Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.597/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_597/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Nichteintreten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 29. Juni 2017 (IV 2017/24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis
auf eine Nervenkrankheit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
Die neurologische Abklärung ergab einen diskreten, aus morphologischer Sicht
unspezifischen Befund (Bericht der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin für
Neurologie FMH, vom 26. Mai 2003 und Bericht des Spitals C.________,
Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. April 2003). Dr. med. D.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem von der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlassten Gutachten vom 30. Oktober 2003
zum Schluss, er sehe die heftigen Aggressionsausbrüche des Versicherten als
Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge einer reizbaren Persönlichkeit mit
eingeschränkter Fähigkeit zur Steuerung aggressiver Impulse (ICD-10 Z73.1). Die
vorhandene Leistungsfähigkeit könne nicht umgesetzt werden, weshalb er
arbeitsunfähig sei. Er empfahl ein Arbeitstraining mit begleiteter
psychiatrischer/psychotherapeutischer Therapie und eine erneute Begutachtung
nach einem halben Jahr. In einem weiteren Gutachten (vom 29. Juni 2005) hielt
die Psychiaterin Frau Dr. med. E.________, Oberärztin am Psychiatrischen
Zentrum F.________, fest, wegen seiner möglichen Affektdurchbrüche sei der
Versicherte einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Es bestehe ein offensichtlicher
Zusammenhang zwischen Benzodiazepineinnahme und Affektkontrollstörung, weshalb
eine stationäre Entzugsbehandlung vorzunehmen sei. Der Versicherte begab sich
stattdessen in eine ambulante psychiatrische Behandlung und unterzog sich einem
hausärztlichen Drogenscreening. In einer Verlaufsbeurteilung stellte Dr. med.
G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, es sei am
ehesten von einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) auszugehen. Er
erachte den Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter
Berücksichtigung der leichten neuropsychologisch nachgewiesenen
Beeinträchtigung mit einer Leistungsminderung von 20 % als voll arbeitsfähig
(Gutachten vom 5. Juni 2007). Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 verneinte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %.
Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 11.
Januar 2008 zur Durchführung einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit
eingehender Fremdanamneseerhebung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2.
März 2009). Nach den erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle abermals
einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. Oktober 2011). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 18. Oktober 2012 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_979/2012 vom 15.
März 2013 bestätigte. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies
das Bundesgericht mit Urteil 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 ab.  
 
A.b. Am 28. Mai 2013 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er geltend machte, seit
Oktober 2011 habe sich die organische psychische Störung deutlich
verschlechtert, es sei mehrmals zu schweren Impulsdurchbrüchen gekommen. Die
IV-Stelle trat auf das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2013
nicht ein, da eine relevante Verschlechterung der seit Jahren bestehenden
Beeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Versicherungsgericht
wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2015 ab,
soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 8C_316/2015 vom 13. Juli 2015 wies das
Bundesgericht die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.c. Mit Gesuch vom 21. Juni 2016 beantragte A.________ im Hauptstandpunkt die
revisionsweise Aufhebung des Urteils 8C_979/2012 vom 15. März 2013 und die
Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1.
Oktober 2009. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil 8F_9/2016
vom 16. August 2016 ab.  
 
A.d. Am 18. September 2016 reichte der behandelnde Dr. med. H.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der IV-Stelle unaufgefordert
einen Verlaufsbericht ein. Der Versicherte meldete sich darauf erneut am 24.
Oktober 2016 zum Leistungsbezug an. Am 9. Dezember 2016 trat die IV-Stelle
verfügungsweise auf die Neuanmeldung nicht ein.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Zusprechung einer ganzen Rente
beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Juni 2017
ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle
sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom 24. Oktober 2016
einzutreten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71
E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nur unter dieser einschränkenden Voraussetzung ist
die Neuanmeldung von der Verwaltung an die Hand zu nehmen.  
 
2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 3.2
mit Hinweis).  
 
2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft
gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur
handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_341/
2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das
Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
bestätigte. Zu vergleichen ist unbestrittenermassen der Zeitraum zwischen 25.
Oktober 2011 (letzte rentenabweisende Verfügung) und 9. Dezember 2016
(Nichteintreten auf die Neuanmeldung).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das
Schreiben des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Allgemeine und Innere
Medizin, vom 26. November 2012 und dasjenige des Gemeinderates J.________ vom
20. Dezember 2012 sowie gestützt auf den Austrittsbericht des Spitals
K.________ vom 8. Mai 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gelten
machen wolle, gelte das bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12.
März 2015 Erwogene: Die vorhandene Impulsstörung und die Gefahr aggressiven
Verhaltens sei schon vor der letzten Leistungsablehnung hinlänglich bekannt
gewesen. Das unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers möge für sein
Umfeld schwierig und die Gefahr verwirklichter Impulsdurchbrüche real sein. Die
Tatsache, dass sich die bereits berücksichtigte Gefahr von Impulsdurchbrüchen
zwischenzeitlich gemäss diesen Dokumenten in drei Einzelfällen mehr oder
weniger gravierend manifestiert habe, vermöge keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Weder aus den Akten noch aus
den Darlegungen des Versicherten würden sich Zweifel hieran ergeben. Im Urteil
8F_9/2016 vom 16. August 2016 sei das Bundesgericht ferner zum Schluss gelangt,
der Gutachter Dr. med. H.________ habe in seiner Expertise vom 26. März 2016 im
Vergleich zur Aktenlage, wie sie dem Urteil 8C_979/2012 vom 15. März 2013
zugrunde gelegen habe, keine anderen als die damals berücksichtigten
Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt. Er erachte seine Beurteilung des Gesundheitsschadens und die
daraus abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vielmehr rückwirkend ab
Oktober 2009 für gültig. Damit sei der Sachverhalt im Wesentlichen seit Oktober
2009 unverändert geblieben. Daran ändere die von ihm gestellte Diagnose einer
Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.1) nichts. Zum einen begründe er diese
hauptsächlich mit den subjektiven Schilderungen des Versicherten. Klinische
Hinweise oder objektive Gesichtspunkte für die Störung nenne er nicht. Zum
andern habe das Versicherungsgericht im Entscheid vom 18. Oktober 2012 bereits
gestützt auf entsprechende Angaben des Dr. med. L.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 25. März 2006 auf die Bedeutung
der Angstproblematik hingewiesen. Auch aus dem psychiatrischen Gutachten der
Klinik M.________ vom 16. August 2010 würden sich Hinweise auf Scheu und Ängste
im sozialen Umgang ergeben. Im Verlaufsbericht vom 18. September 2016 habe Dr.
med. H.________ überdies angegeben, der Gesundheitsschaden, darunter auch die
Panikstörung mit Agoraphobie, bestehe, mit der von ihm postulierten Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit, bereits seit Mai 2003. Im Gutachten vom 26. März 2016
habe er vage ausgeführt, das psychische Leiden habe sich in den letzten Jahren
noch etwas verschlechtert. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei damit eine
erst nach dem 25. Oktober 2011 eingetretene relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Aktenlage den
Schluss zog, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich
seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 25. Oktober 2011 eine
erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingestellt hat, ist dies
bundesrechtskonform. Da sich den anlässlich der Neuanmeldung aufgelegten
Berichten keine klaren Anhaltspunkte für eine richtungweisende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes im Sinne einer Minderung der Leistungsfähigkeit
entnehmen lassen, hat die Vorinstanz namentlich mit Blick auf das verlangte
Beweismass keinen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art.
87 Abs. 3 IVV gestellt. Die zu dieser Erkenntnis führende vorinstanzliche
Sachverhaltswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie
rechtsfehlerhaft (E. 1 und 2 hiervor) und daher für das Bundesgericht
verbindlich. Dies gilt auch mit Blick auf die geltend gemachte neu
hinzugetretene Diagnose der Panikstörung mit Agoraphobie. Den vorinstanzlichen
Darlegungen, weshalb mit dieser Diagnose keine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse glaubhaft gemacht sei, kann vollständig gefolgt werden, weshalb
darauf verwiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer in der von Dr. med.
H.________ im Verlaufsbericht vom 18. September 2016 aufgeführten
rezidivierenden depressiven Störung eine anspruchserhebliche Veränderung in
tatsächlicher Hinsicht sieht, dringt er nicht durch. Der Psychiater erachtete
die Arbeitsfähigkeit durch das depressive Leiden nicht eingeschränkt, es
verstärke die Gesamtproblematik aber negativ. Abschliessend erachtete der
Psychiater eine 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit mit Gültigkeit ab Oktober 2010 als
gegeben, da seinerzeit bei der Begutachtung durch die Klinik M.________ eine
ähnliche Beurteilung erfolgt sei. Damit kann mit der Vorinstanz gestützt auf
diese ärztlichen Darlegungen weder aufgrund der diagnostizierten Panikstörung
mit Agoraphobie noch mit der rezidivierenden depressiven Störung eine seit
Oktober 2011 eingetretene anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands
mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden.
 
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht auf den
Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht eingetreten. Über berufliche
Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin indessen nicht verfügt, weshalb es
insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Vor dem kantonalen Gericht wurde
vom damaligen Rechtsvertreter überdies nur die Zusprechung einer Rente
beantragt, worauf das Gericht im Rahmen der neuanmeldungsrechtlich einzig
bedeutsamen Problematik der glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse, zu Recht nicht eintrat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht, durfte die Vorinstanz das Nichteintreten
auf die Neuanmeldung willkürfrei und ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bestätigen.  
 
3.5. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand in der Beschwerde, der
Grundsatz der Rechts- und Waffengleichheit sei verletzt, indem im Zusammenhang
mit materiellen Revisionen nach Art. 17 ATSG die Hürde für den Eintritt in das
Abklärungsverfahren für die IV-Stelle sehr niedrig sei und hier im Rahmen der
Neuanmeldung zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen für die Anhandnahme
der materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs gestellt würden. Eine
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG wird von Amtes wegen durchgeführt, u.a. wenn
Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche
Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs.
1 lit. b IVV). Nach Art. 87 Abs. 2 IVV hat, wer ein Gesuch um Revision der
Rente einreicht, darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wird vom formellen
Erfordernis der Einreichung eines Gesuchs abgesehen, können Art. 87 Abs. 2 IVV
und Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV spiegelbildlich zueinander gesehen werden:
Tatsachen, mit welchen glaubhaft gemacht ist, dass der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, sind gleichzeitig
solche, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich
erscheinen lassen. Diese Betrachtungsweise relativiert zum einen die Bedeutung
eines formellen Revisionsgesuchs; zum anderen spricht nichts dagegen, die
Grundsätze zum Umfang der Abklärungspflicht der IV-Stelle nach Art. 87 Abs. 2
IVV (vgl. statt vieler SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2) auch im
Rahmen von Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV sinngemäss anzuwenden (SVR 2017 IV Nr. 71
S. 219, 9C_675/2016 E. 2.1.2). Daraus erhellt, dass Hürden für die
Abklärungspflicht der IV-Stelle bei einer Rentenrevision auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen und bei einer Neuanmeldung gleich hoch sind. Damit hat es beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege
kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu
leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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