Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.526/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_526/2017  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Lerch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30.
Mai 2017 (S 2017 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war ab 1. Januar 2013 für die B.________ AG als Account Manager
tätig. Das Anstellungsverhältnis wurde am 21. August 2015 von der Arbeitgeberin
per 31. Oktober 2015 ordentlich gekündigt und A.________ wurde per sofort
freigestellt. Die Lohnzahlung erfolgte bis und mit September 2015. A.________
konnte am 1. November 2015 eine neue Arbeitsstelle bei der C.________ AG
antreten. Am 29. April 2016 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. 
 
A.________ reichte am 27. Juni 2016 ein Gesuch um Insolvenzentschädigung für
unbeglichene Lohnforderungen im Betrag von Fr. 19'051.75 (Lohn für Oktober
2015, Anteil 13. Monatslohn, Ferienentschädigung, Umsatzbeteiligung und Spesen)
ein. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug lehnte den Anspruch auf eine
Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 14. September 2016 ab. Daran hielt sie
auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Januar 2017). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 30. Mai 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Insolvenzentschädigung für September
2015 in der Höhe des entgangenen anteiligen 13. Monatslohns bis zum maximal
versicherten Verdienst sowie für Oktober 2015 in der Höhe des entgangenen
Lohnes inklusive anteiligem 13. Monatslohn bis zum maximal versicherten
Verdienst auszurichten. 
 
Das kantonale Gericht und die Arbeitslosenkasse (diese ohne weitere
Ausführungen) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ lässt sich
mit einer weiteren Eingabe zur Antwort der Vorinstanz vernehmen. 
 
D.   
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 15. Mai 2018 öffentlich beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum
Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG [und Art. 58 AVIG];
vgl. auch BGE 134 V 88), zum Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG) sowie
zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55
Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr.
30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer in den Monaten
September und Oktober 2015 effektiv keine Arbeit mehr für seine ehemalige
Arbeitgeberin geleistet hat, nachdem er mit der Kündigung des
Anstellungsverhältnisses am 21. August 2015 sofort freigestellt worden war.
Ausgehend von diesem Umstand erwog die Vorinstanz, da der Versicherte ab 22.
August 2015 der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt hätte zur Verfügung stehen
können, sei er einem vermittlungsfähigen Arbeitslosen gleichzustellen. Daran
ändere die Tatsache nichts, dass er am 1. November 2015 eine neue Stelle habe
antreten können und für eine Übergangsbeschäftigung nur noch während zweier
Monate zur Verfügung gestanden habe. Denn rechtsprechungsgemäss gelte eine
versicherte Person, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht eine nicht
unmittelbar frei werdende Stelle finde und annehme, bis zum Zeitpunkt des
Stellenantritts als vermittlungsfähig. Weil der Beschwerdeführer ab 22. August
2015 als vermittlungsfähig einzustufen sei, bestehe kein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung. Arbeitslosenentschädigung könne ebenfalls nicht zur
Ausrichtung kommen, da er die Kontrollpflichten nicht erfüllt habe.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, da
der Beschwerdeführer nachweislich die Kontrollpflichten nicht erfüllt habe Wie
es sich im Einzelnen damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Denn entgegen
dem Anschein, den die betreffenden Erwägungen erwecken, lag die Frage des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf den gegebenen
Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Streit (zur
Erfüllung der Kontrollpflichten im Rahmen der Abgrenzung des Anspruchs auf
Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigung vgl. aber E. 6 hiernach).  
 
4.2. Zur Untermauerung des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe sich "noch
im Oktober" 2015 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
gemeldet, reicht er eine "Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung" vom 15.
Juni 2017 ein, die seine am 27. Oktober 2015 erfolgte Anmeldung bescheinigt. Da
der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - und damit auch die Frage, ob die
Kontrollpflicht erfüllt wurde - im vorliegenden Prozess nicht zum
Streitgegenstand gehören, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob
dieses neue Aktenstück vor Bundesgericht beachtet werden kann (vgl. Art. 99
Abs. 1 BGG).  
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Argumentation des kantonalen
Gerichts, wonach sich das Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers vom 25. Juni 1992 nur auf
Abgangsentschädigungen beziehen solle, sei unzutreffend. Zur Begründung
verweist er auf die Ausführungen in dem vor kantonalem Gericht eingereichten
Rechtsmittel. 
Dabei verkennt er, dass aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss,
in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; im
Lichte der Begründungspflicht unzulässig ist der Hinweis auf frühere
Rechtsschriften (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II
396 E. 3.1 S. 399 f.). Im Übrigen verlangt Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die
vorinstanzlichen Entscheidgründe in der Beschwerde erörtert werden und genau
angegeben wird, worin eine Rechtsverletzung bestehen könnte (vgl. BGE 142 III
364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Der letztinstanzlich erhobene Einwand zum
Anwendungsbereich des Übereinkommens Nr. 173 kann demnach nicht behandelt
werden. 
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach
gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte
Arbeit. Sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Dem
Tatbestand der geleisteten Arbeit gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung
jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer nur wegen des Annahmeverzugs des
Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der
Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er einen
Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 S. 84 f. mit Hinweis).  
 
6.1.2. Ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in
Frage stehen, beurteilt sich also nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ
vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig ist der rechtliche Bestand eines
Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische
Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. Es geht vielmehr um Lohnansprüche für
effektive Arbeitszeit, während der die versicherte Person der
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen kann, weil sie in dieser Zeit dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Massgebend für die Beantwortung der
Frage, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, mithin geleistete Arbeit
im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliegt, ist somit die Abgrenzung gegenüber der
Arbeitslosenversicherung und damit, ob die versicherte Person in der fraglichen
Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (
Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu bejahen, so besteht kein Anspruch
auf Insolvenzentschädigung. Diese Grundsätze gelten auch bei ungerechtfertigter
fristloser Entlassung (Art. 337c OR) und wenn das Arbeitsverhältnis zur Unzeit
aufgelöst wird (Art. 336c OR). In diesen Fällen weist die versicherte Person
eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und
sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (BGE 125 V 495 E. 3b, 121 V 380 E.
3; ARV 2006 Nr. 6 S. 73 ff., C 214/04). Nicht anders ist die Freistellung
während der Kündigungsfrist zu behandeln (zum Ganzen: BGE 132 V 82 E. 3.2 S. 85
f. mit Hinweisen).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 21. August
2015 erfolgten Freistellung keine Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG für die
B.________ AG mehr leistete. Da er sich dieser Arbeitgeberin
freistellungsbedingt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2015
auch nicht mehr zur Verfügung zu halten hatte, lag kein Fall von Annahmeverzug
vor (vgl. BGE 135 III 349 E. 4.2 S. 357; 118 II 139 E. 1a S. 140).  
 
6.2.2. Der Versicherte konnte bereits auf den 1. November 2015 eine neue Stelle
antreten. Für die (vorliegend hypothetische) Abgrenzung zur
Arbeitslosenversicherung ist damit fraglich, ob er im Oktober 2015
vermittlungsfähig war. Denn eine versicherte Person, die auf einen bestimmten
Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur
noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt praxisgemäss in der
Regel als nicht vermittlungsfähig, weil die Aussichten, für die verbleibende
Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering
sind (BGE 126 V 520 E. 3a S. 521 mit Hinweisen). Da dies nicht dazu führen
darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber
nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen, ist die
Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG
in solchen Fällen nicht mehr zu prüfen. Es handelt sich dabei um jene
Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren
getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie
so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 214 E. 5a S.
217, 110 V 207 E. 1 S. 209, 210 S. 214 E. 2b).  
 
6.2.3. Es ist für die vorliegende Streitsache nicht relevant, ob der
Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Freistellung oder kurz nachher von der
neuen Arbeitsgelegenheit ab 1. November 2015 wusste oder ob er allenfalls erst
mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags Ende Oktober 2015 Gewissheit über den
nahtlosen Übergang ins nächste Arbeitsverhältnis hatte. Die
Vermittlungsfähigkeit wäre im ersteren Fall gemäss E. 6.2.2 hiervor ohne
weitere Prüfung anzunehmen und nach der zweiten Sachverhalts-Variante
zweifellos ab der Freistellung vom 21. August 2015 zu bejahen. Bei vorhandener
Vermittlungsfähigkeit und der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, sich den
Kontrollvorschriften zu unterziehen, entfällt somit ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (E. 6.1 hiervor).  
 
Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Wegfall der
Prüfung der Vermittlungsfähigkeit bei anderweitiger Disposition auf einen
bestimmten Zeitpunkt den Interessen der Versicherten dient, indem sie trotz der
verbleibenden kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit dennoch Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung haben können. Entgegen seiner Ansicht hätte sich
diese Praxis aber in seinem Fall gleichermassen zu seinen Gunsten auswirken
können, wenn er den Kontrollpflichten ab Freistellung nachgekommen wäre. Denn
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass das
Arbeitsverhältnis faktisch mit der Freistellung hinsichtlich der geschuldeten
Arbeitsleistung beendet wurde und mit der Lohnzahlung bis Ende September 2015
die tatbeständlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne einer
faktischen Betrachtungsweise (weder Arbeits- noch Lohnleistungen) für den Monat
Oktober 2015 erfüllt waren (vgl. BGE 132 V 82 E. 3.2 S. 85, 126 V 368 E. 2a S.
371; 125 V 51 S. 60 E. 6c/aa; 121 V 165 S. 171 E. 2c/cc und S. 174 E. 4c/aa;
ARV 2015 S. 73, 8C_363/2014 E. 4.3; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 129 S. 2305). 
 
6.2.4. Zwar ist gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ein Arbeitsausfall nicht
anrechenbar, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Bestehen
aber Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls
gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im
Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt die
Kasse Arbeitslosenentschädigung aus und die Ansprüche des Versicherten samt dem
gesetzlichen Konkursprivileg gehen im Umfang der ausgerichteten
Taggeldentschädigungen auf die Arbeitslosenkasse über (Art. 29 AVIG; SVR 2005
ALV Nr. 10 S. 31, C 214/04 E. 3.1 mit Hinweis)  
Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund des Kündigungsschreibens vom 21.
August 2015 nicht ohne Weiteres mit einer Lohnzahlung bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Denn die Arbeitgeberin erhob in diesem
Schreiben unter anderem den Vorwurf der Illoyalität, der Respektlosigkeit, der
Missachtung von Weisungen der Geschäftsleitung, der Kompetenzüberschreitung und
der mangelnden Transparenz gegenüber der Geschäftsleitung in Bezug auf die
Verkaufsaktivitäten. Ausserdem erinnerte sie an die Konkurrenzklausel gemäss
Arbeitsvertrag und wies darauf hin, dass diese im Bedarfsfall, zusammen mit der
Geltendmachung eventueller weiterer Schäden, gerichtlich durchgesetzt werde.
Angesichts dieser Umstände konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen,
dass sein Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist beglichen würde und er hätte
Anlass gehabt, sich mit Blick auf die zitierten Gesetzesbestimmungen zum
anrechenbaren Arbeitsausfall bzw. zu den Zweifeln über Ansprüche aus
Arbeitsvertrag (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29 AVIG) frühestmöglich
bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Nicht zuletzt
sieht auch Art. 17 Abs. 2 AVIG ausdrücklich vor, dass sich der Versicherte
möglichst frühzeitig zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die
Kontrollvorschriften befolgen muss. Indem der Beschwerdeführer auf eine
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verzichtete, nahm er die mangelnde
Absicherung eines allfälligen Lohnausfalls in Kauf. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zug (AWA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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