Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.51/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_51/2017

Urteil vom 9. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 21. Oktober 2009 wegen
Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Stelle) traf
erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 20.
Mai 2010 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen hiess eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom
6. August 2012 teilweise gut und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und nachfolgender neuer Verfügung an die
IV-Stelle zurück.

In der Folge beauftragte die Verwaltung die MEDAS Ostschweiz (MEDAS) mit einer
polydisziplinären Begutachtung. Die Expertise datiert vom 11. Juli 2013. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf
Versicherungsleistungen wiederum ab.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm spätestens
ab dem 21. April 2010 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei ein neurologisches, ein rheumatologisches sowie ein
psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Im Weiteren ersucht er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz,
auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau
darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene
Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11
S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der am 10. Januar 2014 durch die IV-Stelle
verneinte Anspruch auf eine Invalidenrente vorinstanzlich zu Recht bestätigt
wurde.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
ATSG) sowie zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen
Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 11. Juli
2013, vorgenommen. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, dieses erweise sich
gestützt auf die Aktenlage als umfassend und in sich schlüssig. Es sei darauf
abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem fest,
insgesamt könne aus dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. B.________
abgeleitet werden, der Beschwerdeführer verfüge über genügende psychische
Ressourcen, welche es ihm erlaubten, trotz Schmerzen einer seinen Leiden
angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der rheumatologischen
Beurteilung des Dr. med. C.________ ergebe sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
ohne Heben/Tragen von Gewichten über zehn kg sowie ohne länger dauernde
Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen. Eine neurologische
Ursache für die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden hätte nicht
gefunden werden können, sodass diesbezüglich keine Einschränkung bestehe. In
einer körperlich adaptierten beruflichen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die freie Wirtschaft biete auf dem ihm zugänglichen
Arbeitsmarkt Tätigkeiten mit den medizinisch geforderten Adaptionskriterien an.
Er könne dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 61'164.- erzielen, was verglichen
mit seinem Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Resultat ergebe. Daran
könnte selbst ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % nichts ändern,
weshalb offen bleiben könne, ob beziehungsweise in welchem Ausmass ihm auf
Grund von lohnmindernden Einschränkungen ein solcher zu gewähren wäre.

3.2. 

3.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, namentlich die aus den
medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach in einer körperlich
angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, ist
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen
medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch
begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren
(E. 1 hievor).

3.2.2. In Wiederholung seiner bereits vorinstanzlich angeführten Argumentation
versucht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darzutun, das im Rahmen
der MEDAS-Begutachtung erstattete psychiatrische Teilgutachen des Dr. med.
B.________ sei in sich widersprüchlich. Das kantonale Gericht hat sich mit den
entsprechenden Einwänden bereits auseinandergesetzt. Insbesondere hat es
diesbezüglich festgestellt, ein inhaltlicher Widerspruch sei nicht ersichtlich.
Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der freie Arbeitsmarkt biete
keine Arbeitsstellen, die dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Auch
mit dieser Argumentation hat sich das kantonale Gericht ausführlich
auseinandergesetzt. Es hat insbesondere festgestellt, entgegen seinen
Vorbringen sei er zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz qualitativen
Einschränkungen nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen. Es ist denn auch
gerichtsnotorisch, dass körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Heben/ Tragen von Lasten über zehn kg, ohne länger dauernde Arbeiten in
ausgesprochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne hohe Anforderungen bezüglich
Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne Zeit-/ Leistungsdruck beziehungsweise
Stressbelastung in genügender Zahl vorhanden sind. Einer weiteren
Substantiierung bezüglich konkreter Tätigkeiten bedarf es dazu nicht. Entgegen
dem Beschwerdeführer hat Dr. med. B.________ denn auch nicht ausgeführt,
Arbeiten in einem Team seien für den Versicherten nicht zumutbar. Vielmehr
hielt er es bloss für wünschenswert, wenn er eine Tätigkeit alleine ausführen
könne.

3.2.3. Mit seinen Einwänden legt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht
dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich
unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhten. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer
Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann zum vornherein nicht beachtet
werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

4. 
Die Invaliditätsbemessung wird nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu
einer näheren Prüfung. Damit bleibt es mit der verfügten und vorinstanzlich
bestätigten Abweisung des Rentenbegehrens.

5. 
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128
I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten
aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen weitgehend
appellatorische Kritik übt, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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