Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.576/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_576/2017  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. August 2017 (UV.2017.00180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erlitt am 26. November 2007 einen Unfall. Gegen dessen Folgen ist er
bei der AXA Versicherungen AG (kurz: AXA) nach UVG versichert. Diese erbrachte
Taggeldleistungen und übernahm Heilbehandlungskosten. 
 
A.a. Nach verschiedenen Abklärungen stellte sich die AXA am 5. März 2013 auf
den Standpunkt, rückwirkend per 31. Dezember 2012 keine weiteren Leistungen
mehr erbringen zu müssen. Mit Entscheid VSBES.2013.271 vom 19. Februar 2014
verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die AXA, weiterhin
für Heilbehandlungskosten aufzukommen und Taggelder auf der Basis einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Es führte dazu aus, solange von
einer Weiterführung der ärztlichen Behandlung der auf den Unfall
zurückzuführenden organisch objektiv ausgewiesenen Hirnverletzung (mit
ausgeprägter psychischer Symptomatik) noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden dürfe, könne der
Fall nicht abgeschlossen werden. Zusätzlich erwog es, dass es dem Versicherer
frei stehe, die von ihm als angezeigt erscheinenden Therapiemassnahmen
anzuordnen und eine allfällige Weigerung gegebenenfalls gestützt auf Art. 21
Abs. 4 ATSG und Art. 61 UVV zu sanktionieren; die Einstellung sämtlicher
Leistungen sei jedoch nicht zulässig. Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid mit Urteil 8C_247/2015 vom 2. Mai 2014 (siehe auch: Urteil 8C_205/
2014 vom 24. März 2014).  
 
A.b. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 gelangte A.________ an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Darin beklagte er sich, die AXA
Versicherungen AG richte ihm seit Januar 2017 keine Taggelder mehr aus und
verlange von ihm nun in einem 18seitigen Schreiben vom 4. April 2017, an einer
medizinischen Abklärung in Basel teilzunehmen, wozu er indessen nicht gewillt
sei; er bestehe auf einer Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen.  
Das Sozialversicherungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen das
Schreiben vom 4. April 2017 entgegen und trat am 22. August 2017 darauf nicht
ein. 
 
B.   
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhebt A.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ferner ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung. 
Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
schliesst die AXA auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz trat auf die bei ihr vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe
vom 5. Juli 2017 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein. Sie führte
aus, im vom Beschwerdeführer beanstandeten Schreiben vom 4. April 2017 habe ihm
die AXA lediglich einen Vorschlag unterbreitet, wie die Angelegenheit zu einem
Abschluss geführt werden könne und für den Fall der Nichtannahme des Angebots
auf weitere Abklärungsschritte sowie die dem Beschwerdeführer obliegenden
Mitwirkungspflichten hingewiesen; sodann enthalte dieses Schreiben keine
Rechtsmittelbelehrung; vor Gericht anfechtbar seien jedoch nur
Rechtsverhältnisse, zu denen die Verwaltung (hier: die AXA) vorgängig
verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genommen habe; solange es an einem solchen Anfechtungsgegenstand
fehle, können sich das Gericht ungeachtet dessen, ob es für deren Behandlung
überhaupt örtlich zuständig sei, dieser Angelegenheit nicht annehmen. 
 
2.   
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zu ergänzen ist einzig, dass im
bisherigen Vorgehen der AXA auch nicht eine unzulässige Rechtsverweigerung-
oder -verzögerung erblickt werden kann: Es kann nicht gesagt werden, sie habe
in dieser Angelegenheit nichts unternommen. Verzögerungen bei der
Fallabwicklung sind primär dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers
zuzurechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit ist sodann gemäss unwidersprochener
Aussage der AXA letztmals am 18. Januar 2017 bestätigt worden. Weiter war der
Erledigungsvorschlag der AXA auf den 2. Mai 2017 befristet, worauf sich der
Beschwerdeführer bereits am 5. Juli 2017 an das Sozialversicherungsgericht
wandte. In einer knapp zweimonatigen "Untätigkeit" kann keine unangemessene
Verzögerung des Verfahrens erblickt werden. Der Beschwerdeführer ist daran zu
erinnern, dass auch ihn bestimmte Mitwirkungspflichten treffen. 
 
3.   
Es liegt nun am Beschwerdeführer, der AXA die bereits wiederholt (letztmals am
9. Juni 2017) erfragte Niederlassungsbewilligung bzw. offizielle Bestätigung
der genauen Wohnadresse anzuzeigen oder aber eine rechtsgültige
Postzustelladresse zu nennen, damit er - wie in Aussicht gestellt - alsdann in
korrekter Form (beförderlich) zu einer Begutachtung in der Schweiz aufgeboten
werden kann. Gegen die dabei allenfalls zu erlassenden Verfügungen werden ihm
bei Bedarf die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offen stehen. Auch steht es ihm
zu, zum Taggeldanspruch ab Anfang 2017 von der AXA jederzeit eine anfechtbare
Verfügung zu verlangen. 
 
4.   
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden. Das Kostenbefreiungsgesuch des
Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben