Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.531/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_531/2017  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Bachsgraben 121, 3503 Gysenstein, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 SWICA Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Wiedererwägung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Juni 2017 (200 16 1238 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1970, war vom 14. März bis 31. Juli 1991 als Kellner im
B.________ in Bolligen angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei den
Panorama Versicherungen in Winterthur (heute: SWICA Versicherungen AG;
nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Anlässlich einer Frontalkollision
von zwei Personenwagen mit insgesamt fünf Todesopfern in beiden Fahrzeugen zog
er sich am 26. Juli 1991 in Lecce (Italien) als Mitfahrer verschiedene
Verletzungen zu. Infolge der ihm dauerhaft verbleibenden unfallbedingten
Beeinträchtigungen seiner gesundheitlichen Unversehrtheit (an Knie, Hüftgelenk
und Ellbogen) sprach ihm die SWICA eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 20% zu (Verfügung vom 22. September 1998). Von
der Invalidenversicherung bezieht A.________ basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 70% seit März 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen
vom 9. und 24. August 2001). Die SWICA übernahm den Invaliditätsgrad von 70%
und sprach dem Versicherten ab 1. März 2000 eine entsprechende Invalidenrente
zu (Verfügung vom 18. Januar 2002). 
 
Revisionsweise schloss sich die SWICA mit Verfügung vom 1. November 2010,
bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011, dem von der
Invalidenversicherung aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes neu auf
49% ermittelten Invaliditätsgrad an und senkte folglich die Rente mit Wirkung
ab Dezember 2010 auf 49%. 
 
Im Sommer 2014 liess die SWICA den Versicherten eingehend polydisziplinär
begutachten. Das Gutachten der Swiss Medical Assessment und Business-Center AG
in Bern (SMAB) datiert vom 18. Juli 2014 (nachfolgend: SMAB-Gutachten). In der
Folge hob die SWICA die Invalidenrente per Ende September 2015 revisionsweise
auf, schloss den Fall auf diesen Zeitpunkt hin ohne weitere Leistungen ab
(Verfügung vom 5. Oktober 2015) und hielt mit Einspracheentscheid vom 7.
November 2016 im Ergebnis an der verfügten Rentenaufhebung und am Fallabschluss
fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des
Einspracheentscheides "die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten".
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die SWICA zurückzuweisen.
Zudem ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. 
 
Das kantonale Gericht, die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Strittig ist die mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 verfügte - und mit
Einspracheentscheid vom 7. November 2016 sowie mit angefochtenem
Gerichtsentscheid im Ergebnis jeweils bestätigte - vollständige Aufhebung der
Invalidenrente nach UVG.  
 
2.2. Für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
(BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sind hier in zeitlicher Hinsicht unbestritten
diejenigen tatsächlichen Verhältnisse massgebend, welche bei Erlass der beiden
Einspracheentscheide (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) vom 23.
Februar 2011 und 7. November 2016 rechtserheblich waren.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf das SMAB-Gutachten schloss die SWICA zunächst einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aus. Sie hob jedoch die Rente
wiedererwägungsweise auf, indem sie geltend machte, bereits die letzte
materielle Rentenrevision (Herabsetzung von 70% auf 49% gemäss unangefochten in
Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011) sei
zweifellos unrichtig gewesen, weil schon damals gestützt auf das Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Inselspitals Bern vom 7. Juli 2009
(nachfolgend: MEDAS-Gutachten) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen gewesen wäre (Verfügung vom 5. Oktober
2015). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016 vertrat die SWICA
demgegenüber die Auffassung, die laufende Rente sei nicht nur
wiedererwägungsweise, sondern auch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG
aufzuheben.  
 
3.2. Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf das SMAB-Gutachten sei der
Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes seit der
letzten Rentenrevision sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht im
Vergleich zu den Verhältnissen gemäss MEDAS-Gutachten auszuschliessen. Weder
medizinisch noch erwerblich sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG erstellt. Dennoch bestätigte es die Einstellung der laufenden Rente. Zwar
stellte es fest, dass die von der SWICA angeführten Wiedererwägungsgründe nicht
gegeben seien. Doch erkannte es, die SWICA habe anlässlich der letzten
Rentenrevision mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 auf die "nicht
nachvollziehbare" Beurteilung der Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle vom 7. Juni 2010 abgestellt, wonach für sämtliche
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Dabei handle es sich um ein "offensichtliches Versehen". Massgebend seien
vielmehr die ergänzenden Angaben der MEDAS-Gutachter gemäss Bericht vom 1. Juni
2010.  
 
4.   
 
4.1. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem
Entscheid ist der Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des
Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (E. 2.2 hievor)
auszuschliessen. Insoweit hat die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu
Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verneint.  
 
4.2. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform jeden
vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit der mit Einspracheentscheid vom 23.
Februar 2011 bestätigten Revisionsverfügung vom 1. November 2010 ausgeschlossen
und folglich den damals auf eine 49% reduzierten Rentenanspruch zu Recht
wiedererwägungsweise aufgehoben hat.  
 
4.2.1. Voraussetzung für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist -
neben der vorliegend unbestrittenermassen vorhandenen erheblichen Bedeutung der
Berichtigung - eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung in
dem Sinne, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden)
Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist
(SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1). Das Erfordernis ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund
falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77
E. 3.1 S. 79). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein
unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt
führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1
mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E.
2.1 mit Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer
voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der
Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012
IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_336/2017 vom 11.
Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Vorweg hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass dem von der
SWICA geltend gemachten Wiedererwägungsgrund, wonach bereits gemäss
MEDAS-Gutachten die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht
unfallkausal waren, nicht gefolgt werden kann. Denn bei den anlässlich der
letzten Rentenrevision 2011 massgebend gewesenen Akten (vgl. E. 2.2) fanden
sich weder im MEDAS-Gutachten noch in anderen medizinischen Berichten explizite
Hinweise, welche den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges der
psychischen Beschwerden zum Unfall postuliert hätten. Soweit die Vorinstanz
jedoch aus der 2011 gegebenen Aktenlage auf die zweifellose Unrichtigkeit der
damals von der Beschwerdegegnerin anerkannten Arbeitsunfähigkeit gemäss
Abklärungen der Invalidenversicherung schloss, sind die hiegegen erhobenen
Einwände des Beschwerdeführers begründet. Offensichtlich war das
polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2009 ursprünglich auch nach
kritischer Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. D.________ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Bern erläuterungsbedürftig. Deshalb
ersuchte sie die Leitung der MEDAS mit Schreiben vom 15. April 2010 um
Klarstellung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Die MEDAS nahm mit Schreiben vom
1. Juni 2010 zuhanden der RAD-Psychiaterin Stellung. Demnach war der
Versicherte hinsichtlich einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Arbeit in einem Team oder
mit Kunden war ihm jedoch gemäss MEDAS-Gutachter nur zu 4,5 Stunden pro Tag
zumutbar. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten, die ergänzende Stellungnahme der
MEDAS, die im Übrigen bereits damals umfangreiche medizinische Aktenlage sowie
ausdrücklich unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse ihrer eigenen
fachärztlichen Untersuchung des Versicherten gelangte die RAD-Psychiaterin zur
Überzeugung, in Bezug auf eine den psychischen und physischen Erfordernissen
angepasste Arbeitsstelle sei dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
zumutbar (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl. Art.
59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV
Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf,
IV-Stelle und RAD-Ärztin hätten anlässlich der revisionsweisen
Sachverhaltsabklärung 2010 im Rahmen des ihnen bei der Beweiswürdigung
zustehenden Ermessens gehandelt. Denn wie dargelegt (E. 4.2.1 hievor) ist hier
mit Blick auf die fragliche Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht
eine voraussetzungslose Neuprüfung der Arbeitsfähigkeitsschätzung in Bezug auf
die zwischen 2009 und 2011 durchgeführte Rentenrevision vorzunehmen. Soweit die
SWICA mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 den von der
Invalidenversicherung revisionsweise ermittelten Invaliditätsgrad von 49%
übernommen und damit in tatsächlicher Hinsicht auf die
Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Psychiaterin vom 7. Juni 2010 abgestellt
hat, ist - entgegen dem angefochtenen Entscheid - weder von einer zweifellosen
Unrichtigkeit noch einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
auszugehen.  
 
4.3. Liegt kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und erweist sich
die mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 bestätigte revisionsweise
Herabsetzung der Invalidenrente nach UVG von einem Invaliditätsgrad von 70 auf
49% nicht als zweifellos unrichtig, bleibt es bei diesem reduzierten
Rentenanspruch. Der angefochtene Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid
der SWICA vom 7. November 2016 sind damit in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.  
 
5.   
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 1 BGG) zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der SWICA
Versicherungen AG vom 7. November 2016 werden aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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