Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.583/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_583/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fürsorgebehörde Einsiedeln, 
Schwanenstrasse 42, 8840 Einsiedeln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 28. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. September 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts oder von
SKOS-Richtlinien bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246
und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht
kritisieren, so insbesondere etwa insoweit, als darin das regierungsrätliche
Nichteintreten auf Beschwerden gegen aus der Zeit von Oktober 2015 bis März
2016 stammende Verfügungen bestätigt wurde, ohne indessen darzutun, inwiefern
die hierzu oder zu anderen streitigen Punkten getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt
(Art. 9 BV) oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der
Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten;
lediglich das Gegenteil zu behaupten und das Gericht der "Lüge" zu bezichtigen,
reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Amt für Migration des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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