Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.562/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_562/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Technische Hochschule, Rechtsdienst, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 26. Juli 2017 (A-6111/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1975 geborene A.________ war ab... an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule (nachfolgend: ETH) tätig. Nach einer schriftlichen Abmahnung vom 29.
April 2015 und einer Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Oktober 2015 verfügte die ETH am 19.
November 2015 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 29.
Februar 2016 (Kündigungsverfügung Ziff. 1). Sie stellte fest, dass A.________
unter Wahrung sämtlicher Lohnansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
von seiner Arbeitsleistung freigestellt bleibe (Kündigungsverfügung Ziff. 2).  
 
A.b. Die ETH-Beschwerdekommission wies eine dagegen eingereichte Beschwerde mit
Entscheid vom 30. August 2016 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die
Verfügung vom 19. November 2015.  
 
B.   
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Missbräuchlichkeit der
verfügten Kündigung festzustellen und es seien ihm zwölf Monatslöhne
Schadenersatz und zwölf Monatslöhne Genugtuung zuzusprechen. Nachdem das
Bundesgericht A.________ am 1. September 2017 die Anforderungen an eine
Rechtsschrift erläutert und darauf hingewiesen hatte, dass eine Verbesserung
innert der Beschwerdefrist erfolgen könne, reicht dieser am 5. September 2017
eine neue Beschwerdeschrift ein. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein auf
dem Bundespersonalgesetz beruhendes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis,
d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Aufgrund
der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art.
83 lit. g BGG). Die verlangte Entschädigung übersteigt die Streitwertgrenze von
Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde
ist somit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäss Verfügung vom 19.
November 2015 bestätigte. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht (Art.
10 Abs. 3 BPG in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung; bis 30. Juni
2013 Art. 12 Abs. 6 BPG; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 31. August
2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6703, 6714, wonach 
Art. 10 Abs. 3 BPG mit dem bisherigen Art. 12 Abs. 6 BPG identisch ist, so dass
die dazu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft von Art. 10 Abs. 3
BPG Geltung hat; vgl. Urteil 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 4.2 mit
Hinweisen), namentlich wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten (Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG) und wegen Mängeln in der
Leistung oder im Verhalten (Art. 10 Abs. 3 lit. b BPG) zutreffend dargelegt.
Richtig wiedergegeben hat es auch die Bestimmungen und Grundsätze über die
allgemeine Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 BPG) und über die Missbräuchlichkeit
einer Kündigung (Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG in Verbindung mit
Art. 336 OR). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Beschwerdegegnerin das
Arbeitsverhältnis nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen basierend auf
einem rechtlich zulässigen Kündigungsgrund in formeller Hinsicht korrekt
aufgelöst hat. So habe die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bereits im
Vorfeld der Kündigung im Zusammenhang mit dem Versand von E-Mails an einen
grösseren Adressatenkreis mindestens zweimal aufgefordert und zusätzlich am 29.
April 2015 formell ermahnt, inskünftig den Dienstweg einzuhalten und seine
dienstlichen Anliegen vorab mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Trotzdem
habe der Beschwerdeführer nach der Besprechung vom 22. Mai 2015 bezüglich einer
Facebook-Notiz Strafanzeige gegen zwei Arbeitskollegen erstattet, dies ohne das
Gespräch mit den beiden Angezeigten gesucht oder sich an den nächsthöheren
Vorgesetzten, den für eine Strafanzeige zuständigen Präsidenten oder eine
andere interne Stelle gewandt zu haben. In diesem Verhalten liege - so das
Bundesverwaltungsgericht - eine Treuepflichtverletzung im Sinne von Art. 20
Abs. 1 BPG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG, jedenfalls aber ein
mangelhaftes Verhalten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b BPG, was die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Die Vorinstanz legte im
Weiteren dar, dass die Kündigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
auch nicht missbräuchlich sei. Weder sei dargetan, dass der Beschwerdegegnerin
vorgeworfene Missstände für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ausschlaggebend gewesen seien, noch lasse die Art und Weise der Kündigung oder
eine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin die Kündigung als
missbräuchlich erscheinen.  
 
4.2. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und
Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde - soweit überhaupt rechtsgenüglich
- vermögen nicht, sie als offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es werden zwar zahlreiche Einwendungen
erhoben. Diese sind aber grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht und im angefochtenen Entscheid überzeugend entkräftet worden. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander, sondern beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, erneut seine Sicht der Dinge darzulegen. Unbehelflich ist
sodann namentlich seine Behauptung, er habe vor Erstattung der Strafanzeige
vergeblich das Gespräch mit den beiden Vorgesetzten gesucht; die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen seien falsch. Wie das
Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt hat, hätte sich der Beschwerdeführer vor
Erstattung der Strafanzeige diesfalls an den dafür zuständigen Präsidenten der
Beschwerdegegnerin oder aber an eine andere geeignete interne Stelle wie
beispielsweise den Rechtsdienst oder die Ombudsstelle wenden müssen, was er
unbestrittenermassen unterlassen hat. Insofern ist die vor Bundesgericht
eingereichte SMS-Kommunikation vom 22. Mai 2015 nicht relevant, weshalb nicht
weiter auf die Frage einzugehen ist, ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum
handle.  
 
4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
die Kündigung als sachlich gerechtfertigt, unter Einhaltung der formellen
Voraussetzungen (Mahnung, Gewährung des rechtlichen Gehörs) erfolgt und nicht
missbräuchlich im Sinne von Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG bestätigt hat. Beim
angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Art.
109 Abs. 3 BGG), erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der
ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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