Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.52/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_52/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 6. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 20. August 2004 sprach die IV-Stelle Zug der 1973
geborenen A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Nachdem der Anspruch auf eine halbe Rente wiederholt
bestätigt worden war, leitete die IV-Stelle im März 2011 erneut ein
Rentenrevisionsverfahren ein. In diesem Rahmen holte die Verwaltung unter
anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine
des Universitätsspitals Basel (asim) vom 31. Dezember 2012 ein. Mit Verfügung
vom 6. Januar 2015 stellte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente auf Ende
des der Zustellung folgenden Monats ein. Das in der Folge angerufene
Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob mit Entscheid vom 30. März 2016 die
angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies
die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender
neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück. In der Begründung wurde angeführt,
es mangle an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage bezüglich des
psychischen Gesundheitszustandes. Die ergänzende Sachverhaltsabklärung habe
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen.

A.b. Die IV-Stelle eröffnete der Versicherten in der Folge, mit der notwendigen
psychiatrischen Begutachtung werde Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beauftragt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016
hielt die IV-Stelle trotz Einwand der A.________ am Begutachtungsauftrag an Dr.
med. B.________ fest und liess die von der Versicherten zwischenzeitlich
beantragten Ergänzungsfragen nicht zu, da die relevanten Fragen durch ihren
Fragenkatalog bereits abgedeckt seien.

B. 
Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten von der Begutachtung durch Dr. med. B.________ abzusehen und mit
ihr unter Wahrung der Mitwirkungsrechte eine Einigung über den Gutachter zu
erzielen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Zusatzfragen
der Versicherten ab Beginn der Begutachtung zuzulassen. In prozessualer
Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend
Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die
Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit
Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der
angefochtene Entscheid den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person
im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271,
insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft
das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung
gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl.
statt vieler: Urteile 8C_20/2015 vom    19. Februar 2015, 9C_810/2014 vom 1.
Dezember 2014, 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE
139 V 349, und 8C_227/2013 vom 22. August 2013). Auf die Beschwerde wäre
demzufolge nur dann einzutreten, wenn formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

1.2. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36
ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210       E. 2.1.3 S. 231) zielen
Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten
Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen
Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE
138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.1,
9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3 und 9C_207/2012 E. 1.2.1 und 1.2.5).
Eine formelle Ablehnung eines Sachverständigen kann regelmässig nicht allein
mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210
behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 222       S. 277).

2. 
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, der von der IV-Stelle bestimmte
Gutachter, Dr. med. B.________, lebe ausschliesslich von Aufträgen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung und sei daher von dieser wirtschaftlich
abhängig. Der sich daraus ergebende Anschein der Befangenheit verstehe sich von
selbst. Dieser angebliche Umstand begründet indessen nicht die Zulässigkeit
einer Anfechtung des Zwischenentscheids. Vielmehr handelt es sich um eine
materielle Einwendung, die erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache
zu hören sein wird (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274). Da selbst Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sie widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht (BGE 125 V 351 E. 3b
/ee S. 353), könnte auch eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit keine
Befangenheit begründen.
Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit
wesentlich, - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - bereits
eingehend und zutreffend befasst. Daran vermögen die in der letztinstanzlichen
Beschwerde vorgetragenen Ausführungen nichts zu ändern. Es besteht vorliegend
kein Anlass, bezüglich des geltend gemachten Verstosses gegen
Verfahrensgrundrechte sowie einer allfälligen Praxisänderung von der in
Erwägung 1 angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die zu verweisen
ist, abzuweichen.

3. 
Weiter lässt die Beschwerdeführerin die Zulassung der von ihr unterbreiteten
Zusatzfragen beantragen.
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft auch diesbezüglich weder die
Zuständigkeit noch würde eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen. Da nicht ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche
Entscheid betreffend der Zulässigkeit der Zusatzfragen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist auf die Beschwerde zum vorneherein
nicht einzutreten (vgl. SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23 E. 3.1, Urteil 8C_599/2014 vom
18. Dezember 2015).

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren
praxisgemäss unerheblich, weil diese - wie bereits erwähnt - in einem
allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht
thematisiert werden können. Dies schliesst deren Überprüfung im jetzigen
Verfahrensstadium offenkundig aus.

4. 
Auf die unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64
Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb diesem Begehren nicht
entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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