Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.592/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_592/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. August 2017
(S2 16 102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1954, arbeitete seit 1970 bei der B.________ AG und
war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4.
Dezember 2007 meldete Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH
speziell Pneumologie, der Suva, dass A.________ an einer obstruktiven
Atemwegserkrankung (chronic obstructive pulmonary disease, COPD) leide, die
vermutlich durch berufliche Expositionen mit Reizstoffen mitverursacht worden
sei. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für allgemeine
Medizin und Arbeitsmedizin FMH, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 6. Mai
2008 anerkannte die Suva die COPD als Berufskrankheit. Am 10. September 2009
erlitt A.________ einen Auffahrunfall mit HWS-Kontusionstrauma.  
A.________ war bis 31. Oktober 2007 als Betriebsassistent (Werkmeister) tätig
gewesen und wechselte per 1. November 2007 ins Projektteam "Erweiterung LTA"
zur Unterstützung der Validierung/Qualifzierung einer neuen Installation.
Nachdem am 21. Juli 2008 eine Verwarnung ausgesprochen und
Disziplinarmassnahmen getroffen worden waren, wurde A.________ in die
Werklogistik versetzt. Per 30. Juni 2010 löste die B.________ AG das
Arbeitsverhältnis auf. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die Suva A.________ wegen der
Berufskrankheit eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- zu, basierend
auf einer Integritätseinbusse von 10 %. Dagegen erhob A.________ Einsprache.
Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 17. Juli 2012 einen Rentenanspruch für
die Folgen der Berufskrankheit mangels einer Kausalität zwischen den Folgen der
Berufskrankheit und dem Arbeitsplatzwechsel im Jahr 2007. Auch diese Verfügung
focht A.________ mit Einsprache an. In einer weiteren Verfügung vom 17. Juli
2012 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass sie die
Versicherungsleistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 10. September
2009 per 23. Juli 2012 einstelle und einen Anspruch auf eine Invalidenrente
oder eine Integritätsentschädigung verneine. A.________ führte hiergegen
ebenfalls Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 wies die Suva alle
drei Einsprachen ab. Das Kantonsgericht Wallis hiess die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 2014 teilweise gut und wies die Sache an
die Suva zurück, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner
Tätigkeit als Betriebsassistent bzw. Anlagekoordinator aus pneumologischer
Sicht abkläre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
A.c. In der Folge führte die Suva umfangreiche Erhebungen über den Arbeitsplatz
des Betriebsassistenten durch und liess den Beschwerdeführer durch Prof. Dr.
med. E.________, Facharzt für Pneumologie FMH, begutachten (Gutachten vom 18.
September 2015). Mit Verfügung vom 26. April 2016 verneinte die Suva einen
Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente im Wesentlichen mit der
Begründung, sein Valideneinkommen sei aus administrativen und damit
unfallfremden Gründen auf Fr. 80'615.- herabgesetzt worden. Somit liege (bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 81'880.-) keine erhebliche Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit vor. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 4. August
2016 fest.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 8. August 2017 wies das Kantonsgericht Wallis die dagegen
erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren    (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S.
280). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dar, worauf verwiesen wird. Dies
betrifft insbesondere die Ausführungen zum Begriff der Berufskrankheit (Art. 9
Abs.1 UVG i.V.m. Art. 3 ATSG) und zum erforderlichen Kausalzusammenhang (vgl.
Urteil 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Berufskrankheit (COPD)
leidet. Streitig ist einzig die Festsetzung des Valideneinkommens. Dabei ist
insbesondere zu prüfen, ob die Versetzungen innerhalb der Arbeitgeberin und die
damit verbundene Lohnrückstufung auf die Berufskrankheit zurückzuführen sind.  
 
2.2. Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist gestützt auf Art. 16 ATSG das
Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte
(Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den er nach Eintritt der
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen).
Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2    S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f.; Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Ein zuletzt bezogener
(hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden
wäre (Urteile 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4; 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009
E. 2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2).  
 
2.3. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz
hat die Verwaltungsbehörde (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bzw. das Gericht (Art. 61 lit.
c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz
und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221
f.; Urteil 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicher1-9ungsgerichts oder der verfügenden
Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Mithin tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1).  
 
3.   
 
3.1. Zum Zeitpunkt der Rentenfestsetzung (Juli 2012) hatte der Beschwerdeführer
seine Arbeitsstelle bei der B.________ AG bereits verloren. Die Vorinstanz ging
davon aus, dass Verfehlungen in der Zeiterfassung und damit verbundene
Disziplinarmassnahmen zu einer Lohnreduktion geführt haben, so dass auf
dasjenige (reduzierte) Einkommen abzustellen sei, das der Beschwerdeführer bei
einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im massgeblichen Zeitpunkt noch
erzielt hätte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei wegen
der Berufskrankheit Ende Oktober 2007 von seiner Tätigkeit als
Betriebsassistent enthoben und ab dann temporär in diversen Tätigkeiten in der
B.________ AG eingesetzt worden. Die angeblichen Verfehlungen seien erst im
Juli 2008 thematisiert worden und würden daher für diese interne Versetzung
keine Rolle spielen. Auch habe die Verwarnung nichts mit der später
eingetretenen Lohnreduktion zu tun. Vielmehr sei der Lohn einzig aus dem Grund
herabgesetzt worden, weil er nicht mehr in seiner Tätigkeit als
Betriebsassistent habe arbeiten können und man ihm intern keine seinem früheren
Lohn entsprechende Stelle habe vermitteln können. Somit sei davon auszugehen,
dass er ohne die Berufskrankheit weiterhin als Betriebsassistent tätig gewesen
wäre und weiterhin den (markant höheren) damaligen Lohn erzielt hätte.  
 
3.2. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2007 die
bisherige, langjährige Tätigkeit als Betriebsassistent beendete und in das
Projektteam "Erweiterung LTA" wechselte; dabei handelte es sich um eine reine
Bürotätigkeit. Zu den Gründen für diese Versetzung geben die Akten keine klare
Auskunft: Einerseits lässt sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mit
Sicherheit ausschliessen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dabei
eine Rolle gespielt hätten, wurde doch die COPD am 24. September 2007 und damit
kurz vor der Versetzung diagnostiziert. Andererseits hatte Dr. med. C.________
die Tätigkeit als Betriebsassistent damals als weiterhin zumutbar erachtet,
weil er nur von einer geringen Exposition mit atemwegsreizenden Stoffen
ausging, so dass sich jedenfalls aus den Akten kein zum damaligen Zeitpunkt
dringender Handlungsbedarf ergibt. Des Weiteren wiesen die Vorgesetzen im
Verlauf der Abklärungen die Suva wiederholt darauf hin, dass der Wechsel nicht
aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, sondern weil der Beschwerdeführer
nicht die notwendigen fachlichen und führungstechnischen Qualitäten aufgewiesen
habe. Dafür sprechen sowohl die Beurteilungen in den
Mitarbeiter-Bewertungsbögen der Jahre 2006 bis 2008, in denen der jeweilige
Vorgesetzte bei verschiedenen Zielen die Leistungen des Beschwerdeführers mit
"Muss verbessert werden" bewertete, als auch die schriftliche Auskunft von
F.________, der bis Juli 2007 der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers
war. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz nicht dargetan, dass die Aufgabe der
Tätigkeit als Betriebsassistent im November 2007 aus gesundheitlichen, auf die
Berufskrankheit zurückzuführenden Gründen erfolgte. Angesichts der
umfangreichen Nachforschungen der Suva zu diesem Punkt sowie mit Blick auf das
Folgende erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen zu dieser Frage, zumal das
Grundgehalt des Beschwerdeführers nach dem internen Wechsel im November 2007 -
bei variierenden Incentiv-Zahlungen - vorerst unverändert blieb.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Am 21. Juli 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung
ausgesprochen, weil er in seiner Funktion als Vorgesetzter und
Zeitverantwortlicher während ca. zwei Jahren das Vertrauen, das die B.________
AG mit der gleitenden Arbeitszeit den Mitarbeitenden entgegenbringt,
missbraucht habe. Der Beschwerdeführer hat die Verwarnung unterzeichnet, und
darauf ist er (wie die Vorinstanz zutreffend feststellt) zu behaften. In der
Verwarnung wurde zudem darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Schwere des
Vergehens weitere Massnahmen umgesetzt würden, die in einem separaten Schreiben
festgehalten würden. Als Disziplinarmassnahmen wurden die temporäre
(voraussichtlich bis Ende 2008 dauernde) Versetzung in die Werkslogistik und
die Einstufung im Lohnsystem in die Funktionsgruppe 8 (vorher Funktionsgruppe
6) angeordnet - immerhin bei vorläufig gleich bleibendem Grundlohn. Auch teilte
ihm die Arbeitgeberin mit, dass sie von ihm ein aktives Engagement bei der
Suche einer adäquaten neuen Stelle bis Ende 2008 erwarte, ansonsten sie sich
gezwungen sehe, eine Reduktion seines Lohns sowie weitere disziplinarische
Massnahmen zu prüfen. Der Beschwerdeführer hatte das Fehlverhalten somit
teilweise bereits an den Tag gelegt, als er noch als Betriebsassistent tätig
gewesen war und die Funktion eines Vorgesetzen innehatte. Diese zweite
Versetzung, die Herabstufung im Lohnsystem und die Androhung weiterer
Massnahmen erfolgten daher nicht aus gesundheitlichen, sondern aus
disziplinarischen Gründen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die
Verfehlungen mit der Berufskrankheit erklären liessen.  
 
 
3.3.2. Im Schreiben vom 31. Juli 2009 an den Beschwerdeführer hielten der
Vorgesetzte und der HR Manager fest, dass sein Engagement und Verhalten bei der
Stellensuche innerhalb der B.________ AG nicht genügt hätten. Daher werde sein
Lohn innerhalb der nächsten zwei Jahre gestaffelt auf Fr. 80'015.- pro Jahr
reduziert (vgl. Memo vom 31. Juli 2009). Es werde weiterhin ein proaktives
Engagement und ein entsprechendes Verhalten bei der Suche einer neuen Stelle
erwartet, ansonsten könne dies die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge
haben. Die Kündigung erfolgte dann per 30. Juni 2010. Entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers war somit nicht primär die (in diesem Schreiben zwar
ebenfalls erwähnte) schwierige wirtschaftliche Situation ausschlaggebend für
die Lohnreduktion, sondern seine ungenügende Stellensuche. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus dem Protokoll zum Standortbestimmungsgespräch vom 15.
Dezember 2008: Zwar wird dort festgehalten, dass die Initiative des
Beschwerdeführers bezüglich der Suche eines neuen Arbeitsplatzes damals den
Erwartungen genügte. Demgegenüber sprach der HR Manager am 5. August 2009
wiederum von einem sehr passiven Verhalten des Versicherten bei der
Arbeitssuche, das nicht mehr toleriert werde und zur Kündigungsandrohung
geführt habe.  
 
3.3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Lohnreduktion auf das Verhalten
des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und mithin nicht aus gesundheitlichen,
sondern aus unfallfremden Gründen erfolgte. Suva und Vorinstanz gingen somit
beim Valideneinkommen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Rentenfestsetzung bei der B.________ AG als Gesunder mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch einen (reduzierten) Lohn von Fr. 80'615.-
erzielt hätte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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