I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.568/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_568/2017 Urteil vom 19. September 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Juli 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. September 2017 (Poststempel) gegen den verfahrensleitenden Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Juli 2017, in Erwägung, dass im angefochtenen Entscheid das kantonale Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren ERV 17 26 guthiess, dabei aber den Antrag auf Einsetzung der B.________ AG und von B.________, als unentgeltlichen Rechtsbeistand abwies, und die Gesuchstellerin zugleich aufforderte, innert gesetzter Frist eine/einen in einem kantonalen Register eingetragene/n Anwältin/Anwalt vorzuschlagen, widrigenfalls das Gericht den Rechtsbeistand bestellen werde, dass dies einen Zwischenentscheid darstellt, der vor Bundesgericht selbstständig nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG anfechtbar ist (Urteil 8C_164/2016 vom 18. März 2016, u.a. mit Hinweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338), dass vorliegend offensichtlich keiner der in Art. 92 f. BGG genannten Eintretensgründe erfüllt ist, insbesondere auch nicht der des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Beschwerdeführerin das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugestanden worden ist und weder geltend gemacht (zur Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen) noch erkennbar ist, inwiefern mit der damit verbundenen Auflage, dieser müsse in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein, der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren in concreto gefährdet sein könnte (näheres dazu siehe Urteil 2C_79/2013 vom 26. August 2013 E. 1.3 und 2.2.1 Absatz 2), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben