Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.572/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_572/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit, 
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Uri 
vom 23. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri vom 23. Juni 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017 an A.________, worin
unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden
hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist, 
in die daraufhin von A.________ am 4. September 2017 (Poststempel eingereichte
Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die zweite Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 28. August 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist, weshalb sie keine Berücksichtigung finden kann, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeführerin in der ersten Eingabe allein beanstandet, vor dem
Obergericht nicht die Gelegenheit erhalten zu haben, sich zur Angelegenheit
mündlich äussern zu können, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern deswegen
der sich mit den schriftlichen Parteivorbringen - soweit entscheidwesentlicher
Natur - auseinande rsetzende Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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