Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.571/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_571/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Beitragsstatut), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Juni 2017 (UV.2016.00038 damit vereinigt UV.2016.00039,
UV.2016.00040 und UV.2016.00041). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) eröffnete den Taxifahrern
B.________, C.________ und D.________ mit den Feststellungsverfügungen vom 20.
November und 10. Dezember 2014, dass sie sozialversicherungsrechtlich als
unselbstständig Erwerbstätige gelten würden. Die Genossenschaft F.________,
welche die Förderung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen von Taxihaltern
der Stadt Zürich und Umgebung in gemeinsamer Selbsthilfe (insbesondere das
Halten einer 100%igen Beteiligung an der A.________ AG [nachfolgend:
Gesellschaft], die eine Funkzentrale betreibt) bezweckt, bestand im Jahr 2016
aus rund 390 Einzel- und Gruppentaxihaltern, wozu auch B.________ und
D.________ gehörten. C.________ war auf Ende Dezember 2015 aus der
Genossenschaft ausgetreten. Nach dem Beitritt zur Genossenschaft schlossen
diese Taxifahrer mit der A.________ AG einen Anschlussvertrag ab, der die
Zusammenarbeit zwischen Taxihalter und der Gesellschaft als Funkzentrale
regelt. Dabei bildet das Dienst- und Funkreglement (nachfolgend: DFR) einen
Bestandteil des Anschlussvertrags. Die A.________ AG, die in den
Feststellungsverfügungen als Arbeitgeberin von B.________, C.________ und
D.________ bezeichnet wird, und die drei Taxifahrer erhoben je selbstständig
Einsprache, welche die Suva mit vier Entscheiden, allesamt vom 5. Januar 2016,
ablehnte. 
 
B.   
Die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ reichten je einzeln
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses
vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 9. Juni
2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die A.________
AG, B.________, C.________ und D.________ beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder an die Suva
zurückzuweisen. Ferner wird um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels
ersucht. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Gegenstand des
Verfahrens bildet die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen
Unterstellung der Beschwerdeführer 2-4 als selbstständig oder als
unselbstständig erwerbstätige Taxichauffeure, damit aber nicht eine
Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den
Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht in
Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr hat
das Gericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen -
unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). 
 
2.   
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob
die Beschwerdeführer 2-4 bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichauffeure als
selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätige zu betrachten sind -
wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
richtet (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG [ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG
]; Art. 10 ATSG; Urteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3) - hat das kantonale
Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen
werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen
Kriterien für die Abgrenzung selbstständig von unselbstständig ausgeübter
Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a und 3c S. 171
ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
[WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig
nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach
allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was
jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat
(BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3c S. 164 f.;
Urteil 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2; vgl. auch Rz. 1016 WML). Korrekt
ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im
Allgemeinen auch dann als unselbstständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein
eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Sie
gelten als selbstständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und
arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden
abhängig sind (Urteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz. 4120 ff. WML). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ist in umfassender Würdigung der Akten zum Schluss
gelangt, dass die Beschwerdeführer 2-4 als unselbstständig erwerbende
Taxifahrer für die Gesellschaft tätig seien. Gemäss Anschlussvertrag zwischen
der Beschwerdeführerin 1 und den einzelnen Taxihaltern bestehe eine
vertragliche Verpflichtung, an Kursen zur Aus- und Weiterbildung teilzunehmen,
für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden und die Vorschriften der
Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter
gegenüber den Kunden einzuhalten, was auf ein Unterordnungsverhältnis
schliessen lasse. Die Tatsache, dass die Taxihalter auf die Infrastruktur der
Zentrale angewiesen seien, und das Verbot, sich weiteren Funkzentralen
anzuschliessen, seien ebenfalls Indizien für ein arbeitsorganisatorisches
Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten spreche für
eine unselbstständige Stellung. Der Umstand, dass die Taxihalter grundsätzlich
frei seien, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder
abzulehnen, sei demgegenüber nicht ausschlagggebend. Zudem würden die
Taxihalter nicht unter eigenem Namen auftreten. Die Beschwerdeführerin 1
vermittle den Taxifahrer, der sich örtlich am nächsten beim Kunden befinde.
Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden trete mithin die Gesellschaft in
Erscheinung und die Kunden würden jeweils ein Taxi der Beschwerdeführerin 1
bestellen, was für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spreche, ebenso der
Umstand, dass sie sich im Internet mit Angeboten für Private und Unternehmen
präsentiere und Mitarbeiter beschäftige, welche für die Akquisition von
Unternehmenskunden zuständig seien. Die Taxihalter würden nicht unter eigenem
Namen auftreten. Es sei denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der
Logo-Plakette der Gesellschaft entscheiden würden. Diese bleibe bisweilen am
Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteige. Ein
Unternehmerrisiko würden die Taxihalter insofern tragen, als sie unabhängig von
ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr entrichteten und für die
Kosten ihres Fahrzeugs selbst aufkommen würden. Das Inkasso der vermittelten
Kreditfahrten und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko übernehme
die Gesellschaft. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeugs hätten die
Beschwerdeführer 2-4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und würden auch
kein Personal beschäftigen. Damit erschöpfe sich das wirtschaftliche Risiko in
der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser sei nur dann als
Geschäftsrisiko einer selbstständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn
beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen
seien, was vorliegend eben gerade nicht der Fall sei. Auch wenn die Taxihalter
daneben selber Kunden akquirieren könnten, ändere dies mit Bezug auf deren
Qualifikation als unselbstständig Erwerbende gegenüber der Gesellschaft nichts.
 
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach
überwiegend für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann
insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz
setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem Entscheid des kantonalen Gerichts
eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf
Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu
bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflusst haben (vgl.
E. 1 hiervor).  
 
4.   
Die Beschwerdeführer rügen, dass das kantonale Gericht die Beschwerdeführer 2-4
als unselbstständig Erwerbende qualifiziert, obwohl die Subsumtion der
Kriterien im vorliegenden Fall überwiegend für eine selbstständige
Erwerbstätigkeit spreche. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. 
 
4.1. Im Einzelnen wird kritisiert, es sei dem Umstand nicht Rechnung getragen
worden, dass die Beschwerdeführer 2-4 zwischen Fr. 35'000.- und Fr. 50'000.- in
den Kauf eines Fahrzeugs investiert hätten, was als erhebliche Investition zu
bezeichnen sei. Bereits die Vorinstanz hat allerdings darauf hingewiesen, dass
erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhaltspunkt für die Annahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines
wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für
einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken
sind (Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch
im vorliegenden Fall ist die Verneinung eines erheblichen Unternehmerrisiko
nicht als bundesrechtswidrig einzustufen, können die Taxihalter ihre
Motorfahrzeuge doch - durch die einfach zu demontierenden Magnettafeln -
ausserhalb der Taxifahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen
erwerblichen Zwecken einsetzen. Die Anschaffungspreise der Motorfahrzeuge
stehen zudem nicht in einem Missverhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten
Zwecken angeschafften Fahrzeugen und die Entscheidung für den Erwerb eines Neu-
oder eines (bei neuen Fahrern unter fünfjährigen) Gebrauchtwagens mit unter
100'000 gefahrenen Kilometern (Ziffer 9.3 DFR) liegt bei den Taxihaltern.
Gemäss Ziffer 9.1 DFR ist es Sache des Halters, die Hubraumgrösse seiner
Fahrzeuge zu bestimmen; zwingend vorgeschrieben werden einzig mindestens vier
Fahrgastplätze. Weitere Investitionen, namentlich für Geschäftsräumlichkeiten,
Personal oder Werbung, fallen nicht an, so dass die Taxihalter bei
ausbleibender Kundschaft, abgesehen vom monatlichen Verwaltungskostenbeitrag an
die Gesellschaft von Fr. 775.-, keine grösseren Fixkosten zu gewärtigen haben.
Denn die Beschwerdeführerin 1 stellt das Personal namentlich für den
zeitintensiven Betrieb der Funkzentrale, die Werbung und die Akquisition neuer
Kunden. Dies wird von den Beschwerdeführenden bei ihren Ausführungen zum
Unternehmerrisiko ausgeblendet bzw. falsch interpretiert. Weder können das
Personal noch die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft "im Kontext der
genossenschaftlichen Struktur" dem Einzeltaxihalter zugerechnet werden. Über
seine Funktion als Genossenschafter kommt ihm keine Vorgesetztenstellung mit
eigenem Personal und eigenen Geschäftsräumlichkeiten zu. Selbst wenn das
Inkasso- und Delkredererisiko gemäss der Behauptung der Beschwerdeführenden
anders verteilt sein sollte, als dies im angefochtenen Gerichtsentscheid
aufgeführt wird, liesse dies die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen, weil die Gesamtwürdigung entscheidend ist.  
 
4.2. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
Einschätzung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführer 2-4 von den
Marktteilnehmern als nicht in eigenem Namen handelnd wahrgenommen würden,
bundesrechtswidrig sein soll, treten doch die Taxifahrer während der Dauer
ihrer Einsätze mit dem Logo der Gesellschaft in Erscheinung (Ziffer 9.4 DFR:
"Bei Fahrten für die A.________ AG müssen die Fahrzeuge äusserlich als Wagen
der A.________ AG erkennbar sein.").  
 
4.3. Es ist unbestritten und wird vorinstanzlich auch berücksichtigt, dass die
Taxihalter eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und -dauer besitzen.
Solange sie jedoch Fahrten für die Gesellschaft ausführen, sind sie an die
Vorgaben in Anschlussvertrag und Reglement gebunden. Die Beschwerdeführer
verkennen bei ihrer Argumentation durchwegs, dass das Erstellen und die
Einhaltung dieser Vorschriften nicht im Belieben der einzelnen Taxifahrer
steht, auch wenn sie als Genossenschafter anlässlich der
Genossenschafterversammlung die Reglemente genehmigen und die
Verwaltungskostenbeiträge festsetzen, die zum Betrieb der Gesellschaft
erforderlich sind. Ob die Geschäftsstruktur im Sinne ihrer Argumentation einer
Unkostengemeinschaft von Anwälten ähnelt, kann offen bleiben, da im
vorliegenden Fall so oder anders der spezifischen Einbindung der Taxihalter
durch Anschlussvertrag und DFR Rechnung zu tragen ist. Die Taxihalter dürfen
bei der Ausübung ihrer Arbeit - unbesehen ihrer Stellung als Genossenschafter -
nicht von diesen Regeln abzuweichen.  
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch die Vorinstanz geltend machen, weil diese nicht alle
Qualifikationskriterien geprüft habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt
werden.  
 
4.4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht
seinen Entscheid begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).  
 
4.4.2. Diese Anforderungen hat das kantonale Gericht erfüllt. Im angefochtenen
Entscheid werden die Gründe genannt, welche zur Schlussfolgerung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit führen. Es kann den Erwägungen ohne weiteres
entnommen werden, welche Kriterien im konkreten Fall für eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit sprechen sollen. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden,
sie habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich - unter anderem - mit
den Kriterien "eigene Geschäftsräumlichkeiten" und "Beschaffen von Aufträgen"
nicht weiter auseinandergesetzt hat. So liegt es auf der Hand, dass eigene
Geschäftsräumlichkeiten eben gerade nicht vorhanden sind, was die
Beschwerdeführer ebenfalls einräumen. Umgekehrt müssen die Fahrzeuge gemäss
Ziffer 9.4 DFR bei Fahrten für die Gesellschaft äusserlich als Wagen der
Gesellschaft erkennbar sein, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die bei der
Zentrale eingeloggten Taxihalter Fahrten zugeteilt bekommen: Gemäss Aussage des
Geschäftsführers der Gesellschaft sind rund zwei Drittel der Aufträge durch die
Zentrale vermittelt und ein Drittel Direktaufträge von Passanten. Unbestritten
geblieben ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung, wonach
die Gesellschaft jeweils den Taxifahrer vermittle, der sich örtlich am nächsten
bei den Kunden befinde.  
 
4.5. Schliesslich lässt sich auch aus der Behauptung des Beschwerdeführers 2,
er sei von der E.________ GmbH, "seiner eigenen Gesellschaft", angestellt und
könne nicht gegenüber zwei verschiedenen Arbeitgebern für denselben Lohn als
unselbstständig erwerbstätig eingestuft werden, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Vorinstanz hat auf die unbestrittene Tatsache hingewiesen, dass
er - und nicht die E.________ GmbH - den Anschlussvertrag abgeschlossen hat.
Die eingehenden Bestellungen vermittelt die Gesellschaft gemäss Ziffer 2.1 des
Anschlussvertrags durch Datenfunk an das angeschlossene Fahrzeug. Da im
angefochtenen Entscheid dargelegt wird, aus welchen Gründen die
Beschwerdeführer 2-4 bezüglich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 als
unselbstständig Erwerbende zu qualifizieren sind, musste sich das kantonale
Gericht mit dem Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner "eigenen"
GmbH, insbesondere mit der sich aufdrängenden, aber hier nicht wesentlichen
Frage, ob dieser Gesellschaft insoweit die Funktion einer blossen
Abrechnungs-Stelle für Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte (vgl.
analog: Urteil 8C_907/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2), nicht weiter
auseinandersetzen.  
 
5.   
Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführer bezüglich Unternehmerrisiko und
Abhängigkeitsverhältnis zwar eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
abweichende Auffassung, doch lassen ihre Ausführungen den dem kantonalen
Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen und auch eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführer keinen für
den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Mangel nennen können, sind die
Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen seitens des Bundesgerichts
nicht gegeben. Deshalb muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis sein
Bewenden haben. 
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben
die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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