Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.568/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_568/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c,
Fünfeckpalast, 9043 Trogen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27.
Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. September 2017 (Poststempel) gegen den
verfahrensleitenden Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27.
Juli 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass im angefochtenen Entscheid das kantonale Gericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren ERV 17
26 guthiess, dabei aber den Antrag auf Einsetzung der B.________ AG und von
B.________, als unentgeltlichen Rechtsbeistand abwies, und die Gesuchstellerin
zugleich aufforderte, innert gesetzter Frist eine/einen in einem kantonalen
Register eingetragene/n Anwältin/Anwalt vorzuschlagen, widrigenfalls das
Gericht den Rechtsbeistand bestellen werde, 
dass dies einen Zwischenentscheid darstellt, der vor Bundesgericht
selbstständig nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG anfechtbar ist
(Urteil 8C_164/2016 vom 18. März 2016, u.a. mit Hinweis auf BGE 133 IV 335 E. 4
S. 338), 
dass vorliegend offensichtlich keiner der in Art. 92 f. BGG genannten
Eintretensgründe erfüllt ist, insbesondere auch nicht der des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Beschwerdeführerin das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zugestanden worden ist und weder geltend gemacht (zur Begründungspflicht: BGE
138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen) noch
erkennbar ist, inwiefern mit der damit verbundenen Auflage, dieser müsse in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein, der Anspruch auf ein
gerechtes Verfahren in concreto gefährdet sein könnte (näheres dazu siehe
Urteil 2C_79/2013 vom 26. August 2013 E. 1.3 und 2.2.1 Absatz 2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben