Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.556/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_556/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 7. August 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. August 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 6. September 2017 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf kantonales Recht (§ 64bis
Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG/SO]) erfolgte
Aufnahme der Beschwerdeführerin auf die kantonale Liste säumiger Prämienzahler
mit befristeter Leistungssperre zum Gegenstand hat, 
dass ein - wie vorliegend - auf kantonalem Recht beruhender Entscheid
weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden
kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und
detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, anderenfalls auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E.
1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz in Erwägung zog, 
- der gesetzgeberischen Intention folgend sei nicht zu beanstanden, wenn bei
säumigen Prämienzahlern, die weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen
bezögen, vorbehältlich des Beweises des Gegenteils davon ausgegangen werde, es
sei ihnen möglich, Prämien zu bezahlen, zumal Versicherte in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen von Prämienverbilligungen profitieren könnten; 
- der Beweis des Gegenteils sei durch die betroffene Person zu erbringen, der
Verwaltung oblägen hierzu keine besonderen Abklärungspflichten; 
- der Beschwerdeführerin misslinge mit dem von ihr Vorgetragenen dieser Beweis,
weshalb es auch nicht zu beanstanden sei, wenn ihr gegenüber eine
Leistungssperre verfügt und sie auf die Liste säumiger Prämienzahler
aufgenommen worden sei, 
dass das Gericht sodann zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen,
wann eine durch die Krankenversicherung trotz ausgesprochener Leistungssperre
zu bezahlende Notfallbehandlung vorliege, und wann ein zur Aufhebung der
Leistungssperre führender medizinischer Härtefall zu bejahen sei, ergänzend
ausführte, dies sei im Einzelfall durch die zuständigen Behörden (für die
Notfallbehandlung die Krankenkasse; für den medizinischen Härtefall das
Departement des Innern) zu beantworten und könne bei Uneinigkeit darüber erst
danach mit Beschwerde gegen den entsprechenden Einspracheentscheid bzw. die
Verfügung dem Versicherungsgericht zur Beantwortung vorgelegt werden, 
dass die Beschwerdeführerin dies zwar in verschiedener Hinsicht kritisiert,
ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen oder der
Entscheid im Ergebnis gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben sollen;
insbesondere reicht es nicht aus, von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Zahlungsfähigkeit getroffene Sachverhaltsannahmen als nicht der Wahrheit
entsprechend zu bemängeln, ohne zugleich darzulegen, weshalb das von ihr vor
dem kantonalen Gericht dazu Vorgetragene willkürfrei zu einem anderen Schluss
hätte führen müssen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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