Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.545/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_545/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 30.
Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Mai 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die kantonal-rechtliche Arbeitslosenhilfe (§ 12
EG AVIG/ZG) zum Gegenstand hat, 
dass ein - wie vorliegend - auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor
Bundesgericht im Wesentlichen bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht,
d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte
und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen,
anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S.
227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68,
je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, statt dessen bereits vor
Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich darzulegen, inwiefern die
dazu ergangenen Erwägungen, insbesondere jene zur Auslegung der den Anspruch
untergehen lassenden Anmeldungsfrist nach § 18 EG AVIG/ZG, verfassungswidrig
sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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