Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.577/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_577/2017  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 31. Mai 2017 (UV.2017.00001). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ war seit 4. Oktober 2010 bei der B.________
AG als Zimmermann angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 15. Juli
2011 fiel eine Holzlatte auf den Bereich zwischen seinem Nacken und seiner
linken Schulter. In der Folge traten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule
(HWS), der linken Schulter und des linken Ellbogens auf. Am 28. November 2011
meldeten der Versicherte und seine Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG
(nachfolgend AXA) als Krankentaggeldversicherer, er sei seit 26. August 2011
vollständig arbeitsunfähig. Es wurden mehrere Wurzel- und
Fazettengelenksinfiltrationen C6/7 links durchgeführt. Am 16. August 2012
erstattete der Versicherte der Suva eine Unfallmeldung. Diese zog die Akten der
AXA bei. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 verneinte die Suva eine
Leistungspflicht, da das Vorliegen eines Unfalls nicht glaubwürdig erscheine.
Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 2. August 2013 ab.
In Gutheissung seiner Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich diesen Entscheid auf und stellte fest, das Ereignis vom 15. Juli 2011
sei ein Unfall gewesen. Es wies die Sache an die Suva zurück, damit sie nach
erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des
Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 25. November 2015).  
 
A.b. Die Suva holte u.a. eine Aktenstellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med.
C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. April 2016 ein. Mit Verfügung vom
31. Mai 2016 eröffnete sie dem Versicherten, der Zustand, wie er auch ohne den
Unfall vom 15. Juli 2011 eingetreten wäre, sei bezüglich der linken Schulter
spätestens am 30. Oktober 2011 und der Halswirbelsäule (HWS) am 1. Februar 2012
erreicht worden. Hinsichtlich dieser Beschwerden würden die Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld) somit per 1. Februar 2012 eingestellt. Zwischen
den Ellbogenbeschwerden links und dem Unfall bestehe kein sicherer oder
wahrscheinlicher Zusammenhang, weshalb die Suva diesbezüglich nicht
leistungspflichtig sei. Für das psychische Leiden sei sie mangels adäquater
Unfallkausalität ebenfalls nicht leistungspflichtig. Die Einsprache des
Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 23. November 2016 ab.  
 
 
B.   
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm eine Rente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen;
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung,
eine verwaltungsunabhängige polydisziplinäre Begutachtung der Fachbereiche
Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie zur Abklärung der Unfallfolgen in die
Wege zu leiten und ihm drei Gutachterstellen vorzuschlagen; für das
bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. 
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das kantonale Gericht und das
Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom
13. November 2017 hält der Versicherte an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung im Sinne des Art.
95 BGG begangen bzw. den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig im Sinne des 
Art. 97 Abs. 2 BGG festgestellt hat, indem es dem Beschwerdeführer aufgrund des
Unfalles vom 15. Juli 2011 gestützt auf die gegebene Aktenlage weder eine
Invalidenrente      (Art. 18 UVG) noch eine Integritätsentschädigung (Art. 24
UVG) zusprach. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und
bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt.
Gleiches gilt betreffend den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des
Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben
hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E.
2.1.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E.
4.6 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532). Richtig
wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Regelung bezüglich des
Zusammentreffens verschiedener Schadensursachen (Art. 36 UVG). Darauf wird
verwiesen. 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, laut den medizinischen Akten
hätten unmittelbar nach dem Unfall vom 15. Juli 2011 HWS-Beschwerden im
Vordergrund gestanden und seien diesbezüglich Infiltrationen durchgeführt
worden. Im Bericht vom 3. Februar 2012 habe die Klinik D.________ eine
deutliche Besserung dieser Beschwerden und diesbezüglich eine fast vollständige
Beschwerdefreiheit festgestellt. Es seien aber Beschwerden im Bereich der
linken Schulter und des linken Ellbogens im Vordergrund gestanden. Laut der
Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 21. April 2016 sei davon auszugehen,
dass der Unfall lediglich vorübergehend zu einer Symptomauslösung der
vorbestehenden Sensibilitätsstörung im Bereich C7 geführt habe, und dass in
Bezug auf die HWS der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der
neurologischen Untersuchung in der Klinik D.________ vom 1. Februar 2012
erreicht worden sei. Bei der in der linken Schulter bestehenden
Gesundheitsschädigung im Sinne einer kleinen Subscapularläsion, einer
Bizepstendinopathie, einer inferioren Labrumablösung, einer
Supraspinatustendinopathie und einer hypertrophen AC-Gelenksarthose mit
leichter Reizung der Bursa subacromialis handle es sich laut Dr. med.
C.________ ausschliesslich um degenerative Veränderungen und damit nicht um
Unfallfolgen. Denn aufgrund des dokumentierten Unfallmechanismus sei es
allenfalls vorübergehend zu einer Bursitis im Bereich der linken Schulter
gekommen, wobei diesbezüglich spätestens im Zeitpunkt der ärztlichen
Untersuchung am 11. Oktober 2011 der Status quo sine erreicht worden sei.
Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens im Sinne von
Insertionstendinopathien der Beuger- und Strecksehnen lasse sich gemäss Dr.
med. C.________ der Kausalzusammenhang zum Unfall mangels eines adäquaten
Schädigungsmechanismus sowie aufgrund einer langen Latenzzeit von drei Monaten
Dauer verneinen. Seine Beurteilung vermöge auch insofern zu überzeugen, als er
die Ansicht vertreten habe, dass beim Unfall vom 15. Juli 2011 die Latten nicht
direkt auf die linke Schulter des Beschwerdeführers, sondern auf den Bereich
zwischen Nackenansatz und linker Schulter aufgeschlagen hätten. Damit habe er
korrekt den im Rückweisungsentscheid vom 25. November 2015 beschriebenen
Unfallhergang berücksichtigt. Seine Aktenstellungnahme vom 21. April 2016
erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Somit stehe fest, dass
der Status quo sine spätestens am 1. Februar 2012 erreicht worden sei. Ab
diesem Zeitpunkt stelle der Unfall vom 15. Juli 2011 daher auch keine
Teilursache der weiter bestehenden Beschwerden dar, weshalb der Versicherte aus
Art. 36 Abs. 1 UVG nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Hinsichtlich seiner
psychischen Beschwerden sei die adäquate Unfallkausalität zu verneinen. Demnach
habe die Suva zu Recht die Heilbehandlung und das Taggeld per 1. Februar 2012
eingestellt sowie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung
verneint. 
 
5.   
Der Aktenstellungnahme des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 21. April
2016 kommt der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung
zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit
Hinweis). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer wiederholt auf den Seiten 6 f., Ziff. 15 und Seiten 9 ff.,
Ziff. 20 der letztinstanzlichen Beschwerde wortwörtlich die in der kantonalen
Beschwerde auf den Seiten 9 ff., Ziff. 26 bis Ziff. 29 und Seiten 12 ff. Ziff.
36 bis 41 vorgebrachten Argumente betreffend den Unfallhergang und die
Unfallkausalität seines Gesundheitsschadens (Nichterreichen des Status quo sine
vel ante). Hierauf ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1
f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteil 8C_384/2017
vom          8. November 2017 E. 5). Gleiches gilt für sein pauschales
Vorbringen, er habe vorinstanzlich aufgezeigt, dass die Formulierung "auf
seinen Nackenansatz beziehungsweise auf seine linke Schulter" nicht
gleichzusetzen sei mit der Interpretation des Dr. med. C.________, die Latte
sei "weder an der HWS noch an der linken Schulter direkt" aufgeschlagen; denn
hiermit verweist er auf seine Darstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren,
was unzulässig ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.3   S. 175, 134 II 244; SVR 2016 UV
Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.2). 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe sich mit
seinen letztinstanzlich wiederholten Vorbringen nicht auseinandergesetzt, kann
dem nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht
erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S.
237; Urteil 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 11). Diese Anforderungen erfüllt
der angefochtene Entscheid (vgl. E. 3 hiervor). 
 
7.   
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, die
beurteilenden Ärzte hätten sich nicht zur Unfallkausalität geäussert. Denn im
Zeugnis vom 3. Oktober 2012 habe Dr.med. E.________, Arzt für Allgemeine
Medizin FMH, den Zusammenhang zwischen seinen Leiden und dem Unfall vom 15.
Juli 2011 bestätigt. Hiervon abgesehen gehe es bei der Frage des Beweiswerts
eines Arztberichts nicht darum, ob glücklicherweise keine ihm entgegenstehenden
Arztberichte in den Akten lägen. Vielmehr müsse der als massgebend erachtete
Arztbericht für sich allein genügend Beweiswert aufbringen. 
Für das kantonale Gericht bestand keine Notwendigkeit, zum Zeugnis des Dr.med.
E.________ vom 3. Oktober 2012 Stellung zu nehmen, da es keine Begründung
enthält. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei der Beurteilung des Dr. med.
C.________ vom 21. April 2016 handle es sich um eine reine Aktenstellungnahme
ohne Befundaufnahme. Zudem stütze sie sich auf einen Unfallhergang, den nicht
einmal das kantonale Gericht im Rückweisungsentscheid vom 25. November 2015
beschrieben habe. Denn hierin stehe nicht, dass die Latten genau auf den Punkt
zwischen Nacken und Schulter gefallen seien. Genau hiervon gehe aber Dr. med.
C.________ aus mit dem leicht durchschaubaren Ziel, seine Leiden als nicht
unfallkausal abzutun. Dies führe zu mehr als geringen Zweifeln an seiner
Einschätzung.  
 
8.2. Dr. med. C.________ gab eingangs seines Berichts vom 21. April 2016
wörtlich den Hergang des Unfalls vom 15. Juli 2011 wieder, wie er vom
kantonalen Gericht in E. 4.5 des Rückweisungsentscheides vom 25. November 2015
festgestellt wurde. Hierin wurde unter anderem festgehalten, dass die Latte auf
die Körperseite zwischen Nackenansatz und linker Schulter des Beschwerdeführers
geschlagen habe. Dies entspricht auch seiner ersten mündlichen Schilderung des
Unfallhergangs gegenüber der Suva vom 11. Dezember 2012. In dieser Hinsicht ist
es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. C.________ davon ausging, dass die Latte
zwischen Nackenansatz und linker Schulter eine Kontusion verursacht habe.  
Hiervon abgesehen kam Dr. med. C.________ aufgrund einer nachvollziehbaren
Analyse der verfügbaren klinischen und bildgebenden Befunde zum Schluss, dass
betreffend die Schulter links spätestens im Oktober 2011 und bezüglich der
HWS-Beschwerden spätestens am 1. Februar 2012 vom Erreichen des Status quo sine
auszugehen sei; die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens seien nicht
unfallkausal. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer keine substanziierten
Einwände. 
Insgesamt erfüllt die Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 21. April 2016
die Beweisanforderungen an eine medizinische Aktenstellungnahme (hierzu siehe
SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d).
Da keine Arztberichte oder andere Hinweise vorliegen, die daran auch nur
geringe Zweifell zu begründen vermöchten, stellte die Vorinstanz zu Recht
darauf ab (vgl. auch Urteil 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 6.3). 
 
9.   
Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst
entgegen dem Beschwerdeführer weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61
lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV)
oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteile 8C_706/2017
vom 24. November 2017 E. 9 und 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 6). 
 
10.   
Gegen die vorinstanzliche Verneinung der adäquaten Unfallkausalität seiner
psychischen Beschwerden erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb
sich hierzu Weiterungen erübrigen. 
 
11.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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