Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.578/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_578/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unbekannt (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid VBE 2017.125/cb/sc unbekannter Instanz vom 20.
Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 gegen "das Urteil vom 20. Juni 2017 VBE
2017.125/cb/sc", 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, mit welcher A.________ 
- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 28. August
2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten
Nachfrist behoben hat, 
dass auch sonst keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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