Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.552/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_552/2017  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 31. Mai 2017 (UV.2016.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1953, arbeitete seit 1970 bei der B.________ AG, zuletzt als
Staplerfahrer, und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 18. September 2013 erlitt er bei einem Motorradunfall in Italien
ein Polytrauma u.a. mit Schulterluxation links, Radiusköpfchenfraktur links und
einer Kettenverletzung am linken Bein, die eine Oberschenkelamputation nach
sich zog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilbehandlung, Taggeld und Hilfsmitteln (insbesondere Beinprothese und
Rollstuhl). Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Schlussuntersuchung
vom 11. Juni 2015 durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie FMH,
stellte die Suva mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die Heilungskosten- und
Taggeldleistungen per 31. August 2015 ein. Sodann sprach sie A.________ mit
Verfügung vom 19. August 2015 eine Invalidenrente entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'000.-,
gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 %, zu. Daran hielt die Suva im
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und änderte den
Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es A.________ eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 35 % zusprach. 
 
C.   
Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 zu bestätigen. 
 A.________ schliesst auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen. 
Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf
eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und
mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 S. 365 mit
Hinweis).  
 
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem
schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde, das Rechtsmittel sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
BGG; vgl. BGE 140 V 282) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG) richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.
 
 
1.3. Daran ändern die Einwände des Beschwerdegegners nichts. Denn die Frage, ob
die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, ist im Rahmen der
Begründetheit der Beschwerde zu prüfen, zumal die Beschwerdeführerin ihre
Auffassung hinreichend begründet hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche
Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist auch auf dem
Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen
(Urteile 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_548/2010 vom 23. Dezember
2010 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG)
und die Bemessung des Invaliditätsgrads (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte, zur
Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) in
der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und den von diesen
zulässigen Abzügen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75) sowie zum
anwendbaren Recht gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom
25.September 2015. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Das kantonale Gericht ging gestützt auf die Ausführungen der Kreisärztin
Dr. med. C.________ in den Berichten vom 13. November 2014 und 11. Juni 2015
sowie in der ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2015 davon aus, dass der
Beschwerdegegner in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig
sei. Dies ist ebenso unbestritten wie das von der Vorinstanz festgesetzte
Valideneinkommen von Fr. 83'255.80 und das als Basis für die Berechnung des
Invalideneinkommens herangezogene statistische Einkommen von Fr. 71'692.70
(gemäss LSE-Tabelle 2012 TA1, Total, Kompetenzniveau 2 für Männer). Strittig
und zu prüfen bleibt einzig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
indem es den von der Beschwerdeführerin gewährten leidensbedingten Abzug von 20
% auf 25 % erhöht hat.  
 
4.   
 
4.1. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.
1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S.
80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V
75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteile 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2,
8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).  
 
4.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (
BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.1).
Die Festlegung der Höhe eines solchen Leidensabzugs hingegen beschlägt eine
typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden
Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist
(Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung bzw. bei
Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG)
Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 8C_64/
2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.2).
 
 
4.3. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern
erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der
Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73). Bei der Angemessenheit geht
es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem
konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S.
73 mit Hinweis). Aus dem Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht bei der
Überprüfung der Ermessensausübung durch die Verwaltung betreffend die
Festlegung des Abzugs vom Invalideneinkommen seine Aufmerksamkeit auf die
verschiedenen Lösungen zu richten hat, die sich der Verwaltung anboten. Es hat
sich ein Urteil darüber zu bilden, ob ein höherer oder tieferer Abzug (aber
begrenzt auf 25 %) angemessener erscheine und sich aus einem triftigen Grund
aufdränge, ohne jedoch sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74; Urteil 8C_114/2017 vom 11.
Juli 2017 E. 3.3).  
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerdeführerin legte den leidensbedingten Abzug auf 20 % fest und
begründete ihn im Einspracheentscheid mit der leidensbedingten Einschränkung,
dem Alter und dem Dienstalter des Versicherten. Demgegenüber verwies die
Vorinstanz auf das medizinische Belastungsprofil und führte aus, dass der
ursprünglich vorwiegend körperlich arbeitende Beschwerdegegner in seiner
Erwerbsfähigkeit nunmehr qualitativ erheblich eingeschränkt sei, was einen
maximalen Abzug von 25 % rechtfertige.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2014
diagnostizierte Dr. med. C.________ eine endgradige Bewegungseinschränkung und
belastungsabhängige Schulterbeschwerden links bei Scapula alata bei Status nach
Schulterluxation und geschlossener Reposition im September 2013, ein diskretes
Streckdefizit im linken Ellenbogengelenk bei Status nach Radiusköpfchenfraktur
Mason Typ I links, konservativ behandelt (das den Versicherten jedoch kaum
einschränke), eine Oberschenkelamputation links im Oktober 2013 bei
Kettenverletzung der unteren Extremität sowie belastungsabhängige
Kniegelenksbeschwerden rechts bei medial beginnender Gonarthrose. Die
Fingerendphalanxfrakturen links seien vollständig unauffällig abgeheilt, ohne
Einschränkungen. Insgesamt liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis nach den
dokumentierten Verletzungen vor. Vor einem Fallabschluss empfehle sie eine
erneute Behandlung der Scapula alata links.  
 
5.2.2. Anlässlich der Schlussuntersuchung vom 11. Juni 2015 erhob die
Kreisärztin keine neuen Diagnosen. Der Versicherte habe angegeben, dass er die
Prothese im Winter insgesamt längere Zeit (5-6 Stunden) habe tragen können,
während an warmen/heissen Tagen nach 2-2.5 Stunden ein Ausschlag am Stumpf
entstehe und er die Prothese danach über mehrere Tage nicht tragen könne.
Betreffend das rechte Knie habe sich die Gesamtsituation (seit der letzten
Untersuchung im November 2014) verbessert, er habe nur noch ab und zu bei
Belastung Beschwerden. In der klinischen Untersuchung stellte Dr. med.
C.________ fest, dass die Scapula alata weniger ausgeprägt und das
Schultergelenk besser stabilisiert und bewegt sei als im November 2014.
Bezüglich des linken Ellenbogens und der Finger zeige sich keine Veränderung
seit November 2014. Der Oberschenkelstumpf erscheine reizlos, die Narben seien
insgesamt weich, es lägen keine trophischen Störungen vor und die Beweglichkeit
im Hüftgelenk sei seitengleich gut. Aufgrund der klinischen Untersuchung und
der fortbestehenden körperlichen Einschränkungen schätze sie den Versicherten
in einer leichten, vor allem sitzenden Tätigkeit, bei der er sich die Pausen/
Bewegung selbst einteilen könne, nur selten auf geradem, guten Untergrund
(50-100 m) gehen und selten Treppen steigen müsse, als ganztags arbeitsfähig
ein.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen,
die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils
enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen (Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1; 8C_536/2014 vom 20.
Januar 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass
eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich
bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom
Tabellenlohn (Urteil 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3; 9C_728/2009 vom
21. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen).
Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus
zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro
Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach
ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer
besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie
sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der
Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn
berücksichtigt werden (Urteil 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).  
 
5.3.2. Der Beschwerdegegner ist aufgrund des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils in
einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Die Beeinträchtigungen und
Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Verlust des linken Beins ergeben,
namentlich die Komplikationen bei längerem Tragen der Prothese (Kontaktekzem,
Anschwellen des Stumpfs, vor allem bei warmem/heissem Wetter), die
belastungsabhängigen Beschwerden im rechten Knie und der linken Schulter, die
verbliebenen diskreten Funktionseinschränkungen im linken Ellenbogen sowie das
Bedürfnis nach einer selbständigen Einteilung der Pausen und
Bewegungsmöglichkeiten bewirken jedoch eine erschwerte Verwertbarkeit der trotz
des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdegegner
steht daher selbst innerhalb der zumutbaren Verweistätigkeiten nur noch ein
beschränktes Tätigkeitsspektrum offen, was eine Reduktion des potenziell
angebotenen Lohns zur Folge hat. Dies anerkannte auch die Beschwerdeführerin,
indem sie die leidensbedingten Einschränkungen bei der Bemessung des Abzugs
mitberücksichtigte.  
 
5.4. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Bemessung des Abzugs
mit dem Alter und dem Dienstalter zwei Faktoren berücksichtigte, die gemäss
Rechtsprechung nicht zwingend zu einem Abzug führen:  
 
5.4.1. Dem Alter kommt im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte
Bedeutung zu. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt
erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht.
Ausserdem steht fest, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50
bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE
2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; Urteile 9C_535/2017 vom 14.
Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Hinsichtlich des Dienstalters erachtet es die Rechtsprechung zwar
einerseits als plausibel, dass der Verlust einer Arbeitsstelle nach einer lang
dauernden Anstellung auch den Verlust des (allenfalls) lohnrelevanten Vorteils
der bisherigen Dienstjahre nach sich zieht. Andererseits ist eine lange
Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber
grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue
ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber
im Anfangslohn niederschlägt (Urteile 9C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2;
8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.
4.1).  
 
5.4.2. Der Beschwerdegegner war im Unfallzeitpunkt 60 und im Zeitpunkt der
Rentenverfügung 62 Jahre alt, und er hatte zuvor sein ganzes Berufsleben lang
(43 Jahre) beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Obwohl somit eine besondere
Treue zum Arbeitgeber vorliegt, ist nicht anzunehmen, dass ein neuer
Arbeitgeber dies - bei einem kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer
- noch mit einem erhöhten Einstiegslohn honorieren würde. Dass die
Beschwerdeführerin diesen an sich invaliditätsfremden Faktoren bei der
Festsetzung des Abzugs Rechnung trug, ist angesichts der besonderen Umstände
hier nicht weiter zu hinterfragen.  
 
5.5. Die Vorinstanz begründet die Erhöhung des Abzugs lediglich damit, dass der
Beschwerdegegner ursprünglich körperlich gearbeitet habe und nun in seiner
Erwerbsfähigkeit qualitativ erheblich eingeschränkt sei. Allerdings legt sie
nicht dar, worin diese qualitativen Einschränkungen ihrer Ansicht nach
bestehen. Der Verweis auf das medizinische Belastungsprofil genügt dafür
jedenfalls nicht, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Festsetzung des
Leidensabzugs - im Wissen um das betreffende Profil - bereits auf die
bestehenden leidensbedingten Einschränkungen Bezug nahm (vgl. E. 5.1 und
5.3.2). Anders als die Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz sodann lediglich
das Belastungsprofil an und setzt sich weder mit den Faktoren Alter und
Dienstalter auseinander noch nennt sie weitere Umstände, die eine Erhöhung
rechtfertigen könnten. Das kantonale Gericht vermag somit keinen triftigen
Grund aufzuzeigen, der es erlaubt hätte, sein Ermessen an die Stelle desjenigen
der Versicherung zu setzen. Indem es ohne nachvollziehbare Begründung den
leidensbedingten Abzug auf den Maximalwert von 25 % festlegte, hat es sein
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, was einer Bundesrechtsverletzung
gleichkommt (Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3). Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
der Suva vom 13. Januar 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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