Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.589/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_589/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Unfallversicherung Stadt Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Juni 2017 (UV.2016.00068). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war seit 2001 als Hortleiterin bei der Stadt Zürich angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend:
Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Januar
2010 stürzte sie nach einer Blutleere von einem Barhocker auf die linke Körper-
und Gesichtshälfte und erlitt eine dislozierte Jochbein- und Jochbogenfraktur
links sowie Frakturen der medialen Orbitawand, des Orbitabogens und der
facialen, lateralen dorsalen Wand des Sinus maxillaris links. Die
Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen Mit Verfügung vom 25.
Februar 2014 verweigerte die Unfallversicherung die Kostenübernahme für ein
laterales Brauenlift rechts und eine beidseitige Oberlidblepharoplastik. Die
dagegen erhobene Einsprache veranlasste die Unfallversicherung, die Versicherte
kieferchirurgisch begutachten zu lassen. Gestützt auf das Gutachten des Dr.
med. et med. dent. B.________, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals und
Gesichtschirurgie, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 13.
August 2015 hiess die Unfallversicherung die Einsprache mit Entscheid vom 2.
September 2015 teilweise gut, indem sie die Kosten für die
Oberlidblepharoplastik übernahm und der Versicherten eine
Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-, gestützt auf eine Integritätseinbusse
von 5 %, zusprach. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
Ebenfalls gestützt auf das Gutachten vom 13. August 2015 verneinte die
Unfallversicherung mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 die Unfallkausalität
verschiedener weiterer, von A.________ geltend gemachter Beschwerden
(insbesondere Kaubeschwerden zufolge Okklusionsstörung und Craniomandibuläre
Dysfunktion [CMD]) und damit ihre Leistungspflicht für diese. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 fest. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 16. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, ihr seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids
weiterhin Leistungen der Unfallversicherung (Behandlungskosten,
Integritätsentschädigung und allenfalls Taggelder) zu erbringen. Eventualiter
sei die Sache zur Einholung eines kieferorthopädischen Gutachtens
zurückzuweisen. 
Die Unfallversicherung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung. In der Folge äusserten sich die Parteien in weiteren Eingaben
zur Sache und hielten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache
zutreffend dargelegt. Dies betrifft die Ausführungen zu dem gemäss den
übergangsrechtlichen Regelungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015
anwendbaren Recht, zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der
Unfallversicherung (Art. 6 UVG), insbesondere zum Erfordernis eines natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte. Darauf kann
verwiesen werden.  
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie einen Rückfall zum versicherten Unfall sowie eine richtunggebende
Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustands und damit einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden verneinte.  
 
3.   
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und
Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten
Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit
begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine
Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Urteil 8C_934/2014
vom 8. Januar 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46; Urteil U 180/93 vom
18. Juli 1994 E. 2, in: RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326).  
 
3.1.2. Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt
erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil 8C_331/
2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; Urteil U 180/
93 vom 18. Juli 1994 E. 3b, in: RKUV 1994 U Nr. 206 S. 326). Trifft ein Unfall
auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass
weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden
können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende
Verschlimmerung (Urteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016
UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteil
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Die Parteien tragen im
Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S.
264).  
 
3.2.2. Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen
Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.
2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweis). Bei Beweislosigkeit fällt der
Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile 8C_331/2015 vom 21.
August 2015 E 2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; U 180/93 vom 18. Juli 1994
E. 3b, in: RKUV 1994 U Nr. 206 S. 326). Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2,
in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55).  
 
3.2.3. Die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens liegt demgegenüber beim
Unfallversicherer, weil es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache
handelt. Auch dies muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein (Urteil 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen,
in: SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des
Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch
bestehenden Beschwerden (Urteil 8C_816/2009 vom E. 4.3 in: SVR 2010 UV Nr. 31
S. 125). Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der
Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (zum
Ganzen: Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4).  
 
3.2.4. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei
ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation
beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall
aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit
der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330;
119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.)  
 
4.  
 
4.1. In Würdigung der medizinischen Akten, die im angefochtenen Entscheid
zutreffend zusammengefasst wurden, kam die Vorinstanz einerseits zum Ergebnis,
dass die heute geltend gemachten Kaubeschwerden, die Kaufunktionsstörung, das
CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion; mit Symptomen wie Tinnitus und
Kopfschmerzen) und die Zahnfehlstellung zeitlich erst weit nach dem
Unfallereignis dokumentiert worden und keine bzw. keine eindeutigen
Brückensymptome ausgewiesen seien. Mithin sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dargetan, dass zwischen dem Unfallereignis und diesen
geklagten Beschwerden eine natürliche und adäquate Kausalität im Sinn eines
Rückfalls bestehe. Andererseits folge aus dem Gutachten des Dr. med. et med.
dent. B.________, dem Beweiskraft zukomme, dass die Beschwerdeführerin an einem
krankhaften Vorzustand mit Kaubeschwerden, Kaufunktionsstörung, CMD und einer
Zahnfehlstellung leide, der durch den Unfall jedoch nicht verschlimmert worden
sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gesundheitszustand,
wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine),
bezüglich dieser Leiden bereits im Unfallzeitpunkt erreicht gewesen. Mithin sei
die Beschwerdegegnerin für diese Beschwerden nicht leistungspflichtig.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht zunächst vor, das
Vorliegen von Brückensymptomen verkannt zu haben. Dazu verweist sie auf den
Bericht der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des
Universitätsspitals C.________ vom 18. Februar 2010, dem zu entnehmen ist, dass
die Schneidekantendistanz (Abstand der Schneidezahnkanten bei geöffnetem Mund)
30 mm betrage und schmerzhaft eingeschränkt sei. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin sollen diese Feststellungen eine unfallbedingt geschädigte
Kaufunktion belegen. Dafür spreche auch, dass diese Klinik im Austrittsbericht
vom 4. Februar 2010 unter "Procedere" ausschliesslich weiche Kost angeordnet
habe. Sodann seien zwischen dem Unfallereignis und dem von der
Beschwerdegegnerin als Rückfallmeldung entgegengenommenen Gesuch des
Universitätsspitals C.________ um Kostengutsprache für ein laterales Brauenlift
und eine beidseitige Oberlidblepharoplastik vom 27. November 2013 weniger als
drei Jahre vergangen. Dabei handle es sich nicht um eine ausserordentlich lange
Zeitdauer, so dass die strengen Anforderungen an den Beweis nicht angebracht
seien.  
 
4.2.2. In den erwähnten Berichten des Universitätsspitals C.________ werden,
wie schon die Vorinstanz ausführte, ausser der Fraktur der lateralen und
ventralen Wand der Kieferhöhle (Sinus maxillaris) keine Verletzungen der Zähne
oder des Ober- und Unterkiefers beschrieben. Weiter hielt das
Universitätsspital C.________ fest, dass der Zahnstatus ohne Hinweis auf ein
Trauma und die Okklusion habituell und ungestört sei, zudem seien die Mandibula
und Maxilla fest und ohne Anhaltspunkte für Frakturen. Dies bestätigte auch
Gutachter Dr. med. et med. dent. B.________ anhand der CT-Aufnahmen vom 30. und
31. Januar 2010. Insofern erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf
einen Wikipedia-Artikel zur Mittelgesichtsfraktur als unergiebig, wird dort
doch lediglich in allgemeiner Weise erwähnt, dass eine Jochbeinfraktur mit
einer Unterkieferfraktur kombiniert sein kann (<https://de.wikipedia.org/wiki/
Laterale_Mittelgesichtsfraktur> konsultiert am 15. Februar 2018), was hier
gerade nicht der Fall war. In der Folge berichtete das Universitätsspital
C.________ am 11. November 2010 sowie am 9. Juni 2011 über eine regelrechte
Knochenheilung im Bereich der ehemaligen Frakturen und eine gute Belüftung der
beiden Kieferhöhlen, bei einem verbleibenden, leichten Taubheitsgefühl im
Bereich des linken Jochbeins. Mithin bestanden keine Anzeichen für die nun
strittigen Beschwerden. Zwar erwähnte das Universitätsspital C.________ in
seinem Kostengutsprachegesuch vom 23. November 2013 eine beidseitige
Kaufunktionsstörung, doch führte es diese (zusammen mit dem Status nach
Implantation eines künstlichen Hüftgelenks rechts 1999) lediglich unter den
Nebendiagnosen auf und schlug keine Behandlungen dafür vor, so dass die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig
zu helfen vermag ihr der Kostenvoranschlag des Dr. med. dent. D.________, vom
10. Januar 2014, der unfallbedingt angeschlagene (kontusionierte) Zähne
meldete, steht dieser Befund doch im Widerspruch zu den eben erwähnten Angaben
des Universitätsspitals C.________, wonach keine Zahnläsionen vorlagen. Dass
der Beschwerdeführerin nach der Operation der Jochbein-/Jochbogenfraktur im
Februar 2010 vorübergehend Schonkost verschrieben wurde, weist ebenfalls nicht
auf eine dauerhafte, unfallbedingte Verschlechterung des Kausystems hin, zumal
sie selbst nicht behauptet, seit dem Unfall nur noch weiche Speisen essen zu
können. Weiter dürfte auch die Schneidekantendistanz im Anschluss an den Unfall
und die Operation nur zeitweilig eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sein.
Denn im März 2015 konstatierte der Gutachter Dr. med. et med. dent. B.________
eine uneingeschränkte Mundöffnung mit 44 mm Schneidekantendistanz sowie eine
uneingeschränkte und schmerzfreie Pro- und Laterotrusion. Schliesslich spricht
der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auch längere Zeit nach dem Unfall noch
gewisse Heilungskosten (insbesondere für die Oberlidblepharoplastik) übernahm,
nicht für das Vorhandensein von Brückensymptomen für die hier zu prüfenden
Beschwerden. Angesichts der Aktenlage ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
dass ein Rückfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist,
wobei offen gelassen werden kann, inwiefern die zwischen Unfallereignis und
Rückfallmeldung verstrichene Zeit strengere Anforderungen an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis rechtfertigt.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein krankhafter Vorzustand durch das
Unfallereignis richtungsweisend verschlimmert wurde, stützte sich die
Vorinstanz, wie gesagt, im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. et med.
dent. B.________ vom 13. August 2015. Der Gutachter hielt zunächst fest, dass
die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben als Kind mit einer
kieferorthopädischen Dehnapparatur behandelt worden sei und in ihrer Jugend
bereits eine Knirschschiene habe tragen müssen. In der Folge sei eine
kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgische Bisskorrektur mittels
mandibulo-maxillärer Umstellungsosteotomie zur Diskussion gestanden, aber nicht
durchgeführt worden. Im Sommer 2014 seien die ersten Prämolaren im Oberkiefer
(14/24) wegen Abszessen und Überlastung extrahiert worden. Zudem seien
Sägeschnitte im Oberkiefer durchgeführt worden, mit dem Ziel der
Funktionswiederherstellung. Weiter führte der Experte aus, dass die Lähmung der
linken Gesichtshälfte sowie das Fremdkörpergefühl, Stechen und Brennen über den
zur Osteosynthese eingesetzten Metallplatten als nahezu sicher und eine
Lidasymmetrie als überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen
seien. Weitere geklagte Beschwerden erachtete er nur als möglicherweise
unfallkausal (v.a. Spannungskopfschmerzen, Zähneknirschen mit verspannter
Kaumuskulatur und Hörverminderung mit Tinnitus). Insbesondere seien die massive
Beeinträchtigung der Kaufähigkeit und die Mühe mit dem Mundschluss eher nicht
dem Unfallereignis zuzuordnen.  
Im Einzelnen legt Dr. med. et med. dent. B.________ dar, dass die
Kaubeschwerden infolge der Okklusionsstörung als unfallfremd vorbestehend
beurteilt werden müssten, weil bereits im Kindes- und Jugendalter
kieferorthopädische bzw. -chirurgische Massnahmen vorgenommen oder diskutiert
worden seien. Auch seien in den Berichten des erstbehandelnden Spitals
E.________ und des Universitätsspitals C.________ stabile
Okklusionsverhältnisse ohne Frakturnachweis des Ober- und Unterkiefers
beschrieben. Ebenfalls bestätigten die CT-Aufnahmen vom 30. und 31. Januar 2010
die Abwesenheit von jeglichen traumatischen Läsionen des Ober- und Unterkiefers
mit einem vorbestehenden frontal offenen Biss und einem Overjet (Überbiss der
Frontzähne) von etwa 13 bis 15 mm. Für die Okklusionssituation und die
Kaubeschwerden seien zudem weitere unfallfremde posttraumatische Faktoren
mitverantwortlich: So zeige sich ein zunehmender horizontaler Knochenschwund im
Sinn einer generalisierten Parodontopathie. Die Aufnahmen verdeutlichten den
stark progredienten Knochenverlust bis zum Apex, was mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu den Abszessbildungen und notwendigen Zahnextraktionen im
Oberkiefer geführt haben dürfte. Der Knochenschwund sei bereits vier Monate
nach dem Trauma klar ersichtlich. Ein dermassen ausgeprägter Knochenschwund
entwickle sich nicht in dieser kurzen Zeit, sondern sei vorbestehend und
unfallfremd. Deswegen sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu den
Zahnwanderungen gekommen. Die Kauproblematik/Zahnsituation hätte somit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallgeschehen zum heutigen
Beschwerdebild geführt und der Status quo sine sei erreicht. 
Weiter erläutert der Gutachter, dass es sich bei der CMD und der
Myoarthropathie um eine schmerzhafte Fehlregulation des Kauapparats mit
psychischem, strukturellem und funktionellem Hintergrund handle. Das
Hauptcharakteristikum bestehe in einer muskulären Verspannung des Kausystems
mit multifaktoriellen Ursachen und vielschichtiger Symptomatik. Die
Beschwerdeführerin habe bereits im Jugendalter eine Aufbissschiene wegen
Knirschens tragen müssen, was klar unfallfremd sei. Im Unfallzusammenhang
könnte die emotionale Stresssituation durch das Unfallgeschehen als
posttraumatisch gewertet werden und die CMD (sowie, damit zusammenhängend, den
Tinnitus und die geklagte Spannungskopfschmerzen) möglicherweise verschlimmert
haben. Inwiefern sich die CMD auch auf die Parodontopathie oder spätere
Zahnwanderung ausgewirkt habe, könne aus medizinischer Sicht beim besten Willen
nicht eingeschätzt werden. Auch sei der schicksalsmässige Verlauf der
multifaktoriellen CMD nicht beurteilbar. 
 
4.3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die gutachterlichen
Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern:  
 
4.3.2.1. Zunächst beschränkt sich Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 13.
Januar 2016, auf den die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, darauf, anhand eines
Vergleichs von Zahnmodellen die Zahnstellung und die Beschwerden vor und nach
dem Unfall zu beschreiben. Auch er spricht von einem krankhaften Vorzustand und
erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall eine Nachtschiene
(Michiganschiene) trug. Nach dem Unfall habe sich die Kontaktsituation zwischen
dem Ober- und dem Unterkiefer massiv verschlechtert, und dies erkläre die
starke Zunahme der muskulären Beschwerden und der Kopfschmerzen. Dass die
Verschiebung der Zähne kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, behauptet Dr.
med. dent. G.________ jedoch nicht. Ebenso hatte er schon in seinem Bericht vom
28. August 2014 dargelegt, dass ihm eine objektive Zuordnung der Beschwerden
der Patientin in "vor und nach dem Unfall" schwerfalle. Im Übrigen erwähnte er
auch dort einen fortgeschrittenen Lockerungsgrad der ersten beiden Prämolaren
im Oberkiefer durch Stützgewebeverlust, der die Entfernung dieser Zähne
notwendig machte, was sich mit der Einschätzung des Gutachters deckt. Die
Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass es sich bei den Ausführungen von Dr.
med. dent. G.________ um eine reine Beurteilung "post hoc ergo propter hoc"
handelt, die den Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erbringt
(s. E. 3.2.4). Im Übrigen lagen dem Gutachter die Abbildungen der Zahnmodelle
vor. Dass er sich nicht vertieft damit auseinandersetzte, schadet, entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht, stützte er seine Abhandlungen doch auf
verschiedene andere bildgebende Dokumente.  
 
4.3.2.2. Dr. med. dent. D.________ bestätigte in seinem Bericht vom 30.
September 2015 ebenfalls eine vorbestehende CMD, deren Symptome nach dem Unfall
und den chirurgischen Eingriffen massiver in Erscheinung getreten seien. Schon
bei geringen akzidentellen Einwirkungen und chirurgischen Eingriffen würden im
craniomandibulären System vielfältige, diffuse Nebenwirkungen auftreten. Da er
im Ruhestand sei, habe er keine eigene klinische Untersuchung vornehmen können.
Auch Dr. med. dent. D.________ vermag somit nicht aufzuzeigen, dass die
Verschlechterung der CMD im konkreten Fall überwiegend wahrscheinlich auf den
Unfall zurückzuführen ist, sondern gibt im Wesentlichen ebenfalls eine "post
hoc ergo propter hoc" -Beurteilung ab. Zwar erachtet es der Gutachter Dr. med.
et med. dent. B.________, wie gezeigt, als grundsätzlich möglich, dass die
CMD-Beschwerden durch den Unfall verschlimmert worden sein könnten. Die blosse
Möglichkeit genügt allerdings, wie gesagt, nicht für die Annahme eines
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs (s. E. 3.2.1). Folglich kommt
auch dem Auszug aus der Website eines deutschen Zahnarztes mit Erläuterungen
zur CMD, den die Beschwerdeführerin zitiert, keine Bedeutung zu. Denn dort
werden lediglich in allgemeiner Weise die multifaktoriellen Ursachen einer CMD
beleuchtet, ohne Bezug auf die konkrete gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin.  
 
4.3.3. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie eine
richtungweisende Verschlechterung eines krankhaften Vorzustands und die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben