Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.57/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_57/2017

Urteil vom 13. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das
Departement für Wirtschaft, Soziales undUmwelt
des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Januar 2017 gegen die Verfügung des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6.
Dezember 2016,
in die Verfügung vom 21. Februar 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. März 2017
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG bereits aus diesem Grund auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass abgesehen davon die Beschwerde ohnehin auch nicht hinreichend begründet
ist, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führt,
dass nämlich bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der
massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen
aussichtsloser Beschwerdeführung verweigert hat,
dass er darauf nicht näher eingeht, statt dessen primär seine schwierigen
finanziellen und persönlichen Verhältnisse anruft, womit den oben dargelegten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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