Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.553/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_553/2017  
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304
Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Rückfall; Integritätsentschädigung;
Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 (UV.2016.60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1959 geborene A.________ war im Polizeidienst tätig und dadurch bei
der Helvetia Unfall Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. April
1986 sass er auf dem Beifahrersitz und seine Verlobte auf dem Rücksitz eines
Personenwagens. Aufgrund eines Bedienungsfehlers der Lernfahrerin, die das
Fahrzeug lenkte, geriet dieses über den Strassenrand und fiel in einen Fluss.
Die Lernfahrerin blieb unverletzt. Die Verlobte ertrank. A.________ konnte sich
aus dem Automobil befreien, wobei er schwere Verletzungen am linken
Unterschenkel erlitt. Die Helvetia gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld
aus. Mit Verfügung vom 12. Oktober 1988 sprach sie dem Versicherten für die
verbleibende Schädigung am Bein eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage
einer Integritätseinbusse von 13.3 % zu. Mit Verfügung vom 11. September 1990
schloss die Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Elvia) als Rechtsnachfolgerin der Helvetia den Fall ab, wobei sie dem
Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 30. September 1994 eine
befristete Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von
anfänglich 30 %, ab 1. Oktober 1992 von 15 % zusprach. Der Versicherte war in
der Folge für verschiedene Arbeitgeber tätig. Im März 2002 meldete er Schmerzen
im linken Unterschenkel als Rückfall zum Unfall vom 22. April 1986. Die Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin
der Elvia erbrachte zunächst erneut die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld) und traf medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom
22. März 2004 stellte sie die Leistungen auf den 1. März 2004 ein und lehnte es
ab, eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung zu
erhöhen. Daran hielt sie auf die vom Versicherten erhobene Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004). In Gutheissung der hiegegen
eingereichten Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
die Sache mit verschiedenen Vorgaben zu neuer Verfügung über den Anspruch auf
eine Invalidenrente und auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung an die
Allianz zurück (Entscheid vom 3. Juni 2009). Die Allianz führte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die das Bundesgericht mit Urteil 8C_603
/2009 vom 1. Februar 2010 unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
guthiess.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 meldete der Versicherte der Allianz, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Versicherung holte unter
anderem das auf orthopädischen und neurologischen Untersuchungen beruhende
Gutachten des Spitals B.________ vom 14. Dezember 2013 (mit Nachtrag vom 21.
Januar 2015) ein. Danach war davon auszugehen, dass die auf den Unfall vom 22.
April 1986 und dessen Folgen zurückzuführenden Schmerzen im linken Sprunggelenk
und im Unterschenkel sowie die Neigung zu Schwellungen seit dem 6. Dezember
2004 schleichend zugenommen hatten und auch in Zukunft möglicherweise zunehmen
würden. Die objektivierbaren und eindeutig unfallbedingten Schmerzen und
Missempfindungen behinderten den Exploranden im beruflichen und privaten Alltag
in vergleichbarer Weise wie ein Verlust des Unterschenkels, weshalb die
Integritätseinbusse mit den vollen 40 % einzusetzen sei und die
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit, wie anscheinend in der
aktuell ausgeübten als Gerichtsweibel, bei 50 % liege. Mit Verfügung vom 1.
April 2016 hielt die Allianz fest, die Voraussetzungen für eine Revision des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung seien
nicht gegeben, welche Feststellung sie auf Einsprache hin bestätigte
(Einspracheentscheid vom 14. September 2016).  
 
B.   
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt - nach Beizug der Akten der
Invalidenversicherung - die Allianz, dem Versicherten eine Invalidenrente ab
Juni 2010 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 %, ab November 2012
entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62 % und ab Oktober 2013 entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 73 % zu entrichten. Ferner verpflichtete das
kantonale Gericht die Allianz, dem Versicherten in Anrechnung des bereits
gemäss Verfügung vom 12. Oktober 1988 Geleisteten eine Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % zu entrichten (Entscheid vom
24. Mai 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom
14. September 2016 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit es den Invaliditätsgrad neu bestimme. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Auch das kantonale
Gericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG
).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Invaliditätsgrad seit
Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2004, mit dem die Allianz einen
Anspruch auf Invalidenrente verneinte, bis zu der mit Einspracheentscheid vom
14. September 2016 vorgenommenen Neuprüfung revisionsrechtlich erheblich
verändert hatte. Prozessthema bildet dabei vor allem die Frage, ob sich in
diesem Zeitraum der unfallbedingte Gesundheitszustand und mit ihm die
Arbeitsfähigkeit wesentlich verschlimmert hatte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen
Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E.
6.1 S. 13).  
 
2.2.2. Art. 17 Abs. 1 ATSG bezieht sich in erster Linie auf die Neufestsetzung
des Rentenanspruchs für die Zukunft, indessen ist im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei der erstmaligen
Rentenfestsetzung bereits in diesem Zeitpunkt den davor eingetretenen
Tatsachenänderungen Rechnung zu tragen. Auch diese rückwirkende (abgestufte und
/oder befristete) Rentenzusprechung unterwirft die Praxis dem Revisionsrecht
nach Art. 17 ATSG, was bedeutet, dass sich die rückwirkend festgelegten
Invaliditätsgrade auf entsprechende Tatsachenänderungen stützen müssen (vgl.
MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 423 mit Hinweisen). Nichts anderes hat
zu gelten, wenn die versicherte Person nach abgelehntem Anspruch auf
Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung einen Rückfall meldet,
aufgrund dessen eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des
unfallbedingten Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
oder dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid geltend gemacht wird (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Aufl. 2012, S. 156 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138, U 119/92 E.
3a).  
 
2.2.3. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass nach der
Rechtsprechung einem in einem Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten
versicherungsexterner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft
zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Dem ist hinzuzufügen, dass einer neuen ärztlichen
Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im
Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein
genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1;
Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/
2014 vom 26. März 2015).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Zusammenfassung des Gutachtens des
Spitals B.________ vom 14. Dezember 2013 und dessen Nachtrag vom 21. Januar
2015 erwogen, daraus ergebe sich, dass die medizinischen Sachverständigen die
explizit gestellte Frage nach einer revisionsrechtlich erheblichen
Verschlimmerung des Gesundheitszustands seit dem Jahre 2004 entgegen der
Vorbringen der Allianz nicht allein gestützt auf die Angaben des Versicherten,
sondern vor allem auch anhand der radiologischen und klinischen Befunde
bejahten. Zwar treffe zu, dass die Experten der Meinung seien, die früheren
Ärzte hätten die objektivierbaren Befunde in Bezug auf die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend gewichtet. Indessen höben sie hervor, dass
im Verlauf der Krankheitsentwicklung entscheidende weitere gesundheitliche
Einbussen eingetreten seien. So hielten sie fest, obwohl rückblickend bereits
im Dezember 2004 vergleichbare medizinische Befunde vorgelegen hätten, sei
seitdem eine Verschlechterung eingetreten. Dies gehe zudem implizite auch aus
dem Urteil 8C_803/2009 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2010 hervor, wonach
gestützt auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des ABI vom
3. November 2006 für den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheids der
Allianz vom 6. Dezember 2004 möglicherweise zusätzliche, revisionsrechtlich
erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sein würden.
Entgegen den Vorbringen der Allianz hätten die medizinischen Sachverständigen
des Spitals B.________ den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht
lediglich anhand der Angaben des Versicherten eingeschätzt, sondern sich
vielmehr auf die anamnestischen Auskünfte aller involvierten Ärzte gestützt.
Sie übersehe mit ihren weiteren Einwänden, dass sie, indem sie die
Schlussfolgerungen des von ihr eingeholten Gutachtens des Spitals B.________ im
Verwaltungsverfahren ignoriert habe, nicht ohne zusätzliche medizinische
Erhebungen, beispielsweise im Rahmen einer Oberexpertise, über den
Leistungsanspruch habe befinden dürfen. Insgesamt betrachtet sei festzustellen,
dass das Gutachten des Spitals B.________ vom 14. Dezember 2013 (mit Nachtrag
vom 21. Januar 2015) für die Beurteilung des Prozessthemas in jeglicher
Hinsicht beweistauglich sei.  
 
3.1.2. Das kantonale Gericht hat weiter erkannt, gemäss Nachtrag vom 21. Januar
2015 zum Gutachten des Spitals B.________ werde zur zeitlichen Umsetzung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten, je nach Tätigkeit könne die Arbeitszeit
am Stück geleistet werden, wobei dem Versicherten allerdings flexible Pausen
zum Hochlegen des Beines möglich sein sollten. Der aktuell ausgeübte Beruf als
Gerichtsweibel könne als angepasst taxiert werden, zumal der Versicherte mit
dieser Arbeit in der jetzigen Form sehr zufrieden sei. Diese Einschätzung stehe
in Übereinstimmung mit derjenigen des Prof. Dr. med. C.________ gemäss dessen
Bericht vom 1. November 2012, wonach bemerkenswert sei, dass der Patient trotz
der grossen Einschränkungen einer Arbeit in einem 50 %-igen Pensum nachgehe.
Vor diesem Zeitpunkt habe die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen
des ABI in dem von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten vom 3.
November 2006 zu gelten. Danach sei der Versicherte aus neurologischer Sicht
für die angestammte oder andere körperlich leichte, in wechselnder Position
ausübbare Tätigkeiten zu 80 % bei ganztägiger Präsenz und mit um 20 %
reduzierter Leistungsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf) eingeschränkt gewesen.  
 
3.2. Mit diesen für die Beurteilung des Streitgegenstands zentralen Erwägungen
des kantonalen Gerichts setzt sich die Allianz nicht auseinander. Weder zeigt
sie auf, welche der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen falsch sein sollen
und weshalb dies der Fall sei, noch legt sie dar, inwiefern das kantonale
Gericht in anderweitiger Hinsicht Bundesrecht verletzt habe. Stattdessen
bekräftigt sie ihre Lesart des Gutachtens und ihre Kritik daran, ohne sich mit
der vorinstanzlichen Würdigung desselben zu befassen. Insoweit vermag die
Begründung den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, wonach in
der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt. Letzteres erfordert zwingend, dass die Beschwerde
wenigstens kurz auf die vorinstanzliche Begründung eingeht und im Einzelnen
aufzeigt, worin die Rechtsverletzung besteht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und
2.3 S. 246 f.). Das gilt gleichermassen für die Feststellung des Sachverhaltes.
Auch diesbezüglich hat sich die Beschwerde mit der vorinstanzlichen Würdigung
zu befassen, woran auch die Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG (vgl. E. 1.2
hievor) nichts ändern.  
Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der in der Beschwerde
vorgebrachten Einwände zur Einschätzung des Gesundheitsschadens und der
Arbeitsfähigkeit, zumal offensichtliche Mängel des angefochtenen
Gerichtsentscheids, denen im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen
Rechnung zu tragen wäre, nicht ersichtlich sind (vgl. Urteil 8C_487/2017 vom 9.
November 2017 E. 3.3.3). 
 
3.3. Zu prüfen ist weiter die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16
ATSG.  
 
3.3.1.  
 
3.3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die IV-Stelle Basel-Landschaft habe laut
Beschluss vom 4. Februar 2009 ab 1. Februar 2003 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen. Sie sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für
das Jahr 2004 von einem Betrag von Fr. 68'755.- ausgegangen. Es bestehe kein
Anlass, davon im vorliegenden Fall abzuweichen. Herabgesetzt um einen Abzug
gemäss BGE 126 V 75 von 15 % sowie um die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von
20 % gemäss Gutachten des ABI ergebe sich ein Invalidenlohn von Fr. 46'753.60.
Das Valideneinkommen habe die IV-Stelle in Befolgung des rechtskräftigen
Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2008 auf Fr.
94'003.- festgelegt. Dieses habe dazu erwogen, aufgrund der ausbildungsmässigen
und persönlichen Verhältnisse des Versicherten sei anzunehmen, dass er ohne
Behinderung weiterhin ganztags den erlernten Beruf als Polizist ausüben würde.
Mit Blick auf die lange Zeitspanne seit dem Unfall im Jahre 1986 sei zu
berücksichtigen, dass der Versicherte eine Polizistenlaufbahn absolviert und
dadurch Lohnstufenanstiege erzielt hätte. Es entspreche einer üblichen
Karriereentwicklung, dass der Versicherte in den 18 Jahren zwischen 1986 und
2004 in den Grad eines Wachtmeisters aufgestiegen wäre. Die Vergleichsrechnung
ergebe einen Invaliditätsgrad von gerundet 50 %. Es bestehe kein Anlass, die
Vergleichseinkommen bis zu dem auf den Juni 2010 (Zeitpunkt des
Revisionsgesuchs) festzulegenden Beginn der Invalidenrente aus der
obligatorischen Unfallversicherung an die Nominallohnentwicklung anzupassen, da
sich arithmetisch am ermittelten Invaliditätsgrad nichts ändern würde.  
 
3.3.1.2. Die Allianz bringt vor, das kantonale Gericht habe nicht begründet,
weshalb es einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 vom statistisch ermittelten
Invalideneinkommen vorgenommen habe. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Dieser Einwand ist berechtigt. Die Vorinstanz verweist allein
auf den Beschluss vom 4. Februar 2009 der IV-Stelle, die den gewährten Abzug
gemäss 126 V 75 von 15 % ebenfalls nicht begründet hatte. In diesem Punkt ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfung dieser Frage sowie
anschliessender Neufestsetzung des Invaliditätsgrades von Juni 2010 bis Oktober
2012 an das kantonale Gericht zurückzuweisen.  
Was die Allianz in Bezug auf den genannten Zeitraum ansonsten geltend macht,
dringt nicht durch. Nicht ersichtlich ist, weshalb hier der angerufene Art. 28
Abs. 3 UVV angewendet werden soll, zumal der Beschwerdegegner ausweislich der
Akten vor dem Unfall vom 22. April 1986 nie an psychischen Problemen litt.
Daher sind auch die sich darauf beziehenden Einwände der Allianz zu dem von der
Vorinstanz angenommenen beruflichen Werdegang, den der Versicherte ohne die
Folgen des Unfalls mutmasslich realisiert hätte, nicht stichhaltig. 
 
3.3.2.  
 
3.3.2.1. Sodann hat das kantonale Gericht gestützt auf den von den Gutachtern
des Spitals B.________ als verlässlich bezeichneten Bericht des Prof. Dr. med.
C.________ vom 1. November 2012 erkannt, dass ab diesem Zeitpunkt eine weitere
revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
anzunehmen und der Versicherte in einer den unfallbedingten Einschränkungen
adaptierten Erwerbstätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Als
Gerichtsweibel habe er in diesem Pensum im Jahre 2012 ein Einkommen von
39'390.- erzielt, was verglichen mit dem auf dieses Jahr an die
Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen als Wachtmeister bei der
Polizei (Fr. 103'779.-) zu einem Invaliditätsgrad von 62 % führe.  
 
3.3.2.2. Was die Allianz in diesem Kontext vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Aus ihren Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte
Umstand, dass der Versicherte die Stelle als Gerichtsweibel offenbar gekündigt
habe und ins Ausland ausgewandert sei, kurze Zeit später wieder in die Schweiz
zurückgekehrt sei, hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahme, ab Oktober 2013
sei erneut ein Revisionstatbestand eingetreten, relevant sein soll. Soweit sich
die Allianz erneut auf Art. 28 Abs. 3 UVV beruft, wird auf das in E. 3.3.1.2
hievor Gesagte verwiesen.  
 
3.3.3.  
 
3.3.3.1. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, der Versicherte sei bis zum
30. September 2013 als Gerichtsweibel angestellt gewesen. Für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die IV-Stelle bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2010 von einem standardisierten
Bruttolohn von Fr. 73'915.- ausgegangen. Herabgesetzt um einen Abzug gemäss BGE
126 V 75 um 25 % sowie um die Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss Gutachten des
Spitals B.________ ergebe sich ein Invalidenlohn von Fr. 27'718.-. Dem
Valideneinkommen von Fr. 103'779.- gegenübergestellt resultiere ein
Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. Oktober 2013.  
 
3.3.3.2. Die Allianz macht geltend, die IV-Stelle habe bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt. Dies mag richtig
sein. Indessen bezieht sich die von den medizinischen Sachverständigen des
Spitals B.________ auf 50 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit allein auf die
objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung. Allerdings trifft zu,
dass die Vorinstanz auch in diesem Kontext den vorgenommenen Abzug gemäss BGE
126 V 75 vom hypothetischen Invalideneinkommen unter Hinweis auf den Beschluss
der IV-Stelle vom 11. September 2014 nicht begründet, und damit den von der
Allianz geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Daher
ist auch in diesem Punkt die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit es den Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2013 neu prüfe.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, die für die Revision einer
Integritätsentschädigung gelten (Art. 36 Abs. 4 UVV; Urteil 8C_885/2014 vom 17.
März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Verfügung vom 12. Oktober 1988, mit
welcher die Elvia dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer Integritätseinbusse von 13.3 % zugesprochen habe, basiere auf
dem Gutachten des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, vom 19. September 1988. Der Sachverständige habe festgestellt, der
aktuelle Zustand sei angesichts der schweren Verletzung sehr befriedigend. Die
Gutachter des Spitals B.________ legten einleuchtend dar, aufgrund der
neurodegenerativen Prozesse hätten die Einschränkungen der Funktionsfähigkeit
des linken Unterschenkels zugenommen, vor allem aber seien Schmerzen und
Gefühlsstörungen hinzu getreten, die so schwerwiegend seien, dass der aktuelle
Zustand dem Verlust eines Unterschenkels funktional gleichkomme und damit einer
Integritätseinbusse von 40 % entspreche.  
 
4.3. Die Vorbringen der Allianz sind nicht stichhaltig. Sie verkennt zum einen,
worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, dass Dr. med. D.________ die
Frage, ob bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens auch eine
voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV enthalten sei,
nicht beantwortete. Er schätzte ohne weitere Begründung den Integritätsschaden
auf einen Drittel des Basiswertes eines Verlustes des Beines im Kniegelenk
gemäss Anhang 3 der UVV (40 %) ein. Zum anderen sprachen die Gutachter des
Spitals B.________ entgegen den Einwänden der Allianz nicht von einer
Gebrauchsunfähigkeit des linken Unterschenkels, sondern davon, dass die
Schmerzen und Missempfindungen den Versicherten im beruflichen wie im privaten
Alltag nunmehr in vergleichbarer Weise wie beim Verlust dieses Körpergliedes
behinderten. Die vorinstanzliche Feststellung, die Integritätseinbusse habe
sich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert, ist nicht zu
beanstanden.  
 
5.   
Zusammengefasst ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne
der E. 3.3.1.2 und 3.3.3.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den
Invaliditätsgrad im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012 und ab 1. Oktober
2013 neu bestimme. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
6.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- sind der teilweise unterliegenden Allianz im
Umfang von Fr. 600.- und dem teilweise unterliegenden Beschwerdegegner im
Umfang von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Allianz hat
den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 600.- und dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 200.- auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'100.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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