Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.587/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_587/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 27. Juni 2017 (IV.2016.00792). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ meldete sich am 21. Dezember 2011 nach einem
rechtskräftig abgelehnten Leistungsbegehren (Einspracheentscheid der IV-Stelle
vom 19. Mai 2005; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Juni 2006) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess A.________ im Zuge ihrer Abklärungen
u.a. polydisziplinär bei der MEDAS Interlaken GmbH, Unterseen, begutachten
(Expertise vom 22. Januar 2013). Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 forderte die
IV-Stelle den Versicherten auf Empfehlung der Gutachter auf, sich im Rahmen
seiner Schadenminderungspflicht einer stationären psychiatrischen Therapie zu
unterziehen mit Optimierung der Pharmakotherapie und intensiver Psychotherapie,
Reduktion und Absetzen der suchterzeugenden Arzneimittel; anschliessend habe er
sich weiter tagesstationär behandeln zu lassen. In Umsetzung der schlussendlich
vereinbarten tagesklinischen Behandlung trat A.________ für sechs Wochen in die
Tagesklinik B.________ ein (Bericht vom 19. Juni 2014). Da keine Optimierung
der Pharmakotherapie stattgefunden habe und keine Abstinenz von
suchterzeugenden und anderen nicht angezeigten Substanzen dokumentiert sei und
gemäss medizinischer Einschätzung der Gesundheitszustand durch eine stationäre
Behandlung wesentlich verbessert werden könne, verlangte die IV-Stelle abermals
eine stationäre Therapie, wozu der Versicherte nicht bereit war. Am 2. Juni
2016 wies sie verfügungsweise einen Anspruch auf Invalidenrente ab, da kein
invalidisierender psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege und eine
leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente,
zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Das Bundesgericht gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur vorgenommenen
Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418. Mit Eingaben vom 25.
und 29. Januar 2018 bekräftigen beide Parteien ihre Rechtsstandpunkte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die
Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
den vom Beschwerdeführer mit einer Neuanmeldung vom 21. Dezember 2011 geltend
gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Dabei ist zu prüfen, ob
im entsprechenden Vergleichszeitraum eine nach - analog anzuwendenden -
revisionsrechtlichen Massstäben erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands
stattgefunden hat. Die Vorinstanz legte die diesbezüglich massgebenden
Rechtsgrundlagen zutreffend dar, insbesondere die Bestimmungen zu den Begriffen
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die im
Zusammenhang mit einer Neuanmeldung anwendbaren Bestimmungen (Art. 87 Abs. 2
und 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach der früheren Rechtsprechung wurde bei leichten bis mittelschweren
Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend
oder episodisch, angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter
psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine
IV-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Den
leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehle es, solange sie
therapeutisch angehbar seien, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung,
um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193    E. 3.3 S. 196;
Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017). Nur in der - seltenen, gesetzlich
verlangten Konstellation mit Therapieresistenz - sei den normativen
Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und
Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.).  
 
3.2. Mit BGE 143 V 409 und 418 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung
geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit keine abschliessende
evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im
IV-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass
sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE
141 V 281 zu unterziehen seien. Dieses bleibe entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werde und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden könne.  
 
3.3. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se
ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V
210 E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die
beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten -
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der MEDAS Interlaken vom 22. Januar 2013
in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft zu. Danach bestehe mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,
unvollständig remittiert (ICD-10 F33.8; seit 2000), eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41; seit
2000), ein chronisches Zervikalsyndrom und Zervikozephalsyndrom mit/bei
mehrsegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen und muskulärer Dysbalance im
Nacken-/Schultergürtel (ICD-10 M53.0; seit 1998), ein chronisch
intermittierendes Lumbosakralsyndrom sowie eine diffuse idiopatische skelettale
Hyperostose (ICD-10 M48.19), dokumentiert seit 2001. Sie stellte fest, dass
sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit Mai 2005 nicht
verschlechtert habe. Dem Versicherten körperlich weiterhin vollzeitlich
zumutbar seien daher Tätigkeiten ohne schweres oder mittelschweres Heben und
Tragen.  
 
4.2. Was den psychischen Status betrifft, erwog das kantonale Gericht, die
rezidivierende depressive Störung sei als vorübergehendes Leiden zu
qualifizieren, dem grundsätzlich kein Krankheitscharakter zukomme. Die
Therapiemöglichkeiten seien nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden.
Ferner würden psychosoziale Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle spielen.
Auch verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen, die es ihm u.a. erlaubten,
trotz bestehender gesundheitlicher Probleme ab dem Jahr 2005 die alleinige
elterliche Sorge der 1996 und 1998 geborenen Kinder zu übernehmen; ein
ausgeprägter sozialer Rückzug sei nicht gegeben. Damit liege kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dieser habe sich nicht in
rentenrelevantem Ausmass verschlechtert.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen insbesondere ein, die Vorinstanz
begründe ihr Abweichen von dem als beweiswertig angesehenen Gutachten der MEDAS
Interlaken nicht. Aus ihrer Beurteilung gehe nicht hervor, inwieweit sich das
Gutachten nicht an die normativen Vorgaben gehalten habe, wobei die Vorinstanz
die Schmerzrechtsprechung nicht angewendet habe, was willkürlich sei. In
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie, ohne dafür eine andere
beweiswertige Grundlage heranzuziehen, eigene medizinische Schlussfolgerungen
vorgenommen. Das Gutachten bejahe klar eine psychische Verschlechterung
aufgrund der bestehenden krankheitswertigen Leiden, womit sich das kantonale
Gericht nicht, auch nicht in Abgrenzung zu psychosozialen Belastungsfaktoren,
befasst habe. In bundesrechtswidriger Weise habe es die Frage nach Ressourcen
und ressourcenhemmenden Faktoren nicht im Rahmen eines strukturierten
Beweisverfahrens abgehandelt. In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V
281 sei die von den Experten psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50
% für leidensangepasste Tätigkeiten zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache
zumindest zur ergänzenden Fragestellung an die Gutachter der MEDAS
zurückzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hielt zutreffend fest, dass unter
neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten die Frage zu klären ist, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
leistungsablehnenden Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 und der angefochtenen
Verfügung vom 2. Juni 2016 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. In
sachverhaltlicher Hinsicht stellte es dabei fest, dass im Gutachten der MEDAS
Zentralschweiz vom       28. Mai 2004, das dem Einspracheentscheid vom 19. Mai
2005 zugrunde lag, psychiatrischerseits ein Fibromyalgiesyndrom (gleichgesetzt
mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung) und eine anhaltende,
dannzumal leichtgradige depressiven Störung bei somatoformer Schmerzstörung,
schwieriger psychosozialer Situation, Adipositas permagna und
Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert wurde. Weiter verneinte die Vorinstanz in
Bezug auf die rezidivierende depressive Störung, wie dargelegt (E. 4.2), dass
ein rechtlich relevanter invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Eine
erhebliche gesundheitliche Verschlechterung schloss sie aus, ohne dazu weitere
bindende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, weshalb das Bundesgericht
insoweit in der Sachverhaltsfeststellung frei ist.  
 
5.2. Zum gesundheitlichen Verlauf gaben die Gutachter an, mangels
Verlaufsbefunden und -beurteilungen und aufgrund der inkonsistenten Angaben des
Versicherten sei es nicht möglich, den Zeitpunkt, seit dem der jetzige Status
bestehe, festzulegen, er gelte deshalb ab Begutachtungszeitpunkt. Hinsichtlich
des Ausmasses der durch den Gesundheitsschaden bedingten funktionellen
Einschränkungen wiesen die Experten ebenfalls an verschiedenen Stellen auf
Inkonsistenzen hinsichtlich der Auswirkungen der Beschwerden in den
verschiedenen Lebensbereichen hin. Eine Aggravation konnte nicht ausgeschlossen
werden. Der psychiatrische Experte führte aus, er vermisse eine konsistente
detaillierte Schilderung des Alltags und auch die Bereitschaft dazu. Das
Funktionsniveau scheine einerseits niedrig, anderseits sei die Rolle als
Alleinerzieher - wenn auch teilweise mit Hilfe anderer - ausgefüllt worden. Die
Arbeitsfähigkeit werde als nicht ausgeschöpft und als verbesserungswürdig
erachtet; medizinische Massnahmen, beispielsweise eine sechswöchige stationäre
Therapie, seien dringend indiziert, da die bisherige ambulante Therapie ohne
Medikation mit Antidepressiva nicht ausreichend sei. Nach erfolgreicher
Behandlung sollten die vorhandenen Störungen die Arbeitsfähigkeit nicht mehr
als 20 % einschränken. Abgesehen von der erwähnten Komorbidität verneinte der
Psychiater das Vorliegen der Foerster-Kriterien im Sinne der dannzumal
geltenden Schmerzrechtsprechung nach BGE 130 V 352.  
 
5.3. Aus den Darlegungen im Gutachten der MEDAS Interlaken vom 22. Januar 2013
ergibt sich damit mit Blick auf das Beweisthema nicht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Begutachtung
stattgefunden haben könnte. Insbesondere wird in der Expertise nicht
nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, worin in psychischer Hinsicht mit
der unvollständig (auf leicht- bis mittelgradigem Niveau) remittierten
depressiven Störung zusammen mit dem als unverändert oder weiter chronifiziert
bezeichneten Schmerzproblem die erhebliche gesundheitliche Verschlechterung
seit 2005 bestehen soll. Eine psychische Verschlechterung in relevantem Ausmass
im massgebenden Zeitraum ist nicht ausgewiesen, indem die psychischen
Beschwerden in diagnostischer Hinsicht und in ihrer Intensität nicht wesentlich
voneinander abweichend beschrieben werden, weshalb demnach bei im Wesentlichen
unverändert gebliebenem Sachverhalt lediglich eine andere gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde. An diesem Ergebnis ändert
die Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wonach
grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn liegt mit der
Vorinstanz keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wie hier für eine
Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S.
10), spielt es keine Rolle, ob allenfalls ein rechtskräftig beurteilter,
unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders
eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen
Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Daher ist
in diesem Kontext nicht entscheidend, dass die Vorinstanz hinsichtlich der im
MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 diagnostizierten chronischen Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren kein strukturiertes Beweisverfahren
gemäss BGE 141 V 281 durchführte, um die funktionellen Auswirkungen der Störung
abschätzen zu können. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie dem depressiven
Leiden in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den leichten bis
mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis die invalidisierende
Wirkung desselben absprach (E. 3.1 hiervor), obwohl eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
nunmehr nicht allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz
ausgeschlossen werden darf (BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f.; E. 3.2 hiervor).
Die Vorinstanz verneinte demnach einen Rentenanspruch im Nachgang zur
Neuanmeldung zu Recht mangels einer relevanten sachverhaltlichen Veränderung im
massgeblichen Zeitraum. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Die Beschwerde
ist unbegründet.  
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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