeit.  
 
4.5. Somit durfte die Vorinstanz, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, davon
ausgehen, dass der Versicherte ab Februar 2016 in der Lage war, einer
angepassten Tätigkeit vollzeitlich bei einer Leistungsfähigkeit von 80 %
nachzugehen. Die Vorinstanz hat im Weiteren die Frage aufgeworfen, ob durch den
Bericht des behandelnden Psychiaters eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in der Zeit nach der Begutachtung glaubhaft gemacht worden
sei, diese Frage aber unter Hinweis auf die damals geltende bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur fehlenden invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz
mittelgradiger depressiver Episoden verneint. Auch wenn die vom kantonalen
Gericht angeführte Rechtsprechung im Lichte des Urteils 8C_841/2016 vom 30.
November 2017 als überholt zu gelten hat, so kann eine relevante
Verschlechterung dennoch ausgeschlossen werden: Der Versicherte hat seine
Behandlung bereits vor der Begutachtung wieder aufgenommen und weder er selber
noch sein behandelnder Psychiater haben von einer solchen Verschlechterung im
hier relevanten Zeitraum zwischen der Begutachtung und der Verfügung vom 20.
Oktober 2016 berichtet. Somit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob mit
Blick auf die revidierte Rechtsprechung eine Depression des Beschwerdeführers
invalidenversicherungsrechtlich relevant wäre.  
 
5.  
 
5.1. Vorinstanz und Verwaltung haben das Valideneinkommen des Versicherten
ausgehend von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der D.________ AG
ermittelt. Entgegen seinen Vorbringen verstösst dies nicht gegen Bundesrecht,
hat er doch seine vorgängig bei der E.________ AG ausgeübte Tätigkeit gemäss
den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts nicht aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern diese Feststellung gegen Art. 105 Abs. 2 BGG verstossen sollte;
insbesondere liegt ein solcher Verstoss gegen Bundesrecht praxisgemäss nicht
bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf
einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135
V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Da zudem das Abstellen auf den Verdienst bei der
D.________ AG gegenüber einer Bemessung des Valideneinkommens nach den
Tabellenlönnen der LSE zu Gunsten des Versicherten erfolgte, erübrigen sich
Weiterungen zur Frage, ob auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt
werden kann, obwohl es sich bei diesem Arbeitsverhältnis um eine
Temporäranstellung handelte.  
 
5.2. Entgegen den Vorbringen des Versicherten ermittelte die Vorinstanz das
Valideneinkommen gemäss dem von ihr verbindlich festgestellten Lohnzahlen für
das Jahr 2013. Diesen Wert passte sie alsdann an die Nominallohnentwicklung bis
zum Jahr 2015 an. Entsprechend hat sie auch das Invalideneinkommen bezogen auf
das Jahr 2015 ermittelt. Zwar wäre es, da die Leistungen ab 2016 im Streit
liegen, korrekter gewesen, die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2016 zu
ermitteln; da diese Ungenauigkeit jedoch auf beiden Seiten der
Vergleichsrechnung mit demselben Wert korrigiert werden müsste, hatte sie
keinen Einfluss auf das Endergebnis.  
 
5.3. Das Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht ausgehend vom
Tabellenlohn der LSE ermittelt, die entsprechende Berechnung blieb dem
Grundsatz nach unwidersprochen. Der Beschwerdeführer moniert einzig, dass die
Vorinstanz keinen höheren als einen zehnprozentigen Abzug vom Tabellenlohn
zugestanden hat. Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472
ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (
BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR
2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2). Der Umstand, dass bei der
vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung ein (knapp nicht rentenbegründender)
Invaliditätsgrad von 39,2 % resultiert, lässt für sich alleine noch nicht den
Schluss zu, die Vorinstanz habe den Abzug ergebnisorientiert festgesetzt und
sich somit von einem sachfremden Kriterium leiten lassen. Praxisgemäss ist im
Weiteren bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Personen,
welche krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sind, einzig
aufgrund der eingeschränkten Leistungfähigkeit kein über die Berücksichtigung
des Rendements hinausgehender Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteile 8C_68/2016 vom
3. März 2016 E. 4.3 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3). Eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist demnach nicht ersichtlich. Somit muss
es beim vorinstanzlich auf 10 % festgesetzten Abzug sein Bewenden haben.
Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.  
 
6.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben