Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.539/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_539/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
14. Juni 2017 (VV.2016.304/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde am 12. April 2011 beim Pressen von PET-Flaschen von einem
"PET-Flaschenball" mit einem Gewicht von rund 400 kg am Rücken getroffen,
worauf er mehrere Wochen zunächst im Spital B.________ und anschliessend in der
Klinik C.________ hospitalisiert war. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher A.________ als seit August 2009
angestellter Planer im PET-Flaschen-Recycling über seine Arbeitgeberin, die
D.________ GmbH, obligatorisch unfallversichert war, kam zunächst für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Ab Januar 2012 war A.________ an
seiner früheren Arbeitsstelle wieder zu 100 % einsetzbar. Mit Verfügung vom 10.
April 2015 verneinte die Suva gestützt auf eine Auskunft ihres Kreisarztes Dr.
med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2014 - wie unter anderem schon mit
Schreiben vom 6. August 2012, 8. Dezember 2014 und 3. Februar 2015 mitgeteilt -
ihre weitere Leistungspflicht mangels rechtserheblichen Kausalzusammenhanges
zwischen den geklagten - vorwiegend vom Rücken her ausgehenden - Beschwerden
und dem versicherten Unfallereignis. Namentlich befand sie, dass kein Anspruch
auf eine Invalidenrente oder auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2016 fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen
Entscheides vom 14. Juni 2017 und des Einspracheentscheides der Suva vom 8.
September 2016 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die
Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessendem neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Akten des kantonalen Gerichtes wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel
findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Suva ihre
Leistungspflicht für die noch geklagten Beschwerden erstmals bereits am 6.
August 2012 verneint habe, wenn auch nicht in Form einer anfechtbaren
Verfügung. Ab 20. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten lassen. Sein Anwalt habe jedoch gegen die formlos erfolgte
Leistungseinstellung nicht opponiert und auch nie eine anfechtbare Verfügung
verlangt. Erst am 23. Januar 2014 habe er sich wieder bei der Suva gemeldet und
um Mitwirkung bei den von ihm in Betracht gezogenen weiteren Abklärungen -
namentlich einer interdisziplinären Begutachtung - ersucht. Am 13. Januar 2015
habe sich der Anwalt wiederum an die Suva gewandt und erneut zusätzliche
Erhebungen im Sinne einer interdisziplinären Expertise verlangt.  
 
3.2. Aufgrund dieses Ablaufes stellte sich die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid auf den Standpunkt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei
unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Suva über die
Leistungsverweigerung längst rechtskräftig verfügt habe. Die Beschwerden hätten
sich seither nicht verändert. Weder ein Rückfall noch Spätfolgen seien gemeldet
worden. Es leuchte deshalb ohne weiteres ein, dass die Suva das neue
Leistungsbegehren, auf das sie gar nicht hätte eintreten müssen, erneut
abgelehnt habe. Faktisch habe es sich dabei um einen Wiedererwägungsentscheid
gehandelt.  
 
3.3. Ob und inwiefern diesen Überlegungen beizupflichten ist (vgl. dazu BGE 134
V 145 E. 4 und 5 S. 149 ff. sowie 132 V 412; Urteile 8C_738/2016 vom 28. März
2017 E. 3.2 und 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 2.3), kann dahingestellt
bleiben. Letztlich bildeten sie auch für die Vorinstanz nicht den
entscheidenden Grund für die Abweisung der ihr eingereichten Beschwerde.  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat eine eingehende Kontrolle der medizinischen
Aktenlage vorgenommen. Mit gründlicher und auch das Bundesgericht in allen
Teilen überzeugender Begründung ist es dabei zum Schluss gelangt, dass die
anhaltenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 12. April 2011 zurückzuführen seien. Dass die Suva bei ihrer
Beurteilung den Aussagen ihres Kreisarztes Dr. med. E.________ massgebendes
Gewicht beigemessen hatte, war nach vorinstanzlicher Auffassung nicht zu
beanstanden, weil dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben aus
medizinischer Sicht nicht widersprochen worden sei und eine zunächst noch
diagnostizierte Fraktur aufgrund von MRI-Untersuchungen als vollständig
konsolidiert habe betrachtet werden können. Auch für andere Schädigungen
konnten keine Hinweise auf eine unfallbedingte Verursachung gefunden werden.
Angesichts dieser aktenmässig ausgewiesenen und schlüssig begründeten
Beurteilung durch das kantonale Gericht erwiesen sich weitergehende Erhebungen
sachverhaltlicher Art auch im kantonalen Verfahren als unnötig, da von ihnen -
in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten waren, die sich auf das Ergebnis der vorinstanzlichen
Überprüfung hätten auswirken können.  
 
4.2. Diese Betrachtungsweise hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung in
jeder Hinsicht stand. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers
ändern daran nichts. Sie sind insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzliche
Auffassung in Frage zu stellen. Namentlich vermögen die in der
Beschwerdeschrift angeführten stichwortartigen Auszüge aus den Berichten des
Dr. med. F.________ von der Klinik G.________ vom 8. August 2011 und des Dr.
med. H.________ vom 28. September 2011, die Unfallkausalität der geklagten
Beschwerden nicht nachzuweisen und die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus den
Angaben des Kreisarztes Dr. med. E.________ gezogen hat, nicht als unrichtig
oder gar aktenwidrig darzustellen. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht
den Vorwurf entgegenhalten lassen, trotz berechtigter Zweifel an der
Beweistauglichkeit und Aussagekraft der kreisärztlichen Auskünfte den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit die Art. 43,
44 sowie 61 lit. c ATSG verletzt zu haben (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135 V 465 E. 4.3.2 und 4.4 S. 469 f.).  
 
5.   
Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen ist
auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbegründet und die hier erhobene
Beschwerde deshalb insgesamt abzuweisen. Die vorhandene Aktenlage vermittelt
ein hinreichend zuverlässiges Bild der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers, um eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität
seiner noch vorhandenen Schädigungen zu ermöglichen. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4
BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl 

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