Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.523/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_523/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Uri vom 
23. Juni 2017 (OG V 16 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war bei der B.________ AG als ungelernter Bauarbeiter angestellt und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
unfallversichert. Am 16. September 2011 zog er sich beim Arbeiten mit einer
Kreissäge eine Fräsenverletzung des rechten Handrückens im Zeige- und
Mittelfingerbereich der rechten Hand zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung
auf und leistete ein Taggeld. Für die verbliebenen Unfallfolgen in Form einer
funktionellen Einschränkung des Bewegungsumfangs und einer deutlichen
Schmerzproblematik über der MCP-Arthrodese (Kreisärztliche Untersuchung vom 17.
August 2015 und medizinische Ergänzung vom 10. Dezember 2015), sprach ihm die
Suva nach Fallabschluss eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 6 % zu. Sie verneinte jedoch einen Rentenanspruch
(Verfügung vom 17. Mai 2016). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva
teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad auf 13 % fest, womit sie ab 1.
Juni 2016 eine entsprechende Invalidenrente gewährte. Im übrigen wies sie die
Einsprache ab. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Uri wies die hiergegen geführte Beschwerde mit
Entscheid vom 23. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Befragung oder Einholung einer Stellungnahme seines Hausarztes bzw. zur
Einholung eines Gutachtens mit anschliessender Neubeurteilung der Angelegenheit
an die Vorinstanz, eventualiter an die Suva, zurückzuweisen. Subeventualiter
sei ihm eine vom Gericht zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; s. auch BGE 134 III 102 E.
1.1 S. 104 f.). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die ihm
zugesprochene Invalidenrente verneinte. Die für die Beurteilung erforderlichen
gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen legte
die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erachtete die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der
unfallbedingten Restbeschwerden und der daraus resultierenden vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit als schlüssig. Sie
stützte sich dabei namentlich auf die Berichte der Kreisärzte Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 10. Dezember 2015 (in Ergänzung der kreisärztlichen
Untersuchung vom 17. August 2015) sowie med. pract. D.________, Facharzt FMH
für Chirurgie, vom 27. August 2015 und das kreisärztlich einleuchtend
umschriebene medizinische Zumutbarkeitsprofil.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb
diese auf einer nachvollziehbaren, umfassenden medizinischen Aktenlage
basierende vorinstanzliche Feststellung nicht zu überzeugen vermöchte. Er
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Einwände zu wiederholen, die das Obergericht zutreffend
entkräftete, worauf verwiesen wird. Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht
des Versicherten, wonach sein Hinweis in der Einsprache (vom 6. Juni 2016), der
Hausarzt sei mit der Verfügung ebenfalls nicht einverstanden, genügend Anlass
zu weiteren Abklärungen geboten habe. Richtig ist, dass bei Entscheiden
gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen
oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen, strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind und bei
Bestehen nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung
im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen ist (BGE
135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Wie der Beschwerdeführer
weiter vorbringt, folgt dabei aus dem Grundsatz der Waffengleichheit das Recht
der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen in Zweifel zu
ziehen. Spätestens im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren oblag es ihm daher
unter den gegebenen Umständen, seine Behauptung, dass der Hausarzt die
Einschätzung der Ärzte der Suva nicht teile, mit einem entsprechenden Bericht
zu belegen. Ein solches Beweismittel in Form einer hausärztlichen Stellungnahme
brachte der Versicherte zu keinem Verfahrenszeitpunkt bei; ebenso wenig führte
er aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, ein solches vorzulegen.
Nicht ersichtlich ist, warum er durch das Einreichen eigener Beweismittel
gegenüber der Suva hätte benachteiligt sein sollen, wie er behauptet.
Unbehelflich ist schliesslich der wiederholte Einwand, es sei aktenkundig, dass
Dr. med. E.________ am 31. Juli 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen sei. Dabei übersieht er, worauf ihn das kantonale Gericht bereits
hinwies, dass sich der Hausarzt dannzumal nur zur Arbeitsfähigkeit im Hinblick
auf die Arbeitsaufnahme im bisherigen Betrieb geäussert hatte.  
Die Vorbringen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, mindestens geringe
Zweifel an der Beurteilung der Kreisärzte zu wecken, zumal diese mit der
übrigen Aktenlage in Einklang stehen. Die Vorinstanz durfte daher in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf zusätzliche
Abklärungen verzichten. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in
medizinischer Hinsicht unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Damit hat es
beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben