Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.543/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_543/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2017 (IV.2016.00647). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ war zuletzt als Pflegeassistent erwerbstätig
gewesen, als er sich am 29. Juli 1999 unter Hinweis auf zwei im Jahre 1998
erlittene Unfälle bei der IV-Stelle das Kantons Zürich zum Leistungsbezug
anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit
Verfügung vom 18. Juli 2001 ab Januar 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. 
Mit Verfügung vom 1. September 2008 hob die IV-Stelle die laufende Rente
rückwirkend per Januar 2005 auf. Auf Beschwerde des Versicherten hin wurde
diese Verfügung vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 24. März 2009 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die
IV-Stelle zurückgewiesen. Diese tätigte in der Folge weitere medizinische
Abklärungen und hob nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente des
Versicherten unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision mit
Verfügung vom 12. Januar 2016 auf Ende des der Eröffnung der Verfügung
folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2017 in
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung
und des kantonalen Gerichtsentscheides dies bislang ausgerichteten Leistungen
weiterhin auszurichten. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 12. Januar
2016 folgenden Monats bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).  
Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt
eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche
entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372
unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009,
publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache
erheblich verbessert hat und er nunmehr in der Lage ist, einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % nachzugehen.  
 
4.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
4.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.3). Die
konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132
V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit
Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.  
 
4.4. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit
zu korrigieren (vgl. auch Urteil 8C_537/2017 vom 29. September 2017 E. 5).  
 
4.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf: Das kantonale
Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen unter
anderem erwogen, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Rentenzusprache und jenem
der Rentenaufhebung die neuropsychiatrischen Defizite zurückgebildet haben. Was
der Versicherte gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere kann er aus dem von ihm
erwähnten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 15.
Januar 2006, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bereits dieser Arzt ging unter
Hinweis auf die Untersuchungen durch Dr. C.________ (vgl. auch deren Bericht
vom 2. Februar 2006) von einer Besserung der neuropsychiatrischen Defizite aus.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Neurologe im
Widerspruch zum Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
335/02 vom 21. März 2003 von einer frühzeitigen psychogenen Überlagerung
spricht; dies umso mehr, als ein krankheitswertiges psychisches Leiden im
Gutachten der Ärtzlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), Basel, vom 24. März
2015 nicht mehr bestätigt wird. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist
dieses Gutachten auch nicht in sich selber widersprüchlich.  
 
4.6. Damit durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzten, eine
Verbesserung des Gesundsheitszustandes und demnach auch einen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahen. Somit ist der Rentenanspruch des
Versicherten für die Zukunft neu zu prüfen. Gemäss den nicht substantiiert
bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nunmehr in
der Lage, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Daraus ermittelte
die Vorinstanz mittels Einkommensvergleichs für die Zukunft einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Da auch dieser Einkommensvergleich vom
Versicherten nicht bestritten wird, erscheint die Bestätigung der
Rentenaufhebung durch das kantonale Gericht als rechtens; die Beschwerde ist
abzuweisen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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