Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.580/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_580/2017  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Juni 2017 (IV 2014/163). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 15. Dezember 2011 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen gewährte Integrationsmassnahmen und klärte die medizinische sowie die
erwerbliche Situation ab. Sie holte insbesondere die Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte, Stellungnahmen des RAD sowie ein polydisziplinäres
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz, St. Gallen,
vom 17. Juli 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2013 einen weiteren Anspruch auf
berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Anspruch auf
eine Invalidenrente. 
 
B.   
A.________ liess gegen die Verfügung vom 12. Februar 2014 Beschwerde erheben
und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei
ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und anschliessend über den
Rentenanspruch zu befinden. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2017 teilweise gut und wies die
Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle
zurück. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2017 sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches Gutachten
anordne und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide. Zudem
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Die IV-Stelle wird darin angewiesen, ein neues
psychiatrisches Gutachten einzuholen und anschliessend erneut über den
Rentenanspruch zu verfügen.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 140 V 321
E. 3.1 S. 325; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. und E. 5.1 S. 482 f.), gegen den die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur zulässig
ist (Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeinstanz hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der
Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung
zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse
(insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder
eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137
V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).  
 
3.2. Auch der in diesem Sinn (E. 3.1) ungerechtfertigte Entscheid einer
Beschwerdeinstanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die
IV-Stelle zurückzuweisen, ist mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG vor Bundesgericht regelmässig nicht
anfechtbar (BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11,
9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 4 bis 6). Vom Grundsatz der
Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte
Rückweisungsentscheide kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich
zeigt, dass ein Gericht regelmässig entsprechend vorgeht (BGE 139 V 99 E. 2.5
S. 104; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Dahinter steht die Überlegung,
dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es
verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren. Es verhält sich insofern
ähnlich, wie wenn unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis
des aktuellen praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 BGG) verzichtet wird,
damit eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal
beurteilt werden kann (Urteile 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4, in: SVR
2015 IV Nr. 29 S. 89, und 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.1; vgl. BGE
140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25).  
 
3.3. Nachdem das Bundesgericht bis anhin das Vorliegen genügender Anhaltspunkte
für ein entsprechendes systematisches Vorgehen des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen verneint hat (vgl. Urteile 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E.
4.4, in: SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89; 8C_932/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4;
9C_971/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.5), räumt das kantonale Gericht ein
solches Vorgehen im angefochtenen Entscheid nun selber ein. Es führt aus, die
bundesgerichtliche Praxis zur Einholung von Gerichtsgutachten vermöge nicht zu
überzeugen. Es sei nicht Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichts, den
Sachverhalt zu ermitteln. Diese Aufgabe habe der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1
ATSG ausdrücklich der IV-Stelle zugewiesen, weshalb es gesetzwidrig wäre, wenn
das Gericht die Sachverhaltsermittlung von der IV-Stelle "übernehmen" würde. In
ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz gar geltend, eine neue Praxis des
Bundesgerichts dürfe von den Rechtsanwendenden nur befolgt werden, wenn sie
überzeuge, das heisse, wenn das neue Interpretationergebnis "besserer
Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelten Rechtsanschauungen entspreche". Die Rechtsanwender - so das
kantonale Gericht im Weiteren - seien daher nicht nur befugt, sondern
verpflichtet, das hinter der geänderten bundesgerichtlichen Praxis stehende
neue Interpretationsergebnis auf seine Richtigkeit bzw. seine Überzeugungskraft
zu prüfen; das heisse, sie hätten dieses Ergebnis nicht einfach als gegeben
hinzunehmen, nur weil es vom höchsten Gericht stamme. Da die Vorinstanz die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgutachten als nicht
überzeugend begründet erachte, stehe es demzufolge nach wie vor in ihrem
pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein Gerichtsgutachten einhole oder die Sache
zur erneuten Begutachtung an die IV-Stelle zurückweisen wolle.  
 
3.4. Mit seinen Ausführungen macht das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen deutlich, dass es nicht gewillt ist, sich an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu halten, sondern vielmehr die Sache regelmässig zur
gutachterlichen Abklärung an die Verwaltung zurückweist, obwohl es selber ein
Gerichtsgutachten einholen müsste. Diese systematische Missachtung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es nach Gesagtem, vom Grundsatz
der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte
Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu machen und auf die vorliegende
Beschwerde einzutreten.  
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung und anschliessenden
Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat anstatt selber ein
Gerichtsgutachten einzuholen. 
 
4.1. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das angerufene kantonale
Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) - wie in E. 3.1 hievor
dargelegt - im Regelfall selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264).  
 
4.2. Die Rechtsprechung, wonach die Gerichte die Einholung eines Gutachtens bei
festgestellter Abklärungsbedürftigkeit nicht ohne Not durch Rückweisung an die
Verwaltung delegieren dürfen, beruht auf dem Gebot der Verfahrensfairness sowie
auf den Vorteilen von Gerichtsgutachten bezüglich Straffung des
Gesamtverfahrens und beschleunigter Rechtsgewährung. Die direkte Durchführung
der Beweismassnahme durch die Beschwerdeinstanz mindert sodann das Risiko von -
für die öffentliche Hand und die versicherte Person - unzumutbaren multiplen
Begutachtungen. Schliesslich verhält sich die Einschränkung der Befugnis der
Sozialversicherungsgerichte, eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die
Verwaltung zurückzuweisen, komplementär zu den Mitwirkungsrechten der
versicherten Person im Zusammenhang mit der Anordnung eines
Administrativgutachtens gemäss Art. 44 ATSG. Letztere tragen zur
Chancengleichheit bei, derweil das Gebot, im Falle einer Beanstandung des
Administrativgutachtens eine Gerichtsexpertise einzuholen, die Waffengleichheit
im Prozess gewährleistet, wo dies nach der konkreten Beweislage angezeigt ist (
BGE 137 V 210 E. 4.4.1 S. 263 f.).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat nach Würdigung der Aktenlage festgestellt, dass
in psychiatrischer Hinsicht zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe. So
unterschieden sich die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2012 sowie 15.
Dezember 2012 und des psychiatrischen Teilgutachters des MEDAS-Gutachtens vom
17. Juli 2013, med. prakt. C.________, Vertrauensarzt SGV und zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, hinsichtlich Diagnostik wie auch hinsichtlich
Arbeitsfähigkeit diametral. Während Dr. med. B.________ dem Versicherten wegen
einer rezidivierenden depressiven Störung schwankenden Schweregrades und einer
andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ab Januar 2012 eine
mindestens 50%ige und ab Oktober 2013 gar eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinige, habe med. prakt. C.________ keine psychiatrische Erkrankung
feststellen können. Er sei daher ab Begutachtungszeitpunkt von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, habe allerdings eingeräumt, dass
die von Dr. med. B.________ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode für die Vergangenheit begründet und die attestierte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar seien. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass
die von den Fachärzten angegebenen Befunde deren jeweilige Diagnosen stützen
würden und dass der Widerspruch auch durch die fachärztliche Stellungnahme des
RAD vom 3. Dezember 2013 nicht aufgelöst werden könne. Zudem - so das kantonale
Gericht - lägen auch unterschiedliche Beurteilungen bezüglich der Diagnose
einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vor. Med. prakt.
C.________ habe sich diesbezüglich nicht ausreichend mit den von Dr. med.
B.________ umschriebenen Defiziten auseinandergesetzt. In Anbetracht der
unterschiedlichen fachärztlichen Einschätzungen, die hinsichtlich der
depressiven Symptomatik aufgrund der jeweiligen Untersuchungsbefunde beide
nachvollziehbar erschienen, hinsichtlich einer andauernden
Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung indessen beide nicht zu überzeugen
vermöchten, erachtete die Vorinstanz eine erneute psychiatrische Begutachtung
für unerlässlich.  
 
5.2. Bei gegebener Aktenlage ist unstreitig weder von einer bisher vollständig
ungeklärten Frage noch von der Notwendigkeit einer Klarstellung, Präzisierung
oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen auszugehen, welche die
Möglichkeit der Rückweisung an die IV-Stelle eröffnen würden. Vielmehr wurde
der medizinische Sachverhalt durch die IV-Stelle erhoben und liegen sich
diametral unterscheidende fachärztliche Berichte und Gutachten vor, die eine
erneute psychiatrische Begutachtung erfordern. Wie der Beschwerdeführer zu
Recht geltend macht, handelt es sich dabei um einen typischen Fall, in welchem
das kantonale Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein
Gerichtsgutachten einzuholen hat. Indem die Vorinstanz stattdessen die Sache
zur Einholung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle
zurückweist und darüber hinaus klarstellt, dass sie nicht gewillt sei, sich an
die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zu halten, verletzt sie
die bundesgerichtlichen Grundsätze zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens und
damit Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die
Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
 
5.3. Bezüglich Entscheid und Stellungnahme des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen bleibt abschliessend mit aller Deutlichkeit festzuhalten,
dass es nicht im Belieben der kantonalen Gerichte steht, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu befolgen, und auch nicht deren Aufgabe ist, die
Rechtsprechung zu kommentieren.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hätte grundsätzlich
die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642) und dem durch eine beim Rechtsdienst Inclusion Handicap angestellte
Anwältin qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer
sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies gestattet auch,
ausnahmsweise die Gerichts- und Parteikosten der Vorinstanz resp. dem
Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen. Die Vorinstanz missachtet
systematisch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und hat damit den
Beschwerdeführer zum Gang vor das Bundesgericht gezwungen, was zu einer
unnötigen Verlängerung des Verfahrens führte. Dieser Umstand kann nicht der
Beschwerdegegnerin angelastet werden. Es rechtfertigt sich demnach, dem Kanton
St. Gallen die Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen (vgl. Urteile 8C_742/
2016 vom 5. Januar 2017 E. 3, 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8). Damit ist
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über
die Beschwerde neu entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton St. Gallen auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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