Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.534/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_534/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente;
Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 31. Mai 2017 (VV.2016.175/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1952, erlitt am 14. August 1991 als Motorradfahrer bei
einer Kollision mit einem Auto unter anderem ein Schädelhirntrauma mit
Kalottenfraktur und eine Innenohrschädigung rechts (nachfolgend: erster
Unfall). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Zusätzlich zur ganzen
Invalidenrente der Invalidenversicherung (ab 1. April 1995) bezog der
Versicherte für die verbleibenden Folgen dieses Unfalles von der Suva basierend
auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine
Komplementärrente. Gleichzeitig sprach ihm die Suva eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer unfallbedingten Integritätseinbusse von
85 % zu (Verfügung vom 25. Januar 1996).  
Anlässlich einer Rentenrevision erfuhr die Suva im November 2007, dass die
Invalidenversicherung bereits 2005 deren Rente rückwirkend aufgehoben hatte.
Der Versicherte hatte gegenüber der Suva verschwiegen, dass er ab 1998 wieder
ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. In der Folge verfügte
die Suva am 10. März 2008 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2001
sowie die Rückforderung von seither zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen
von Fr. 232'064.10. Auf Strafanzeige der Suva hin verurteilte das
Bezirksgericht den Versicherten am 9. November 2015 wegen gewerbsmässigen
Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. 
 
A.b. Infolge seiner Hauswartstätigkeit für die B.________ AG blieb A.________
bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31.
Juli 2011 verunfallte er erneut (nachfolgend: zweiter Unfall) mit seinem
Motorrad, als er auf der Strasse von X.________ zur schweizerischen
Grenzstation Y.________ angeblich einem entgegenkommenden Auto auswich und
stürzte. Die Suva übernahm dieses Ereignis als Nichtberufsunfall und erbrachte
für dessen Folgen die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Von der
Invalidenversicherung bezieht der Versicherte seit 1. August 2012 wieder eine
ganze Rente. Für die ihm aus dem zweiten Unfall dauerhaft verbleibenden
Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach ihm die Suva mit
Verfügung vom 5. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-
entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Gleichzeitig anerkannte sie
mit Wirkung ab 1. Mai 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer
unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % bei einem versicherten Jahresverdienst
von Fr. 20'176.- in Höhe von monatlich Fr. 202.- (Verfügung vom 5. Februar
2015). Auf Einsprache hin hielt die Suva an ihrer Verfügung vom 5. Februar 2015
fest (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016).  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen und zur
anschliessenden Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Im Weiteren sei der
angefochtene Entscheid betreffend Integritätsentschädigung aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche
Entschädigung/Differenz von Fr. 24'480.- samt 5 % Zins auszurichten. 
Während die Suva und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer infolge der ihm aus dem zweiten Unfall
verbleibenden Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG sowie
auf eine Integritätsentschädigung von mehr als Fr. 18'900.- hat. 
 
3.  
 
3.1. Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss
rechtskräftiger Verfügung der Suva vom 10. März 2008 nach dem ersten Unfall ab
1998 wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ab 2001 ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. Weil er dies
gegenüber der Suva verschwieg und zu verbergen versuchte, wurde er mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Bezirksgerichts vom 9.
November 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung
verurteilt. Obwohl dem Beschwerdeführer für die dauerhaften Beeinträchtigungen
des ersten Unfalles im Bereich des Gehörs und des Gehirns eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 85 %
ausgerichtet worden war, hatten diese Gesundheitsschädigungen ab 2001 keine
erwerbseinschränkenden Behinderungen mehr zur Folge.  
 
3.2. Aus dem zweiten Unfall verblieben dem Versicherten dauerhafte
Beeinträchtigungen am rechten Hand- und Hüftgelenk. Unter Berücksichtigung
dieser zusätzlichen somatischen Folgen des zweiten Unfalles gelangte der
Suva-Arzt Dr. med. C.________ nach Untersuchung des Beschwerdeführers gemäss
orthopädisch-chirurgischem Bericht vom 16. Mai 2014 (nachfolgend:
orthopädischer Bericht) zur Überzeugung, die zuletzt ausgeübte, angestammte
Tätigkeit als Hauswart sei ihm unfallbedingt nicht mehr möglich. An einem
leidensangepassten Arbeitsplatz sei dem Versicherten jedoch unter
Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen eine ganztägige Tätigkeit
in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar. Soweit das
kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid auf diese medizinische
Beurteilung der trotz unfallbedingter Restfolgen zumutbaren Leistungsfähigkeit
abgestellt hat, erhebt der Beschwerdeführer hiegegen keine substanziierten
Einwände. Vielmehr verweist er zu Recht auf die Massgeblichkeit des
orthopädischen Berichts hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen.  
 
4.   
Demgegenüber macht der Versicherte geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten
Bundesrecht verletzt, indem sie die Unfalladäquanz psychischer Beschwerden
verneinten. 
 
4.1. Fest steht und unbestritten ist, dass die Unfalladäquanz nach den von der
Rechtsprechung für psychische Unfallfolgeschäden entwickelten Grundsätzen
gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung
bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich
gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder
schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem
weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; SVR 2013
UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5 Ingress mit Hinweisen).  
 
4.2. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1
S. 359 mit Hinweisen). Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls
oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden
können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien
Rechnung zu tragen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2 Ingress; Urteil
8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.1 i.f.). Anzuknüpfen ist am Unfallereignis an
sich, jedoch nicht am Unfallerlebnis (BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung
und Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Unfallschwere ernsthaft in Frage zu
stellen vermöchte. Zutreffend trug das kantonale Gericht der Beweismaxime
Rechnung, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der
Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit
Hinweisen). Nach Aktenlage fanden sich - trotz des gestellten Strafantrages
gegen Unbekannt - keine Zeugen für den Hergang des Unfallereignisses vom 31.
Juli 2011. Auch der laut Aussagen des Versicherten schuldhafte Lenker eines auf
der Gegenfahrbahn entgegenkommenden weissen Personenwagens, welcher ihn zu
einem Ausweichmanöver gezwungen haben soll, konnte offensichtlich nicht
ermittelt werden. Aus den aktenkundigen Angaben - insbesondere den ersten
Aussagen des Versicherten - zum Unfallhergang schlossen Verwaltung und
Vorinstanz zu Recht darauf, dass es sich beim Motorradsturz vom 31. Juli 2011
um ein Ereignis im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle gehandelt hat.
 
 
4.3. Zu den bei diesen Unfällen zu berücksichtigenden Kriterien (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140) hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend
geäussert und lediglich eines - nämlich das Kriterium eines schwierigen
Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen - als erfüllt erachtet, jedoch
nicht in ausgeprägter Form. Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin auch das
Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
höchstens in einfacher Weise als erfüllt anzuerkennen wäre, ist die
Unfalladäquanz zu verneinen. Denn um den adäquaten Kausalzusammenhang zu
bejahen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_12/2016 vom
1. Juni 2016 E. 7.3.2), müssten im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle
praxisgemäss mindestens drei in einfacher, oder aber eines der Zusatzkriterien
in ausgeprägter Weise erfüllt sein (Urteil 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E.
6.4).  
 
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung
vorbringt, ist - soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt - unbegründet. Insbesondere beschränken sich seine
Einwände gegen die der Adäquanzprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen im Wesentlichen auf die wiederholte Behauptung einer Verletzung
des Willkürverbots, ohne jedoch der qualifizierten Rügepflicht (BGE 137 V 57 E.
1.3 S. 60 mit Hinweisen) zu genügen. Soweit er sich auf eine abweichende
Sachverhaltsdarstellung beruft, vermag er für seine Tatsachenbehauptungen
betreffend die Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt des Sturzes, die dramatischen
Begleitumstände des Unfalles, die Wartedauer bis zum Eintreffen der ersten
Hilfe und die Schwere der erlittenen Verletzungen - insbesondere angesichts
fehlender Zeugen (E. 4.2 hievor) - keine konkreten Anhaltspunkte zu bezeichnen,
welche auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Sachverhaltsversion
schliessen liessen. Dass diesbezüglich von ergänzenden Abklärungen
entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären, wird nicht geltend
gemacht und ist nicht ersichtlich. Tatsache ist, dass er sich beim zweiten
Unfall einzig eine rechtsseitige Schenkelhals- und Radiusfraktur zugezogen hat.
 
 
4.5. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz
allfälliger psychischer Beschwerden nach dem zweiten Unfall zu Recht verneint
und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen
verzichtet. Praxisgemäss kann auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen
Kausalzusammenhang verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang
ohnehin zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 1995 UV Nr. 23 S.
67, U 183/93 E. 3c; Urteil 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 3).  
 
5.   
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung der
unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % vorbringt, ist ebenfalls unbegründet.
Unter Berücksichtigung der einzig natürlich und adäquat kausalen somatischen
Restfolgen des zweiten Unfalles (E. 4 hievor) ist ihm die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang
zumutbar (E. 3.2 hievor). 
 
5.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte,
wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Suva den im Vergleichsjahr 2014 mutmasslich
erzielten Validenlohn von Fr. 67'600.- bundesrechtswidrig ermittelt hätte. In
der vorinstanzlichen Duplik hat die Beschwerdegegnerin zutreffend aufgezeigt,
weshalb und inwiefern die Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und der
Unfallversicherung insbesondere mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz UVV
von einander abweichen können (RKUV 2004 Nr. U 512 S. 282, U 349/02 E. 4.1 und
Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 7.2.3, je mit Hinweisen). Wenn der
Versicherte dessen ungeachtet daran festhält, dass auch sein angeblicher
Verdienst als selbstständiger Unternehmer bei der Bestimmung des
Valideneinkommens zu berücksichtigen sei, ist nicht ersichtlich und findet sich
keine Begründung dafür, weshalb von der Rechtsprechung abzuweichen wäre.  
 
5.2. Bei der Ermittlung des Einkommens von Fr. 57'224.-, welches der
Beschwerdeführer 2014 trotz Unfallfolgen aus der Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise hätte erzielen können, stellte die Suva -
grundsätzlich unbestritten - auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.
Verwaltung und Vorinstanz haben praxisgemäss den lohnbeeinflussenden Faktoren (
BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand
der LSE-Tabellenlöhne im Rahmen einer gesamthaften Schätzung durch
Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % Rechnung getragen (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Höhe des
Abzuges stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65,
8C_693/2014 E. 2.2). Solches legt der Versicherte nicht dar und ist nicht
ersichtlich.  
 
5.3. Bleibt es bei den von der Suva bundesrechtskonform ermittelten
Vergleichseinkommen, ist die mit Wirkung ab 1. Mai 2014 verfügte und mit
angefochtenem Entscheid bestätigte Invalidenrente aufgrund einer
unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden.  
 
6.   
Was der Beschwerdeführer schliesslich gegen die betragliche Bemessung der
Integritätsentschädigung vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. 
 
6.1. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des
Kumulationsprinzips bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung angesichts
des Höchstbetrages von Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV
eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat es erkannt, dass auch beim
Zusammentreffen von mehreren schweren Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen die gesamthafte Beeinträchtigung auf maximal 100 % begrenzt
bleibt. Eine Änderung der Höchstgrenze sei Sache des Gesetzgebers (Urteil
8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.4.1).  
 
6.2. Der Versicherte scheint diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Er
begründet jedenfalls nicht, weshalb davon abzuweichen wäre. Demgegenüber macht
er geltend, die Suva hätte ihm - nach Ausrichtung der ersten
Integritätsentschädigung von 1996 (Fr. 82'620.- für eine Integritätseinbusse
von 85 %) - die unbestritten auf 15 % limitierte Integritätseinbusse für die
Folgen des zweiten Unfalles mit Fr. 43'380.- (statt nur Fr. 18'900.-)
entschädigen müssen. Nur so erreiche er aufgrund seiner medizinisch auf 55 %
geschätzten Integritätseinbusse als Folge des zweiten Unfalles den im Zeitpunkt
der hier strittigen Leistungszusprache geltenden gesetzlichen Maximalbetrag von
Fr. 126'000.-. Die beiden Unfälle hätten kumuliert eine gesamthafte
Integritätseinbusse von 140 % zur Folge gehabt.  
 
6.3. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Weshalb
die bisherige Praxis (vgl. E. 6.1 hievor) gegen das Rechtsgleichheitsgebot
verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (vgl. zur
qualifizierten Rügepflicht E. 4.4 hievor) und ist nicht ersichtlich. Wer einen
Integritätsschaden (z.B. eine Integritätseinbusse von 100 %) zu einem früheren
Zeitpunkt erlitten und in Anwendung des damaligen (tieferen) Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes nach Art. 22 Abs. 1 UVV (in der damals geltenden
Fassung) entschädigt erhalten hat, wird nach dem Willen des Gesetzgebers
hinsichtlich der Entschädigungshöhe ungleich behandelt im Vergleich zu einem
Versicherten, der denselben Integritätsschaden zu einem späteren Zeitpunkt
erleidet und in Anwendung des späteren (höheren) Höchstbetrages nach Art. 22
Abs. 1 UVV zu entschädigen ist. In dieser Ungleichbehandlung vergleichbarer
Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeiten in Anwendung zwischenzeitlich
revidierter Rechtsgrundlagen (im Zeitverlauf wiederholt angepasster
Höchstbetrag nach Art. 22 Abs. 1 UVV) ist keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes zu erblicken. Steht fest, dass es in die Zuständigkeit
des Bundesgesetzgebers fällt, die Höchstgrenze der Integritätsentschädigung zu
ändern (E. 6.1 hievor), bleibt das Bundesgericht bis dahin an die massgebende
Rechtsgrundlage gebunden (Art. 190 BV).  
 
6.4. Nach dem Gesagten ist demnach auch die von der Suva für die Folgen des
zweiten Unfalles zugesprochene und mit angefochtenem Entscheid bestätigte
Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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