Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.542/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]                  
8C_542/2017, 8C_590/2017          

 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_542/2017 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
8C_590/2017 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2017 (UV.2016.00260). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ war als Pflegeassistent in der Residenz B.________
bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA
Versicherungen AG [AXA]) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9.
Februar und am 2. August 1998 je einen Autounfall erlitt. Die Winterthur
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieser Ereignisse und erbrachte
die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 12. Mai
2000 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2001 per 30. April 2000 ein. Eine
hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 gut und wies die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Unfallversicherung zurück. In teilweiser Gutheissung einer
hiegegen vom Versicherten erhobenen Beschwerde wies das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)
im Verfahren U 335/02 die Sache mit Urteil vom 21. März 2003 an das kantonale
Gericht zurück, damit dieses die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den
Unfallereignissen und dem geklagten Leiden nach der für Schleudertraumata
entwickelten Rechtsprechung prüfe. Daraufhin bejahte das
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2003 den adäquaten
Kausalzusammenhang und wies die Sache an die Unfallversicherung zurück, damit
diese prüfe, ob und allenfalls seit wann der Endzustand erreicht sei, und
sodann den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung prüfe. 
Nach weiteren Abklärungen stellte die AXA ihre Leistungen mit Verfügung vom 8.
Februar 2007 per 27. Januar 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie
- nach einer zeitweiligen Verfahrenssistierung - mit Entscheid vom 17. Oktober
2016 ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2017 in
dem Sinne teilweise gut, als es dem Versicherten für die Zeit bis Ende Juni
2011 ein Taggeld der Unfallversicherung zusprach. Im Übrigen wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihm sei unter Abänderung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab Juli 2011 eine
Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen (Verfahren 8C_542/2017). Die
AXA führt ihrerseits Beschwerde mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016 zu
bestätigen (Verfahren 8C_590/2017). A.________ stellt für beide Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während im Verfahren 8C_542/2017 kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
beantragt A.________ im Verfahren 8C_590/2017 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, eventuell sei die Sache zu erneuten
psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den Beschwerden in den Verfahren 8C_542/2017 und 8C_590/2017 derselbe
Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die
Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt
es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten gegen die
Unfallversicherung in der Zeit ab 27. Januar 2005: Während die
Unfallversicherung geltend macht, die Vorinstanz habe dem Versicherten zu
Unrecht für die Zeit vom 27. Januar 2005 bis 30. Juni 2011 ein Taggeld
zugesprochen, macht dieser geltend, dass kantonale Gericht habe zu Unrecht für
die Zeit ab 1. Juli 2011 einen Rentenanspruch verneint. 
 
4.   
 
4.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
Der Anspruch dauert so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet
werden kann. Die prognostizierte Verbesserung muss namhaft sein, unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht. Entscheidend, ob eine namhafte Verbesserung noch
erwartet werden kann, ist in erster Linie die prognostizierte Steigerung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S.115). Dabei ist die Möglichkeit
der Verbesserung prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen
zu beurteilen (RKUV 2004 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1).  
 
4.2. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid,
so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 ATSG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet
werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG); der Zeitpunkt, auf den das Taggeld wegfällt,
stimmt somit grundsätzlich mit jenem überein, auf welchen hin ein
Rentenanspruch geprüft wird.  
 
5.  
 
5.1. Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei,
das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der
Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).  
Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist daher grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass Vorinstanz und Unfallversicherung die von der
Invalidenversicherung eingeholten Gutachten in die Würdigung des medizinischen
Sachverhalts einbezogen haben. 
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
des Versicherten habe per Ende Juni 2011 geendet, weshalb es dem Versicherten
für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2011 ein Taggeld der Unfallversicherung
zusprach. Wie die Unfallversicherung indessen zu Recht geltend macht, greift
dieser Schluss bereits aus dem Grund zu kurz, als der Taggeldanspruch nicht
erst mit dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dahinfällt, sondern
bereits dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Auf diesen
Zeitpunkt hin ist der Fall - unter Prüfung eines Anspruchs auf eine
Invalidenrente und gegebenenfalls unter Durchführung einer speziellen
Adäquanzprüfung - abzuschliessen (vgl. E. 4 hievor).  
 
6.2. Die Unfallversicherung hat nach den beiden Unfällen im Jahr 1998 die
Versicherungsleistungen ursprünglich auf den 30. April 2000 hin (unter
Verneinung der Adäquanz nach BGE 115 V 133) eingestellt. Es erscheint daher als
fraglich, ob das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
335/02 vom 21. März 2003, mit welchem das kantonale Gericht zur Vornahme einer
Adäquanzprüfung nach der sog. Schleudertrauma-Praxis verhalten wurde, nicht
implizit eine Bestätigung des Endzustandes (und damit ein Dahinfallen des
Taggeld-Anspruchs) auf den 30. April 2000 beinhaltet. Diesfalls hätte das
kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 11. Juni 2003, mit welchem es die
Sache unter anderem zur Klärung des Zeitpunkts des Erreichens des Endzustandes
an die Unfallversicherung zurückwies, gegen die höchstrichterlichen Vorgaben
verstossen. Wie es sich damit indessen verhält, braucht nicht abschliessend
geprüft zu werden, da jedenfalls im hier streitigen Zeitraum ab 27. Januar 2005
der Endzustand erreicht war: Es ist nicht ersichtlich, von welchen
medizinischen Massnahmen - immerhin mehr als sechs Jahre nach dem
Unfallereignis - über dieses Datum hinaus noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. So hat etwa auch der Hausarzt des
Versicherten, Dr. med. C.________ in seinen Berichten vom 25. Januar 2005 und
vom 3. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass eine Besserung des Zustandes nicht
mehr zu erwarten sei. Zur gleichen Einschätzung gelangten in der Folge auch die
Experten der Zentrum D.________ AG in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2006 und der
beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. E.________, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 22. Juni 2006.  
 
6.3. War über den 27. Januar 2005 hinaus von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten,
so ist der Taggeldanspruch (wie auch der Anspruch auf Heilbehandlung)
spätestens auf dieses Datum hin dahingefallen. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Invalidenversicherung (IV) dem Versicherten in der
hier streitigen Zeit zwischen Januar 2005 und Juni 2011 eine Rente ausgerichtet
hat, unterscheiden sich doch die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld nach
UVG grundsätzlich von jenen für eine Rente nach IVG.  
 
7.  
 
7.1. War am 27. Januar 2005 der Endzustand erreicht, so hat die
Unfallversicherung in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016 zu Recht
einen Rentenanspruch des Versicherten auf dieses Datum hin geprüft. Dieser
beantragt in seiner Beschwerde (Verfahren 8C_542/2017) die Zusprache einer
Rente ab Juli 2011. Im Verfahren 8C_590/2017 hat der Versicherte lediglich die
Abweisung der Beschwerde der Unfallversicherung verlangt, nicht aber im Sinne
eines Eventualantrags die Zusprache einer Rente ab 27. Januar 2005 (zur
Zulässigkeit eines solchen Antrags in der Beschwerdeantwort vgl. BGE 138 V 106
E. 2 S. 110 f.). Da das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG an die
Begehren der Parteien gebunden ist, ist im Folgenden lediglich ein
Rentenanspruch ab Juli 2011 zu prüfen. Immerhin ist jedoch anzumerken, dass
selbst eine Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 27. Januar 2005 zu
keinem anderen Resultat führen würde (vgl. E. 7.3 hienach).  
 
7.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der Ärtzlichen
Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 24. März 2015 festgestellt, dass der
Versicherte jedenfalls im Zeitraum ab Juli 2011 in der Lage war, einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Der Versicherte vermag nichts
darzutun, was ein Abweichen von dieser gutachterlichen Einschätzung
rechtfertigen würde. Gerade weil das kantonale Gericht den natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den geklagten
Leiden bereits in seinem Entscheid vom 11. Juni 2003 bejaht hatte, kann auf das
im IV-Verfahren eingeholte Gutachten abgestellt werden, auch wenn sich dieses
nicht mehr näher mit der Kausalität auseinandersetzt. Somit brauchten die
Experten sich auch nicht näher mit der Frage zu befassen, zu welchem Anteil das
Leiden des Versicherten durch seine Traumatisierung im libanesischen
Bürgerkrieg verursacht wurde. Entgegen seinen Ausführungen erscheint zudem das
Gutachten auch nicht in sich selber widersprüchlich.  
 
7.3. Entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts gelten die
Einschätzungen der Gutachter des ABI nicht erst ab Juli 2011, sondern während
der ganzen streitigen Zeit ab Januar 2005. Die Experten haben nämlich
ausgeführt, nach den Unfällen im Jahre 1998 habe in einer angepassten Tätigkeit
keine längerfristige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit resultiert. Selbst
wenn man daher bereits ab Januar 2005 einen Rentenanspruch prüfen würde, so
wäre bereits in dieser Zeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen.  
 
7.4. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, bei der Annahme einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere bei Durchführung
eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 4 %. Die diesbezüglichen
Erwägungen werden vom Versicherten nicht substantiiert bestritten, so dass ein
Rentenanspruch ohne weiteres zu verneinen ist.  
 
8.   
Zusammenfassend ist die Beschwerde der Unfallversicherung gutzuheissen, der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2016 zu bestätigen. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde des
Versicherten ist demgegenüber abzuweisen. 
 
9.  
 
9.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
9.2. Für das Verfahren 8C_542/2017 ist das Gesuch des Versicherten um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.  
 
9.3. Im Verfahren 8C_590/2017 ist dem Gesuch des Versicherten um unentgeltliche
Rechtspflege stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage
ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde der AXA Versicherungen AG wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben
und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 17. Oktober 2016
bestätigt. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 8C_542/2017 wird
abgewiesen. 
 
4.   
Dem Versicherten wird für das Verfahren 8C_590/2017 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld wird als unentgeltlicher
Anwalt bestellt. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Versicherten auferlegt, indes im
Umfang von Fr. 800.- vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
6.   
Dem Rechtsvertreter des Versicherten wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet. 
 
7.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
8.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben