Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.519/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_519/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
26. Juni 2017 (VB.2016.00817 / VB.2017.00054). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2017, 
in die Verfügung vom 19. September 2017, mit welcher das mit der
Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
wurde, 
in die Eingabe von A.________ vom 21. September 2017, das Antwortschreiben des
Bundesgerichts vom 26. September 2017 und die Verfügung vom 10. Oktober 2017,
mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer
Nachfrist bis zum 23. Oktober 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach 
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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