Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.56/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_56/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       Erziehungsdepartement 
       des Kantons Schaffhausen, 
       Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, 
2.       Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,              Rathaus, 8201
Schaffhausen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stieger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
3.       C.________, 
4.       D.________, 
5.       E.________, 
6.       F.________, 
7.       G.________, 
8.       H.________, 
9.       I.________, 
10.       J.________, 
11.       K.________, 
12.       L.________, 
13.       M.________, 
14.       N.________, 
15.       O.________, 
16.       P.________, 
17.       Q.________, 
18.       R.________, 
19.       S.________, 
20.       T.________, 
21.       U.________, 
22.       V.________, 
23.       W.________, 
24.       X.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Tanner, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Lohngleichheit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 6. Dezember 2016 (60/2012/44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem im Jahr 2001 entsprechende Vorarbeiten aufgenommen worden waren, setzte
der Kanton Schaffhausen auf den 1. November 2005 für die Mitarbeitenden der
kantonalen Verwaltung, einschliesslich der Lehrkräfte, ein neues
Besoldungssystem in Kraft. Anstelle der bisher bestehenden 27 Besoldungsklassen
mit Einreihungsplan anhand allgemeiner Richtpositionen und einer spezifischen
Ordnung für die Lehrkräfte (mit statischem Lohnanstieg) trat ein für alle
kantonalen öffentlich-rechtlichen Angestellten geltendes System, das die
Zuordnung zu einem bestimmten Lohnband "analytisch" gemäss Funktion mit sich
brachte. Die Überführung erfolgte für sämtliche Angestellten grundsätzlich
einheitlich auf der Grundlage des bisherigen Ist-Lohnes. Die Löhne der
Kindergartenlehrpersonen, die sich bisher grösstenteils im Grenzbereich
zwischen Lohnband 7 und 8 bewegten, wurden im Rahmen des vom Regierungsrat
beschlossenen "Aufholermechanismus" jedoch mindestens auf das Minimum des für
ihre Funktion vorgesehenen Lohnbands 8 angehoben. Diejenigen Löhne, die sich
betraglich bereits im neuen Lohnband befunden hatten, erhöhte man bis zur
mittleren Bandposition. 
Mit schriftlicher Eingabe vom 28. März 2011 (Eingangsdatum) wandten sich
verschiedene Kindergartenlehrpersonen mit dem Begehren an das
Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen, es sei festzustellen, dass ihre
Besoldung gegen die bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Gleichstellung der
Geschlechter verstosse. Damit verbanden sie die Forderung um Lohnerhöhung mit
Wirkung ab Januar 2007, einschliesslich Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall. Nach
Beizug eines Berichts von lic. phil. Y.________ vom 17. Oktober 2011 lehnte das
Departement die gestellten Anträge mit Verfügung vom 17. November 2011 ab.
Dabei hielt es u.a. fest, dass die Überführung der betroffenen Löhne in das
neue Gehaltssystem, anders als im Gesuch behauptet, nicht "eins zu eins",
sondern abgestuft erfolgt sei. 
Den dagegen von den Gesuchstellerinnen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 11. September 2012 kostenfällig ab.
Zur Begründung gab er an, die Besoldung verletze weder das
geschlechtsspezifische noch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. 
 
B.   
Dagegen wandten sich die im Rubrum genannten Kindergartenlehrpersonen
beschwerdeweise an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Nebst der
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide von Regierungsrat und
Erziehungsdepartement sowie der Feststellung, dass ihre Entlöhnung gegen Art. 8
Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstosse, beantragten sie zur Hauptsache
wiederum Lohnnachzahlungen in Form konkret bezifferter monatlicher Beträge, ab
Januar 2007, und dies verzinst zu 5 % ab mittlerem Verfall. 
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde im
Grundsatz gut, dies nach Einholung von zwei Expertisen (Prof. Dr. Z.________,
Arbeits- und Organsiationspsychologin; Dr. A1.________, Arbeits- und
Organisationspsychologe FSP), je mitsamt Ergänzungen. Es stellte fest, dass die
den Beschwerdeführerinnen seit dem 1. November 2005 ausbezahlten Löhne die
Lohngleichheit verletzten, hob die vorinstanzlichen Entscheide auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung gemäss den Erwägungen und zur Festlegung eines
diskriminierungsfreien Lohnes an den Regierungsrat zurück. 
 
C.   
Regierungsrat und Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen beantragen mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vollumfängliche
Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Abweisung der darin beurteilten
Beschwerdeanträge. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen. 
Die am Verfahren beteiligten Kindergartenlehrpersonen lassen auf Abweisung der
Beschwerde schliessen, derweil das Obergericht auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau
(EBG) empfiehlt seinerseits die Abweisung der Beschwerde. Hierzu haben sich die
Beschwerdeführer nochmals geäussert. 
 
D.   
Am 21. Februar 2018 hat das Bundesgericht eine öffentliche Beratung
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und ohne Einschränkung, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 339 E. 1 S. 340). 
 
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der die Lohneinstufung von als
Kindergartenlehrkräfte in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis
stehenden natürlichen Personen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) betrifft.
Es handelt sich damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von 
Art. 82 lit. a BGG. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse unzulässig, wenn der - nach Art. 51 BGG zu berechnende -
Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt. Vorbehalten bleibt die Beurteilung
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG). Art. 85
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG sehen keine Sonderregelung hinsichtlich Fragen der
Gleichstellung der Geschlechter vor (anders auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, die keine vermögensrechtliche
Angelegenheit betreffen: Art. 83 lit. g BGG), sodass das Erreichen der
Streitwertgrenze bzw. das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung ausschlaggebend ist (Urteil 1C_37/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2, nicht
publ. in: BGE 133 II 257; vgl. ferner Urteil 8C_376/2015 vom 24. März 2016 E.
1, nicht publ. in: BGE 142 II 49).  
 
1.2. Im vorinstanzlichen Entscheid finden sich keine ausdrücklichen Angaben zum
Streitwert, doch folgt bereits aus den vor Obergericht geltend gemachten und
ausreichend bezifferten Lohnnachforderungen, dass das betreffende Erfordernis
erfüllt ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Insofern erübrigen sich
Weiterungen nach Art. 112 Abs. 3 BGG.  
 
1.3. Der angefochtene Gerichtsentscheid heisst die Beschwerde gut, weist aber
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen sowie zur Festlegung eines
diskriminierungsfreien Lohnes an den Regierungsrat zurück, dies nachdem die
Vorinstanz festgehalten hat, es sei dem Grundsatz nach offensichtlich, dass die
frühere Lohndiskriminierung für die älteren Kindergartenlehrpersonen teilweise
fortbestehe. Damit handelt es sich mangels eines Verfahrensabschlusses
jedenfalls formal nicht um einen End-, sondern um einen Vor- oder
Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 BGG), die beide an sich nur unter den
einschränkenden Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind (vgl.
BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen). Soweit der unteren Instanz, an die
die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und
die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient, liegt nach der Rechtsprechung von der Sache her jedoch ein
Endentscheid vor (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285). Von einer solchen Konstellation
ist mit Blick auf die vorinstanzlich festgestellte Geschlechterdiskriminierung
auszugehen. Denn diese Feststellung bindet den Regierungsrat, selbst wenn ihm
bei der konkreten Umsetzung ein gewisser Spielraum verbleiben mag.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Als Beschwerdeführer treten nominell der Regierungsrat und das
Erziehungsdepartement auf, wobei die Legitimation des letzteren bestritten
wird.  
Dass sich die Beschwerdebefugnis des kantonalen Departements aus Art. 89 Abs. 2
BGG, namentlich aus dessen lit. d, ergeben könnte, wird nicht geltend gemacht
und fällt von vornherein ausser Betracht. In Frage kommt daher nur die
allgemeine Legitimationsnorm nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Demnach ist zur
Beschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen
Entscheid oder Erlass besonders berührt ist, und c) ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Umschreibung ist vorab
auf Private zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen,
falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein
Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen
Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Gestützt auf die allgemeine
Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen jedoch nur
restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 329
mit Hinweisen; Urteil 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1). 
 
1.4.2. Die Beschwerdebefugnis kommt grundsätzlich nur dem Gemeinwesen als
solchem zu, nicht aber den einzelnen Behörden oder Verwaltungszweigen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 136 V 106 E. 3.1 S. 108 mit Hinweisen;
BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 40
zu Art. 89 BGG). Eine solche Legitimation hatte das Bundesgericht bereits unter
der Geltung des OG den Gemeinden und Kantonen zugestanden zur Anfechtung von
Entscheiden über die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 5
GlG. Denn damit versehen die betreffenden Gemeinwesen nicht eine spezifisch
staatliche Tätigkeit, sondern sie erfüllen einen Anspruch, der allen
Arbeitnehmern selbstständig und unabhängig von der Natur des
Arbeitsverhältnisses zusteht (BGE 124 II 409 E. 1e/dd S. 419; WALDMANN, a.a.O.,
N. 42 zu Art. 89 BGG).  
Demnach kann jedenfalls dem Kanton Schaffhausen die Beschwerdebefugnis im
vorliegenden Verfahren nicht abgesprochen werden, zumal mit Blick auf die -
wegen der finanziellen Konsequenzen - erhebliche präjudizielle Tragweite. Dabei
soll es ihm prozessual nicht zum Nachteil gereichen, wenn in der Beschwerde
fälschlicherweise der Regierungsrat als beschwerdeführende Partei bezeichnet
wird. Dieser ist hier in seiner Funktion als oberste Exekutivbehörde, die den
Kanton von Verfassungs wegen nach aussen und innen vertritt, fraglos befugt,
ein Beschwerdeverfahren namens des Kantons zu führen (Art. 67 lit. a der
Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002, SHR 101.000; vgl. Urteil
2C_20/2016 vom 8. April 2016 E. 2.1). 
Ausser Betracht fällt hingegen die Annahme einer Beschwerdebefugnis des
Erziehungsdepartements. Ebenso wenig wird dargetan, dass das Departement
berechtigt wäre, den Kanton im Verfahren vor Bundesgericht mit zu vertreten.
Ein solcher expliziter Nachweis seiner Vertretungsbefugnis, sei es durch einen
entsprechenden speziellen Ermächtigungsbeschluss der Kantonsregierung oder
durch Angabe der es zur Prozessführung namens des Kantons berechtigenden
kantonalen Vorschriften, wäre unabdingbar (BGE 141 I 253 E. 3.3 S. 256; 136 V
351 E. 2.4 S. 354; Urteil 2C_20/2016 vom 8. April 2016 E. 2.1). 
 
1.4.3. Damit kann auf die Beschwerde mangels Legitimation und Nachweises der
Vertretungsbefugnis insoweit nicht eingetreten werden, als sie vom
Erziehungsdepartement erhoben wird. Darüber hinaus steht einem Eintreten auf
die Beschwerde nichts entgegen, soweit sie dem Sinne nach vom Kanton selbst,
vertreten durch den Regierungsrat, erhoben wird.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die Stellungnahme des EBG
aus dem Recht zu weisen sei. Dazu besteht indessen kein Anlass, wie das
Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Streitsache unlängst und mit
eingehender Begründung entschieden hat (Urteil 8C_696/2016 vom 19. September
2017 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss dem am 1. November 2005 in Kraft getretenen Art. 19 Abs. 1 des
Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kantons
Schaffhausen vom 3. Mai 2004 (Personalgesetz; PG; SHR 180.100) haben die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Dieser
richtet sich nach den Anforderungen und Belastungen der Funktion sowie der
Leistung und Erfahrung und berücksichtigt den Arbeitsmarkt. Bei der Anstellung
ist die nutzbringende Erfahrung angemessen zu berücksichtigen. Art. 47 Abs. 8
PG schreibt als Übergangsbestimmung im Hinblick auf die Einführung des ab
November 2005 geltenden Rechts Folgendes vor: Liegt der aktuelle Lohn einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters unter dem minimalen Lohn gemäss neuem
Lohnsystem, hat die Anpassung im Rahmen der verfügbaren Mittel so rasch als
möglich zu erfolgen, spätestens aber innert zwei Jahren. Um innerhalb der
gleichen Funktion angemessene Lohnrelationen zu wahren, werden gleichzeitig die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn sich bereits in den Grenzen des
neuen Lohnsystems befindet, abgestuft angehoben. Neue Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der gleichen Funktion dürfen nicht bevorzugt werden.  
 
3.2. Strittig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob im Zuge ihrer Überführung
in das revidierte kantonale Besoldungssystem der Anspruch der
Beschwerdegegnerinnen auf Lohngleichheit gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und 
Art. 3 GlG verletzt wurde. Im Einzelnen geht es vor allem darum, ob das
kantonale Gericht im Hinblick auf die sachspezifischen Beweisregeln (Art. 6 GlG
) Bundesrecht verletzt hat.  
 
4.  
 
4.1. Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf
gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Der Begriff der
gleichwertigen Arbeit umfasst nicht bloss ähnliche, das heisst gleichartige
Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus in Zusammenhang mit indirekten
Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur (BGE 125 I 71
E. 2b S. 79; Urteile 8C_78/2009 vom 31. August 2010 E. 5.1, nicht publ. in: BGE
136 II 393; 8C_31/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7). Nach Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden. Das Diskriminierungsverbot gilt u.a. für die
Entlöhnung (Abs. 2).  
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale
Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen
Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies
sachlich begründet wäre. Demgemäss liegt eine besoldungsmässige
Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch
identifizierten Arbeit sachlich unbegründete Lohnunterschiede bestehen. Eine
Lohndiskriminierung entfällt, wenn die Lohndifferenz durch die zu erbringende
Arbeit oder die in Frage stehende Funktion sachlich begründet erscheint.
Sachlich begründet ist ein Lohnunterschied im Einzelvergleich oder bei der
Einstufung von Frauenberufen, wenn er sich auf sogenannte objektive Kriterien
stützt oder nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist (BGE 136 II 393 E. 11.3
S. 397 mit Hinweisen). Ist ein sachlich unbegründeter Lohnunterschied zum
Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit nachgewiesen,
besteht ein direkter Anspruch (im Sinne eines subjektiven Individualrechts) auf
einen diskriminierungsfreien Lohn, der im Rahmen der (bundesrechtlichen)
Verjährungsregeln auch rückwirkend geltend gemacht werden kann (BGE 131 I 105
E. 3.6 S. 109 f.; Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3; vgl. zum Ganzen:
BGE 141 II 411 E. 6.1.2 S. 419 f.). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 6 GlG wird u.a. bezüglich der Entlöhnung eine
Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft
gemacht wird. Gegebenenfalls trifft den Arbeitgeber der Beweis, dass die
unterschiedliche Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist (BGE 130 III 145 E. 4.2
S. 161 f.; 127 III 207 E. 3b S. 212 f.; 125 I 71 E. 4a S. 82; 125 II 541 E. 6a
S. 550 f.; Urteil 8C_78/2009 vom 31. August 2010 E. 5.1, nicht publ. in: BGE
136 II 393). Bei dieser Vorschrift handelt es sich - gemäss Artikelüberschrift
- um eine Beweislasterleichterung, die als Spezialbestimmung der Beweisregel
von Art. 8 ZGB vorgeht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber
im Beweisverfahren mitwirkt (BGE 130 III 145 E. 4.2 S. 161; Urteil 1C_310/2007
vom 17. April 2008 E. 5.2). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die
Unterlagen über die Ausgestaltung einer Lohnpolitik regelmässig im Besitz des
Arbeitgebers befinden und diesem daher besser als dem Arbeitnehmer zugemutet
werden kann, den Beweis zu erbringen (Urteil 2A.363/1998 vom 18. Juni 1999 E.
4b).  
 
4.2.2. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund
objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des
Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei
die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch
anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann,
wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(BGE 142 II 49 E. 6.2 S. 58 mit weiteren Hinweisen). Bestehen Tatsachen, die
eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, ist das Diskriminierungsverbot gemäss 
Art. 3 GlG nicht verletzt (Urteil 1C_310/2007 vom 17. April 2008 E. 5.3).  
 
4.2.3. Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung ist in der Regel glaubhaft
gemacht, wenn Angehörige des einen Geschlechts für eine gleiche oder
gleichwertige Arbeit einen auffallend ("signifikant") tieferen Lohn erhalten
als jene des anderen Geschlechts (z.B. als Vorgänger oder Nachfolger auf der
gleichen Stelle: BGE 130 III 145 E. 4.2 S. 162; Urteile 2A.23/1997 vom 8. Juli
1998 E. 3c; 2A.363/1998 vom 18. Juni 1999 E. 3b mit Hinweis auf BGE 125 I 71 E.
4a S. 82; vgl. dazu auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Égalité salariale et
décisions judiciaires: questions pratiques du point de vue de la justice, AJP
2005, S. 1067). Das Bundesgericht erachtete eine Lohndiskriminierung bei
Lohndifferenzen zwischen 15 bis 25 Prozent als glaubhaft (vgl. etwa BGE 130 III
145 E. 4.2 S. 162; 125 III 368 E. 4 S. 373; sowie das soeben erwähnte Urteil
2A.363/1998 E. 3b); in einem Fall liess es eine Differenz von 11 Prozent
genügen, wobei die "Klägerin" ihre Tätigkeit gut drei Jahre länger ausgeübt
hatte als der zum Vergleich beigezogene Arbeitskollege (Urteil 2A.91/2007 vom
25. Februar 2008 E. 5).  
Eine (kollektive) Diskriminierung ist beispielsweise dann glaubhaft gemacht,
wenn vom Ergebnis einer der Lohneinreihung zugrunde liegenden systematischen
Arbeitsplatzbewertung nachträglich zum Nachteil einer geschlechtsspezifischen
Funktion abgewichen wird (vgl. BGE 125 II 541 E. 6a und b S. 550 f.; 124 II 409
E. 11e S. 434; 436 E. 7c und d S. 442). 
 
4.3. Ob das kantonale Gericht die bundesrechtlichen Beweislastregeln und damit
insbesondere Art. 6 GlG richtig angewendet hat, gilt als durch das
Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 2P.202/1997 vom 3. Juli
1998 E. 2, nicht publiziert in BGE 124 II 436).  
 
5.  
 
5.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits bildet nicht die allgemeine
Zuordnung der Kindergartenlehrpersonen zu Lohnband 8, sondern die Frage, ob mit
der Positionierung der Beschwerdegegnerinnen innerhalb dieses Lohnbands eine
Diskriminierung im Sinne der soeben (E. 4.1) erläuterten bundesrechtlichen
Bestimmungen einher geht. Anders gewendet stehen die Beschwerdegegnerinnen in
diesem Verfahren nicht - gleichsam vertretend - für sämtliche
Kindergartenlehrpersonen im Kanton Schaffhausen, insbesondere nicht für die
Berufseinsteigerinnen, sondern bloss für jene, die schon unter dem alten
Entlöhnungssystem ein Gehalt bezogen, das von der Höhe her dem Lohnband 8
entsprach. Eine unhaltbare geschlechtsspezifische Diskriminierung erblicken sie
insbesondere darin, dass eine solche schon unter der Vorgängerordnung bestanden
habe, was mit ihrer Überführung in das neue System nur unzulänglich behoben
worden sei. Demgemäss hat das kantonale Gericht den Rechtsstreit
ausschliesslich im Lichte von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG beurteilt.
 
 
5.2. Damit Art. 8 Abs. 3 Satz 3 und Art. 3 GlG überhaupt zur Anwendung gelangen
können, bedarf es einer geschlechtsspezifischen Identifizierung der als
benachteiligt beanstandeten Funktion; andernfalls verbliebe lediglich die
Beurteilung im Lichte des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 Abs.
1 BV (BGE 141 II 411 E. 6.1.3 S. 420 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht steht
ausser Frage, dass es sich bei der Funktion der Kindergartenlehrperson nach
ständiger Rechtsprechung um einen typischen Frauenberuf handelt (vgl. BGE 141
II 411 E. 4.2.1 S. 416 und E. 7.1 S. 422 f.; BGE 125 II 530 und Urteil 8C_696/
2016 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In diesem Punkt
erübrigen sich Weiterungen.  
 
5.3. Das Obergericht stellte seiner Beurteilung die Rechtsprechung zur
Überführung in ein neues Lohnsystem "nach Frankenbetrag und Dienstalter" voran:
Überführungsregelungen dieser Art sind bei Lohnerhöhungen allgemein üblich und
grundsätzlich zulässig, solange sie innerhalb eines Systems angewendet werden,
das als solches diskriminierungsfrei ist (Urteile 2A.48/2002 vom 14. August
2002, E. 2.4.2; 2A.363/1998 vom 18. Juni 1999, E. 6i). Dies gilt auch dann,
wenn eine geschlechtsspezifische Funktion relativ zu männlichen Funktionen in
eine höhere Klasse eingereiht wird: Ist schon der frühere Lohn nicht
diskriminierend gewesen, so kann in einer frankenmässigen Überführungsregelung
keine Diskriminierung liegen. Anders verhält es sich hingegen, wenn schon der
frühere Lohn (vor der Neueinreihung) diskriminierend gewesen ist: In diesem
Fall folgt aus dem Lohngleichheitsgebot, dass - im Rahmen der Verjährung -
bereits dieser frühere Lohn sofort auf eine diskriminierungsfreie Höhe gehoben
werden muss (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG; BGE 125 I 14 E. 3b S. 17; BGE 124 II 436
E. 10c und d S. 450 f.). Dabei ist die jeweils anwendbare Lohnregelung darauf
hin zu überprüfen, ob sie diskriminierend ist, also nicht nur die aktuell
geltende, sondern auch eine allenfalls früher noch massgebende, inzwischen
aufgehobene Regelung (BGE 131 II 393 E. 8.2 f. S. 411 f.; 125 I 14 E. 3h S. 19;
124 II 436 E. 10f S. 453 f.; Urteil 2A.558/2001 vom 27. Juni 2002 E. 5.3). Eine
"frankenmässige Überführung" aus einer diskriminierenden altrechtlichen
Einreihung in eine diskriminierungsfreie neurechtliche würde die
Diskriminierung weiter führen, insofern sie den diskriminierenden
altrechtlichen Lohn als Ausgangspunkt und begrenzenden Faktor für die
Neueinstufung heranzieht (BGE 131 II 393 E. 8.3 S. 412; vgl. ferner BGE 124 I
223 E. 2e S. 229; Urteile 2A.48/2002 vom 14. August 2002 E. 2.4.2 sowie
8C_32+33/2009 vom 4. Januar 2010 E. 11.2).  
 
5.4. Hieran anschliessend stellte das kantonale Gericht fest, dass die Löhne
der Kindergartenlehrpersonen, die sich bereits im neuen Lohnband befunden
hätten, bei der per November 2005 erfolgten Überführung bis zur mittleren
Bandposition angehoben worden seien. Daraus habe sich für die älteren
Kindergartenlehrpersonen eine Anhebung des Monatslohnes von knapp Fr. 400.-
ergeben, derweil die jüngeren mit ihrer Anhebung auf das Minimum des neuen
Lohnbands immerhin eine Erhöhung von rund Fr. 1'000.- erfahren hätten. Aufgrund
der neuen Zuordnung zum Lohnband 8 und der damit verbundenen - teils massiven -
Anhebung der Löhne sei die Funktion der Kindergartenlehrpersonen zweifellos
eine sogenannte Aufholerfunktion gewesen. Schon dieser Umstand spreche als
Indiz für einen möglicherweise diskriminierenden Lohn der (heutigen)
Beschwerdegegnerinnen während der Zeit vor der Überführung. Auch in anderen
Kantonen seien die Kindergartenlehrpersonen oft unterbezahlt gewesen (vgl. BGE
125 II 530 [Zürich]; 124 II 436 [Solothurn]; Urteil 2A.79/2007 vom 15. Juni
2007 [Aargau]), wohl vor allem deshalb, weil es sich um einen klassischen
Frauenberuf gehandelt habe. Dazu komme, dass früher dem pädagogischen Auftrag
der Kindergartenlehrpersonen wohl zu wenig Rechnung getragen worden sei. Dass
die (heutigen) Beschwerdegegnerinnen vor der Überführung diskriminierend
entlöhnt worden seien, werde durch verschiedene Äusserungen der für das neue
Lohnsystem Verantwortlichen bestätigt. So habe der damals für die Finanzen und
das Personal zuständige Regierungsrat B1.________ im Rahmen der Budgetdebatte
im November 2007 und der dort geführten Gehaltsdiskussion bezogen auf eine
Interpellation zum Thema Gleichstellung ausgeführt:  "Unsere Kindergärtnerinnen
haben seit Jahren zu wenig verdient" und  "Es ist ein typischer Frauenberuf,
der unterbezahlt war. Wir haben massiv erhöht. Heute haben wir die höchsten
Ansätze in der Schweiz, was die Anfangslöhne der Kindergärtnerinnen und der
Primarlehrkräfte betrifft" (KR Prot. 2007 S. 966). Ebenso habe der Autor des
neuen Lohnsystems, lic. phil. Y.________, in seinem Bericht vom 17. Oktober
2011 zu diesen Fragen ausgeführt, es handle sich um  "befristete Effekte, die
aufgrund der Beseitigung von Lohndiskriminierung (Funktionsbewertung)
entstanden". Damit bestünden verschiedene Indizien für die geltend gemachte
Diskriminierung bei der Entlöhnung vor der Revision. Zwar fehle es an einem
strikten Beweis, jedoch spreche insgesamt mehr für als gegen die in Frage
stehende Diskriminierung. In dieser Situation erscheine die geltend gemachte
Diskriminierung jedenfalls glaubhaft dargelegt. Damit greife die Vermutung des 
Art. 6 GlG, und es obliege dem Arbeitgeber der Nachweis, dass die geringere
Entlöhnung in Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend, sondern durch
sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen sei.  
 
6.   
Vorweg stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen mit ihrem bereits
aufgezeigten Vorgehen (vgl. E. 5.1 hiervor) gleichsam als Gruppe von
erfahreneren Kindergartenlehrpersonen überhaupt separat eine
geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung geltend machen können. Bei kollektiven
Diskriminierungskonstellationen wird gewöhnlich ein Beruf oder eine Funktion
als Gesamtes mit Vergleichsfunktionen verglichen (HANSJÖRG SEILER, Gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit, in: ZBl 104/2003 S. 113 ff., 126). Wie es sich
damit verhält, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen
gelassen werden. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, bezogen auf die
Glaubhaftmachung nach Art. 6 GlG die Beweise einseitig gewürdigt und damit den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben.  
 
7.2. Mit Blick auf die in Art. 6 GlG statuierte Beweislasterleichterung (vgl.
E. 4.2.1 hiervor) ist bei der Beurteilung klar danach zu unterscheiden, ob über
die Glaubhaftmachung oder bereits über den Hauptbeweis bzw. den Beweis des
Gegenteils bezogen auf den Nicht-Bestand oder die sachliche Rechtfertigung
einer Diskriminierung befunden wird (vgl. Urteil 4C.463/1999 vom 4. Juli 2000
E. 2a [nicht publ. in BGE 126 III 395]; REMY WYLER, in: Commentaire de la loi
fédérale sur l'égalité, 2011, N. 12 zu Art. 6 GlG). In der Phase der
Glaubhaftmachung obliegt es den Anspruchstellern, eine
Geschlechterdiskriminierung darzutun. Beweisthema der Glaubhaftmachung sind der
Lohn, die Benachteiligung, der Bezug zum Geschlecht und - bei scheinbarer
Rechtfertigung - das Fehlen einer solchen (vgl. SABINE STEIGER-SACKMANN, in:
Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009, N. 57 u. 73 ff. zu Art. 6
GlG). Glaubhaft gemacht werden müssen die sachverhaltsmässigen Voraussetzungen
einer Diskriminierung (SEILER, a.a.O., S. 135). In der prozessualen Situation
treten in der Regel Angehörige eines bestimmten Berufs als Klägerschaft auf.
Ihre Besoldung ist alsdann mit derjenigen anderer Personen oder Berufe zu
vergleichen. In erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, kommen Personen
in Frage, die eine gleiche oder sehr ähnliche Funktion ausüben (SEILER, a.a.O.,
S. 126). Für die Glaubhaftmachung einer geschlechtsdiskriminierenden Entlöhnung
ist somit ein Vergleich von Verdienstmöglichkeiten aus verschiedenen
Tätigkeiten erforderlich (vgl. BGE 136 II 393 E. 11.3.1 S. 398). Eine gerügte
Diskriminierung ist nicht schon dann glaubhaft gemacht, wenn ein Angehöriger
des einen Geschlechts weniger verdient (oder sonst wie schlechter gestellt ist)
als ein Angehöriger des anderen Geschlechts; erforderlich ist zusätzlich, dass
sich die berufliche Situation der verglichenen Angestellten insgesamt gleich
oder zumindest ähnlich präsentiert (Urteil 2A.91/2007 vom 25. Februar 2008 E.
2; vgl. auch: BGE 127 III 207 E. 3b S. 213; 125 III 368 E. 4 S. 372). Die
Glaubhaftmachung einer Geschlechterdiskriminierung erfordert nicht nur, dass
Vergleichsberufe genannt werden, sondern es muss auch dargelegt werden, weshalb
es sich dabei um vergleichbare Funktionen handelt (Gleichwertigkeit).  
 
7.2.1. Die Beschwerdegegnerinnen nahmen in ihren Rechtsschriften keinen
wertenden Vergleich verschiedener Tätigkeiten vor. Vorinstanzlich machten sie
lediglich geltend, bei den typischen Männerberufen würden die meisten
Arbeitnehmer mit mehr als 20 Dienstjahren im Bandbereich d und e des Lohnbandes
8 liegen. Dasselbe gelte auch für andere Lehrberufe. Sie haben aber weder
konkrete Berufe noch konkrete Löhne genannt. Im Verwaltungsverfahren hatten sie
ohne weitere Spezifikationen einzig den Beruf des Sekundarlehrers aufgeführt.
Auf die Frage des Vizepräsidenten des kantonalen Gerichts anlässlich der
Referentenaudienz vom 29. Mai 2013, mit welchen Funktionen sie sich vergleichen
würden, wenn sie geltend machten, die ursprüngliche Besoldung sei
diskriminierend gewesen, antworteten sie, dass sie sich mit keinen konkreten
Funktionen vergleichen würden - sie seien innerhalb des gesamten Lohnsystems
diskriminierend eingestuft. Erst nach Vorliegen des Gutachtens von Prof. Dr.
Z.________ bezogen sie sich auf den Beruf des Polizisten und auf andere
Lehrberufe, wobei auch hier Ausführungen zur Vergleichbarkeit bzw.
Gleichwertigkeit der Tätigkeiten unterblieben sind. Im Übrigen wurden dieses
Gutachten und die Expertise des Dr. A1.________, welches Vergleiche
verschiedener Funktionen enthält (Handwerker, Verwaltungssekretärin,
Revierförster, Handwerker/Techniker, Sozialarbeiter, Technischer Ressortleiter
II und Gerichtsschreiber), eingeholt, als sich das Verfahren bereits im Stadium
des Entlastungs- bzw. Rechtfertigungsbeweises befand.  
 
7.2.2. Soweit das kantonale Gericht die Glaubhaftmachung gestützt auf die
zitierte Aussage des früheren Regierungsrates B1.________ aus dem Jahr 2007
sowie auf die Angaben des Autors des neuen Lohnsystems lic. phil. Y.________
(vgl. E. 5.4 hiervor) bejaht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es unterlässt
nämlich bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung, nebst der Auseinandersetzung
mit einem wertenden Vergleich, auch eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht
und setzt sich namentlich nicht näher mit der Situation nach der Überführung
auseinander. Dies wäre allerdings notwendig gewesen, da die Löhne der im
Brennpunkt stehenden Kindergartenlehrpersonen abweichend von der Rechtsprechung
zur "frankenmässigen Überführung" (vgl. E. 5.3 hiervor) nicht einfach "eins zu
eins" in das neue Lohnband überführt wurden. Eine Überführung mit dem Ist-Lohn
erfolgte zwar im Rahmen der Revision des Schaffhauser Gehaltssystems dem
Grundsatz nach, aber eben gerade nicht hinsichtlich der Aufholerfunktionen,
wozu nebst anderen die Kindergartenlehrpersonen zählten. Bei ihnen führte die
Anhebung auf Lohnband 8 (Berufseinsteigerinnen) bzw. die Neueinreihung
innerhalb dieses Bandes vielmehr zu einer substanziellen Gehaltserhöhung,
wodurch sich der vorliegende Fall von früher beurteilten zumindest in
quantitativer Hinsicht unterscheidet (vgl. BGE 124 I 223 E. 2e S. 229; Urteil
2A.48/2002 vom 14. August 2002 E. 2.3).  
 
7.2.3. Bezogen auf die Zeit nach der Überführung per November 2005 lässt sich
nicht übersehen, dass die Löhne der Beschwerdegegnerinnen mit monatlich Fr.
400.- deutlich angehoben wurden, möglicherweise gerade deshalb, um die von
Alt-Regierungsrat B1.________ und von lic. phil. Y.________ für die
Vergangenheit konstatierte Lohndiskriminierung zu beseitigen. Wenn das
kantonale Gericht die tiefe Entlöhnung vor der Besoldungsrevision als
ausreichendes oder entscheidendes Indiz für die Glaubhaftmachung einer
Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 2 GlG gewertet hat, genügt dies folglich
nicht, um auch nach der Überführung von einer glaubhaft gemachten
Diskriminierung auszugehen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen bzw.
die älteren Kindergartenlehrpersonen durchwegs substanzielle Lohnerhöhungen
erhalten haben, kommt vielmehr - mit dem Beschwerdeführer - als Indiz dafür in
Frage, dass keine Diskriminierung (mehr) vorliege. Bei dieser Ausgangslage
durften die Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Glaubhaftmachung auf eine
wertende Auseinandersetzung mit Vergleichsberufen nicht verzichten.  
 
7.2.4. Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime nichts. Die Parteien
sind deswegen nicht von jeglicher Behauptungs- und Substanziierungspflicht
befreit (STEIGER-SACKMANN, a.a.O., N. 55 zu Art. 6 GlG). Bei
Diskriminierungsfragen ist eine Substanziierung bezüglich eines realen
Vergleichstatbestandes zu verlangen (STEIGER-SACKMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 6
GlG). Da die Beschwerdegegnerinnen einen solchen Vergleich nicht einmal
ansatzweise vornahmen, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diese
ihrer Substanziierungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten
Diskriminierung nicht nachgekommen sind.  
Zwar kann unter Umständen vom Gericht erwartet werden, im Rahmen seiner
bereichsspezifischen Prüfungspflicht von Amtes wegen weitere Vergleiche
vorzunehmen, weil bei der Frage der Gleichwertigkeit von Arbeitstätigkeiten bei
kollektiven Diskriminierungskonstellationen eine breite Vergleichsbasis
erforderlich ist (vgl. BGE 125 II 385 E. 5c+e S. 391 f. mit Hinweisen;
STEIGER-SACKMANN, a.a.O., N. 76 zu Art. 6 GlG; SEILER, a.a.O., S. 134;
kritisch: OLIVIER STEINER, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung, AJP
2001 S. 1287). Es hat jedoch nicht von sich aus, ohne jegliche Angaben der
Partei, welche eine Diskriminierung geltend macht, die komplette
Vergleichsbasis zu liefern. Im vorliegenden Fall forschte die Vorinstanz im
Rahmen der Entscheidinstruktion (Referentenaudienz vom 29. Mai 2013; vgl. E.
7.2.1 hiervor) ausdrücklich nach konkreten Vergleichsfunktionen, was statthaft,
aber auch genügend war. Anstatt in der Folge die fehlende Glaubhaftmachung zu
konstatieren und entsprechend zu entscheiden, führte die Vorinstanz das
Verfahren durch die Einholung zweier Gutachten bei Prof. Dr. Z.________ und Dr.
A1.________ fort (wobei die erste der Prof. Dr. Z.________ unterbreiteten zwei
Fragen auf Vergleichsfunktionen Bezug nahm, ohne diese näher zu
spezifizieren). 
Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz zur Beurteilung der Glaubhaftmachung die
beiden Gutachten hätte einbeziehen dürfen (vgl. dazu STEIGER-SACKMANN, a.a.O.,
N. 137 zu Art. 6 GlG), hätte sie auf mangelnde Glaubhaftmachung schliessen
müssen, da die Expertisen aufgrund ihres unbestimmten Resultats ebenso gut als
Grundlage gegen eine Glaubhaftmachung herangezogen werden können. 
 
8.   
Da eine geschlechtsbedingt diskriminierende Entlöhnung der
Beschwerdegegnerinnen nicht glaubhaft gemacht wurde, ist der angefochtene
Gerichtsentscheid vollumfänglich aufzuheben. 
Das kantonale Gericht hat den Rechtsstreit ausschliesslich im Lichte von Art. 8
Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG beurteilt. Für eine weitere Prüfung der Sache
nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 BV, nämlich bezogen auf die Frage, ob die
Beschwerdegegnerinnen im Vergleich zu den Berufseinsteigerinnen in
unvertretbarer Weise ungleich behandelt würden, bestand angesichts des
Verfahrensausgangs für die Vorinstanz kein Anlass. Die Angelegenheit geht daher
an das kantonale Gericht zurück, damit es sich mit der Rüge einer
Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV auseinandersetzen kann. Dabei wird
es sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen haben, ab wann ein
rechtsungleicher Lohn im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV ausgeglichen werden soll
(vgl. BGE 131 I 105 E. 3.6 ff. S. 109 ff.; Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015
E. 4.3). 
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GlG in Verbindung mit 
Art. 65 Abs. 4 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unterliegenden
Beschwerdegegnerinnen haben die Gerichtskosten zu tragen. Den übrigen
Beteiligten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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