Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.537/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_537/2017            

 
 
 
Urteil vom 29. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 22. Mai 2017 (IV.2017.00133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1991 geborene A.________ hatte vom 6. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2011
aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über
Geburtsgebrechen (GgV Anhang) Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung. Er schloss im Juli 2012 eine Lehre als Polymechaniker
erfolgreich ab. Zuletzt war er als Auslandmonteur bei der B.________ AG tätig.
Am 22. März 2016 meldete er sich mit dem Hinweis auf gesundheitliche Störungen
in Form von Adynamie, Spannungskopfschmerzen und Herzrhythmusstörungen erneut
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene
Arztberichte und einen Fragebogen des letzten Arbeitgebers des Versicherten
ein. Mit Verfügung vom 15. November 2016 verneinte sie einen Leistungsanspruch,
da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit langandauernd
und erheblich einschränke. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu
ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung an die verfügende Behörde oder die
Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131    E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom
10. Januar 2017 E. 1). Dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Rechtsbegehren
in der Sache stellt, schadet nicht. Denn aus seiner Begründung, die in diesem
Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass er
auf die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung in Form von
beruflichen Massnahmen oder einer Rente abzielt. Daher und da das Bundesgericht
aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Abklärungen im
Gutheissungsfall ohnehin nicht reformatorisch entschieden hätte, ist der
Rückweisungsantrag zulässig (MEYER/DORMANN,  in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG; BGE 136 V 131
E. 1.2 S. 135). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97    Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung des
Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung Bundesrecht verletzte. Die
massgebenden Rechtsgrundlagen legte es im angefochtenen Entscheid zutreffend
dar. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Nach eingehender Darlegung der medizinischen Aktenlage stellte die Vorinstanz
fest, es könne auf die Einschätzung des Arztes des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt für
Anästhesiologie, vom 31. Mai 2016 abgestellt werden. Diese stimme mit
derjenigen des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
29. März 2016 überein. Demnach leide der Beschwerdeführer seit 2005 an einer
somatoformen Störung (ICD-10 F.45.0), an Spannungskopfschmerzen, einer
Non-REM-Parasomnie und an einem myofascialen Syndrom lumbal. Weiter beständen
der Verdacht auf einen Reizdarm und subjektive Herzrhythmusstörungen. Unter
Reise-, Schicht- und lokaler Belastung komme es zu den Spannungskopfschmerzen,
Schlafstörungen und anderen Spannungs- und Reizzuständen. Die Beschwerden
würden klinisch als somatoformer Ausdruck des Gestresstseins imponieren. Als
Auslandmonteur sei er nicht mehr arbeitsfähig. In einer stationären,
regelmässig strukturierten Arbeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 
 
5.   
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen begründen keine vom angefochtenen
Entscheid abweichende Beurteilung. Die durch das kantonale Gericht getroffenen
Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen
gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich
verbindlich (vgl. E. 2 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten
Sachverhaltskontrolle      (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit
zu korrigieren. Dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden ärztlichen
Angaben keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, das heisst
regelmässig strukturierten, mit nicht zu viel Reisen verbundene Tätigkeit
bejahte, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Das kantonale Gericht
begründete schlüssig, weshalb auf das Arbeitsunfähigkeitsattest des Dr. med.
E.________, Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum F.________, vom 31. August
2016 nicht abgestellt werden könne. Es erachtete das Zeugnis als nicht
überzeugend, weil der Arzt die Diagnose einer Herzrhythmusstörung aufführte,
welche fachärztlich nicht belegt sei. Es fehle an einer detaillierten
Befunderhebung und einer Begründung, weshalb der Versicherte selbst in einer
geregelten Inlandtätigkeit in seinem erlernten Beruf nicht mehr als vollständig
arbeitsfähig erachtet werde. 
Der Beschwerdeführer vermag nicht stichhaltig darzulegen, weshalb die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
bundesrechtlicher Beweisgrundsätze ergangen sein sollen. Im Wesentlichen
begnügt er sich damit, der Hoffnung Ausdruck zu geben, mit weiteren
medizinischen Abklärungen würde sich eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer
angepassten Tätigkeit ergeben, da "die von den Ärzten gestellten Diagnosen eine
Invalidisierung nicht ausschliessen". Auf diese appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist mit Blick auf die gesetzliche
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht weiter einzugehen. Ebensowenig
hilft die Argumentation, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer bis zu seinem 20. Altersjahr gestützt auf Ziff. 404 GgV Anhang
Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung hatte. Er legt nicht dar,
inwiefern dieser Umstand die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als
bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Jedenfalls kann es nicht als Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden, wenn das kantonale Gericht auf
die Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. C.________ vom 31. Mai 2016 abstellte
und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229
E. 5.3 S. 236) auf die beantragten weiteren Abklärungen verzichtete. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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