Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.584/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_584/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 10. August 2017 (200 17 341 UV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. September 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 15. September 2017 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz den Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 im Wesentlichen mit der Begründung
bestätigte, 
- der Unfallversicherer könne für die am 24. September 2015 gemeldeten
Beschwerden höchstens allenfalls unter dem Rechtstitel eines Rückfalls bzw. von
Spätfolgen zum bei ihr versicherten Unfall von 24. April 1992
leistungspflichtig erklärt werden; 
- die geltend gemachten Beschwerden liessen sich indessen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 24. April 1992 in
Verbindung bringen, was aber Voraussetzung für weitere Versicherungsleistungen
von Seiten der Beschwerdegegnerin sei; 
dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher darlegte, weshalb der vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. B.________ vom 22.
April 2015 nicht überzeuge, statt dessen den sich insbesondere auch mit der
Einschätzung von Dr. med. B.________ auseinandersetzenden Ausführungen der
Dres. med. C.________ und D.________, beides Ärzte der
SUVA-Versicherungsmedizin, vom 13. und 25. Oktober 2016 zu folgen sei, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf nicht hinreichend eingeht,
sondern in erster Linie seine Kranken- und Leidensgeschichte darlegt und vor
allem Fragen zu ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendem aufwirft, wie etwa
seinem bereits im Jahre 1996 rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustand, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (s.
Urteil U 253/04 vom 27. Januar 2005) auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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